Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2014, Az. II ZR 220/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8174

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 220/11

vom

5.
Februar 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 5.
Februar 2014
durch [X.]
[X.],
[X.]
Dr.
Strohn,
die
Richterinnen
Caliebe
und
Dr. [X.] sowie den Richter
Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
September 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 5.
November 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu ver-werfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach §
26 Nr.
8 EGZPO erforderlich, über 20.000

Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss vom 5.
November 2013 [X.] genommen, mit dem der Senat den Streitwert für das Verfahren der Nichtzulas-sunga-gegen mit der Gegenvorstellung des Beklagten vorgebrachten Einwände rechtferti-gen nicht die Annahme, der erforderliche [X.] sei erreicht. Selbst wenn, der Ansicht des Beklagten folgend, für die einzelnen vom Berufungsgericht zuge-sprochenen Klageanträge deren Wert und die entsprechende Beschwer des Beklag-1
2
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3
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ten in Anlehnung an §
52 Abs.

-be sich in der Summe kein den Betrag von 20.000

e-wert. Denn da der Klageantrag zu 5 (ursprünglich Klageantrag 8a) neben dem [X.] zu 4 (ursprünglich Klageantrag 8b) keine eigenständig bewertbare Bedeu-tung hat, umfasst die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich vier Anträge, die sich auf die [X.] auswirken.
Der Beklagte hat auch keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich [X.] Anhaltspunkte für eine den [X.] übersteigende Beschwer ergeben. Die besondere Bedeutung, die der Beklagte den Eingriffsrechten des [X.] gegenüber den Untergliederungen des [X.] und deren Gremien im Allgemeinen zuschreibt, belegt nicht, dass gerade die durch das angefochtene Urteil ermöglichte weitere Verbandstätigkeit der Kläger den Beklagten in einem Maße belastet, das die Annahme einer höheren Beschwer rechtfertigt.
2. Im Übrigen hält der Senat an der für die Festsetzung des Streitwerts auf Anlehnung an die sachnähere Vorschrift des §
23 Abs.
3 Satz
2 RVG in der bis zum 31.
Juli 2013 geltenden Fassung 4.000

die weiteren Klageanträge

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4
-

geringer zu gewichten sind. Insbesondere entspricht es billigem Ermessen (§
3 ZPO), den [X.], die das vom Verband angeordnete Ruhen der Mitglied-schaft und Verbandstätigkeit der Kläger zu 2 und 3 betreffen, einen niedrigeren Wert beizumessen als dem Klageantrag zu 1, mit dem sich die Klägerin zu 1 gegen ihren Ausschluss wehrt.

Bergmann
Strohn
Caliebe

[X.]
Sunder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.11.2010 -
2-24 O 135/09 -

O[X.], Entscheidung vom 16.09.2011 -
10 [X.] -

Meta

II ZR 220/11

05.02.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2014, Az. II ZR 220/11 (REWIS RS 2014, 8174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8174

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