Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2015, Az. III ZR 76/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6697

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 76/14
vom

13. August 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
13. August 2015
durch [X.] [X.] und
die Richter [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde des [X.]n zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des [X.] vom 20. Februar 2014 -
I-28 [X.] -
wird als unzulässig verworfen.

Der [X.] zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist als Ersatzkasse Trägerin der gesetzlichen Krankenversi-cherung. Ihr obliegt unter anderem die Einziehung der Gesamtsozialversiche-rungsbeiträge. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient sie sich zum Teil externer Dienstleister. Im Wege der Stufenklage
nimmt sie
den [X.]n
zu 1 (im [X.]: [X.]r), einen Rechtsanwalt,
auf Auskunft und Zahlung verein-nahmter Fremdgeldbeträge
beziehungsweise Herausgabe von Urkunden im 1
-

3

-

Zusammenhang mit der Bearbeitung so genannter Geschäftsführerhaftungsfälle (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB) in Anspruch.

Das [X.] hat dem auf der ersten Stufe verfolgten Anspruch auf Auskunftserteilung stattgegeben. Die Berufung des [X.]n
ist ohne
Erfolg geblieben. Das [X.] hat den Streitwert für das [X.] auf bis zu 10.000

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der [X.] Beschwerde eingelegt.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Be-

1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hat ihr dahingehender Antrag Erfolg, erspart sie die Kosten, die mit dem Aufwand der Auskunftserteilung verbunden sind. Diese Kostenersparnis ist grundsätzlich maßgebend für die Festsetzung des [X.]. Dabei ist
-
von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhal-tungsinteresses abgesehen -
im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft
er-

2
3
4
-

4

-

fordert (vgl. nur [X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. No-vember 1994 -
GSZ 1/94, [X.]Z 128, 85, 87; Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2012 -
III ZB 55/11, [X.] 2012, 270 Rn. 7; vom 22. Februar 2012 -
III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5 und vom 14. Mai
2013 -
III ZR 392/12, BeckRS 2013, 09522
Rn. 5).

2.
Nach diesen Kriterien kann im vorliegenden Fall nicht von einem höheren Wert der Beschwer als dem durch das [X.] im [X.] festgesetzten Streitwert ausgegangen werden, gegen den der [X.] dort keine Einwände erhoben hat
(vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 -
III ZR 221/13, [X.] 2015, 0152 Rn. 3).

Soweit der [X.] geltend macht, bereits in den Jahren 2012 und 2013 durch den Einsatz zweier Mitarbeiter und eines (weiteren)
Rechtsanwalts
die Auskunftserteilung durch umfangreiche "Vorsorgemaßnahmen"
vorbereitet zu haben, hat dies keinen Einfluss auf die sich aus dem Berufungsurteil ergebende Beschwer. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungs-beschwerde ist der Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung vor dem Be-rufungsgericht (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 aaO
Rn. 2; [X.], Beschlüsse vom 27. August 2008 -
VI [X.], BeckRS 2008, 20166 Rn. 3 und vom 16. Mai 2013 -
VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3).
Der Wert der Beschwer bemisst sich allein nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert. Zum Zeitpunkt der [X.] (hier: 23. Januar
2014) bereits erbrachte Vorarbeiten oder erteilte Teilauskünfte haben
deshalb
außer Betracht zu bleiben (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Januar 2009 -
XII [X.], NJW-RR 2009, 793
Rn. 9).

5
6
-

5

-

Darüber hinaus hat der [X.] aber auch nicht plausibel dargelegt, dass die Sichtung von circa 1.700 Vorgängen, die nach stets gleichen Kriterien
schematisch zu überprüfen waren (Höhe der vereinnahmten [X.], [X.], Zahlender, Verwendungszweck, Datum des Zahlungseingangs, Rechtsgrund der Zahlung) den vollschichtigen Einsatz von zwei Arbeitskräften und die zusätzliche Kontrolle durch einen auf freier Mitarbeiterbasis
beschäfti-gen Rechtsanwalt über einen Zeitraum von rund acht Monaten erforderlich machte. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Berufungsgericht hat der [X.] vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, die begehrte [X.] "problemlos"
geben zu können.

Ebenso wenig nachvollziehbar sind die Angaben des [X.]n, für [X.] und für die eigene Tätigkeit zur Überprüfung der erstellten Unterlagen
sei Aufschlüsselung. Insbesondere kann der [X.] seinen persönlichen Auf-wand nicht mit dem Stundensatz in Anrechnung bringen, den er [X.] freiberufliche Tätigkeit
als Rechtsanwalt in Rechnung stellt (Senatsbeschluss 22. Februar 2012 aaO Rn. 6).

7
8
-

6

-

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.10.2012 -
18 O 9/12 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2014 -
I-28 [X.] -

9

Meta

III ZR 76/14

13.08.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2015, Az. III ZR 76/14 (REWIS RS 2015, 6697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6697

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 392/12 (Bundesgerichtshof)


III ZR 301/11 (Bundesgerichtshof)

Beschwer bei Verurteilung zur Auskunftserteilung: Berücksichtigung des Aufwandes eines verurteilten Rechtsanwalts zur Vorbereitung der Auskunftserteilung; …


IV ZR 264/17 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 505/19 (Bundesgerichtshof)

Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen verpflichtenden …


I ZR 139/22 (Bundesgerichtshof)

(Wert der Beschwer bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung; Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZB 55/11

III ZR 301/11

VII ZR 253/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.