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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 75/13
vom
30. April 2014
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2014 durch den
Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] am Main
vom
4. Februar 2013 -
16 [X.]/12
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wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die [X.] im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechenschaftslegung nach §
666 BGB sowie Zahlung eines noch zu bezif-fernden Schadensersatzbetrags und Herausgabe von noch zu bestimmenden Hausratsgegenständen in Anspruch.
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In ihrer Klageschrift vom 24.
August 2011 hat die Klägerin den Streitwert mit vorläufig 105.400
s-legung, 3.400
a-densersatz und Herausgabe). Daraufhin hat das [X.] den Streitwert mit Beschluss vom 30.
August 2011 gemäß §
44 GKG nach dem höheren [X.] vorläufig auf 85.000
Das [X.] hat
dem auf der ersten Stufe verfolgten Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung, den die Klägerin mit einem Fünf-tel des Leistungsantrags bewertet hat,
durch Teilurteil überwiegend stattgege-ben.
Die Berufung der Klägerin gegen die teilweise Klageabweisung
ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und den Streitwert für die Berufung der Klägerin auf 3.000
Die Klägerin
hat
Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, ih-ren
Antrag auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung, soweit darüber zu ihrem Nachteil entschieden wurde, im Revisionsverfahren weiterverfolgen. Der Senat hat durch Beschluss vom 27.
Februar 2014 (BeckRS 2014, 05626) den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer einheitlich auf 3.000
estgesetzt. Hiergegen wendet sich die
Klägerin mit ihrer Gegen-vorstellung.
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II.
Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen, da die gemäß §
26 Nr.
8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000
Soweit die Klage abgewiesen wurde, ist der Wert des Auskunftsan-spruchs gemäß §
3 ZPO allenfalls mit 3.000
Senat auf seine diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss vom 27.
Februar 2014 Bezug (aaO Rn.
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f).
Dass dem Auskunftsanspruch ein die Streitwertstufe von 20.000
r-steigender Wert zukommen könnte, ist weiterhin nicht ersichtlich. Die [X.] der Klägerin, es könne ihr nicht verwehrt werden, den Auskunftsanspruch in der Revisionsinstanz im Hinblick auf die Wertgrenze des §
26 Nr.
8 Satz 1 EGZPO neu zu bewerten, vermag der Senat nicht zu teilen.
Die Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen beruhen auf den Angaben der Klägerin in der Klageschrift. Im [X.] hat die Klägerin keine abweichenden Vorstellungen geäußert. Die ihren Wertangaben entsprechenden Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen hat sie nicht beanstandet. Auf Grund dessen kann sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grund-sätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert sei abweichend zu berech-nen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.
Mai 2013 -
III
ZR 87/12, BeckRS 2013,
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09523 Rn.
2 und vom 13.
März 2014 -
III
ZR 295/12, BeckRS 2014, 06964 Rn.
11).
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2012 -
2-5 O 414/11 -
O[X.], Entscheidung vom 04.02.2013 -
16 [X.]/12 -
Meta
30.04.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. III ZR 75/13 (REWIS RS 2014, 5977)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5977
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