Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. III ZR 390/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15068

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230217BIIIZR390.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 390/16
vom

23. Februar 2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
23. Februar 2017 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Dr. Arend

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juli 2016 -
2 U 780/15 -
wird als unzulässig [X.].

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragene Kläger verlangt von dem beklagten Telekommunikationsunternehmen, es zu unterlassen, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingunen für [X.] mit Verbrauchern über Telefon-
und Internetdienstleistungen eine Klausel zu verwenden, die eine Gebühr von 6,95

für Rücklastschriften vorsieht.

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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten [X.] und den Streitwert auf 2.650

n-standete Klausel und 145

ätzlich geltend gemachte Abmahnkosten. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Mit der beabsichtigten Revision möchte sie ihren Klageab-weisungsantrag weiterverfolgen. Sie meint, ihre Beschwer betrage jedenfalls mehr als 20.000

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der gemäß §
26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbetrag nicht erreicht ist. Die Beschwer der Beklagten beträgt lediglich 2.500

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] orientiert sich die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts-
und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) re-gelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrneh-mung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsver-kehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der [X.] hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (st. Rspr., z.B. [X.] vom 28. Oktober 2015 -
III ZR 64/15, BeckRS 2015, 19182 Rn.
5 und [X.], BeckRS 2015, 19181 Rn. 4; vom 8.
September 2011 -
III
ZR 2
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229/10, BeckRS 2011, 23098 Rn. 1; vom 28.
September 2006 -
III
ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2; [X.], Beschlüsse vom 5.
Februar 2015 -
I
ZR 106/14, BeckRS 2015, 06518 Rn. 5; vom 9.
Dezember 2014 -
VIII
ZR 160/14, BeckRS 2014, 23598 Rn. 5; vom 6.
März 2013 -
IV
ZR 211/11, BeckRS 2013, 05735 Rn. 3; vom 26.
September 2012 -
IV
ZR 203/11, BeckRS 2012, 21855 Rn. 20 und IV
ZR 208/11, [X.], 875 Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die [X.] eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015
jew. aaO
und [X.]; vom 8.
September 2011 aaO Rn. 2; [X.], Beschlüsse vom 9.
Dezember 2014 aaO und vom 6. März 2013 aaO Rn. 4 jew. [X.]).

An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der hiergegen von der Beschwerde vorgebrachten Argumente fest. Entgegen ihrer Auffassung steht diese Judikatur nicht in Widerspruch zu §
5 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 4 UWG. Die hiernach mögliche Streitwertbegünstigung für eine Partei stellt keinen vergleichbaren Schutz vor unangemessenen Kostenrisiken dar, nachdem diese nur auf Antrag im Einzelfall und nur bei konkreter
erheblicher Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Verbands zulässig ist. Auch eine un-terschiedliche Bewertung von Beschwer und Gebührenstreitwert kommt -
ent-gegen der Auffassung der Beschwerde -
nicht in Betracht, da beide in der Rechtsmittelinstanz nach dem Interesse des unterlegenen Verwenders
an der Weiterverwendung der entsprechenden Klausel zu bemessen sind und für eine Differenzierung deshalb keine sachliche Rechtfertigung besteht. Auch [X.] das Interesse des klagenden Verbandes an der
allgemeinen [X.] einer Klausel
mit
dem Interesse des beklagten Verwenders an deren all-gemeinen Weiterverwendung.

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5

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Den Streitwert sowie die Beschwer setzt der [X.] in [X.] Rechtsprechung mit 2.500

je angegriffener [X.] an (z.B. [X.] vom 28. Oktober 2015 -
III ZR 64/15 aaO Rn. 6 und [X.] aaO Rn. 5; vom 8.
September 2011 aaO Rn. 1 und vom 28. September 2006 aaO Rn. 3; [X.], Beschlüsse vom 6.
März 2013 aaO Rn. 3; vom 26.
September 2012 -
IV
ZR 203/11 aaO
Rn. 21
und IV
ZR 208/11 aaO
Rn. 21). Dies ist auch in dem vorliegenden Fall angemessen. Gründe dafür, den Wert der Beschwer ausnahmsweise über diesem Betrag anzusetzen, bestehen nicht. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der herausragenden wirtschaftlichen Be-deutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall aus-nahmsweise durch die Bemessung mit einem höheren Wert Rechnung zu tra-gen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (Senatsbeschlüsse vom 28. Okto-ber 2015 jew.
aaO; [X.], Beschlüsse vom 5.
Februar 2015 aaO Rn.
6; vom 9.
Dezember 2014 aaO Rn. 6 und vom 10. Dezember 2013 -
XI
ZR 405/12, BeckRS 2013, 22513 Rn. 6). Umstände, die im Streitfall eine solche Abwei-chung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Soweit die Beklagte geltend macht, eine höhere Beschwer liege deshalb vor, weil nicht nur sie, sondern auch ihre Wettbewerber eine Klausel verwende-ten, die eine pauschalierte Rücklastschriftgebühr enthalte, trifft dies nicht zu. Dies gilt schon deshalb, weil der [X.] sich nur auf eine Klausel bezieht, die eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 6,95

, [X.] von wesentlichen Wettbewerbern nach den nicht angegriffenen Feststel-6
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lungen des Berufungsgerichts lediglich Rücklastschriftgebühren von bis zu 5,00

t-haltenden Klausel wird im vorliegenden
Verfahren nicht entschieden, so dass das angegriffene Urteil
für die Wettbewerber der Beklagten schon deshalb [X.] grundlegende Bedeutung hat.

Auch äußerst umstrittene Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher [X.] und mit Bedeutung für die gesamte Branche sind nicht zu klären. Die Grundsätze, nach denen über die Wirksamkeit von Klauseln über pauschalier-ten Schadensersatz zu entscheiden ist, sind in der Rechtsprechung geklärt. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch für die Frage, ob der [X.] die Beweislast dafür trägt, dass ein pauschalierter Scha-densersatzanspruch im Sinne von §
309 Nr. 5 Buchst. a) BGB dem nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht. Dies hat der [X.] bejaht ([X.], Urteile vom 18. Februar 2015 -
XII [X.], NJW-RR 2015, 690 Rn. 22; vom 25. Juli 2012 -
IV ZR 201/10, [X.]Z 194, 208 Rn. 65 und vom 10. November 1976 -
VIII [X.], [X.]Z 67, 312, 315 ff mit Ausführungen auch zur Neuregelung nach dem [X.]). [X.] der Auffassung der Beschwerde ist diese Rechtsfrage nicht deshalb wei-terhin klärungsbedürftig, weil in der Literatur vereinzelt Kritik an dieser Recht-sprechung geübt wird und an der schon vor den Entscheidungen vom 18. [X.] 2015 (aaO)
und vom 25. Juli 2012 (aaO) vertretenen Gegenauffassung festgehalten wird (so [X.]/Weiler,
BGB
§ 309 Nr. 5 Rn. 135 ff
Stand: 15.11.2016). Zwar kann sich auch nach Klärung einer Rechtsfrage durch den [X.] weiterer Klärungsbedarf ergeben, zum Beispiel wenn nicht nur einzelne Oberlandesgerichte oder Literaturstimmen der Auffassung mit be-achtenswerten Argumenten widersprechen, mit denen sich der [X.] noch nicht ausreichend auseinandergesetzt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 8
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27. November 2013 -
VII ZR 371/12, NJW 2014, 456 Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 13. Aufl., § 543 Rn. 5a; MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 543 Rn.
7; [X.] ZPO/[X.], § 543 Rn. 21
Stand: 01.09.2016). Diese Voraus-setzungen liegen hier nicht vor. Zum einen genügt die von der Beschwerde auf-geführte, lediglich vereinzelt geäußerte Kritik an der Rechtsprechung nicht, um Klärungsbedürftigkeit zu bejahen. Zum anderen sind die Gegenauffassung und die hierfür aufgeführten Argumente nicht neu und konnten bereits bei Erlass der Entscheidungen vom 18. Februar 2015 und 25. Juli 2012 (aaO) berücksichtigt werden. Darauf, dass der [X.] in diesen Entscheidungen auf die einzelnen Argumente der Gegenauffassung nicht ausdrücklich eingegangen ist, kommt es nicht
an, zumal er
in dem Urteil
vom 18. Februar 2015 (aaO) durch Verweis auf die andere Ansicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er diese kennt, ihr aber nicht folgen will. Allein aus der Aufrechterhaltung der Gegenauf-fassung ergibt sich deshalb kein erneuter Klärungsbedarf.

Soweit die Beklagte auf die Höhe der vereinnahmten Rücklastschriftge-bühren und den entsprechenden Verlust bei Reduzierung der Schadenspau-schale verweist, führt dies nach oben genannten Grundsätzen ebenfalls nicht zu einer höheren Beschwer. Hierbei handelt es sich allein um wirtschaftliche Belastungen der Beklagten, die aus den oben angestellten Erwägungen bei der Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz keine entscheidende Rolle spielen, zumal diese Belastungen aus der [X.] einer Klausel entstehen, hinsichtlich derer die wesentlichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind. Insoweit ist der Beklagten zudem entgegenzuhal-ten, dass sie dies nicht schon in den Vorinstanzen vorgetragen hat. Einem Be-

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klagten, der die [X.] in den Vorinstanzen weder bean-standet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass bereits in der Vorinstanz vor-gebrachte Umstände bei der Streitwertfestsetzung nicht hinreichend berück-sichtigt worden sind, ist es in aller Regel versagt, sich im Verfahren der [X.] noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbe-schwer erstmals erreichenden Wert zu berufen (st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 -
III ZR 87/12, juris Rn. 2; [X.], Beschlüsse vom [X.] 2014 -
VIII ZR 160/14, BeckRS 2014, 23598 Rn. 7 und vom 29. Juli 2014
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II ZR 73/14, BeckRS 2014, 17006 Rn. 10 jew. [X.]). Die Beklagte hat sich nicht gegen die [X.] in den Vorinstanzen gewandt und in der Beschwerde auch nicht glaubhaft gemacht, dass bereits dort
vorgebrachte Um-stände bei der Streitwertfestsetzung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, so dass sie sich hierauf nicht erstmals zur Begründung einer höheren [X.] berufen kann.

Es verbleibt somit bei dem Wert von 2.500

Die Abmahnkosten bleiben als Nebenforderung bei der Bemessung der [X.] nach § 4 ZPO unberücksichtigt.

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Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Festsetzung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.06.2015 -
10 [X.]/14 -

O[X.], Entscheidung vom 14.07.2016 -
2 U 780/15 -

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Meta

III ZR 390/16

23.02.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. III ZR 390/16 (REWIS RS 2017, 15068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15068

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III ZR 36/15

XII ZR 199/13

IV ZR 201/10

VII ZR 371/12

VIII ZR 160/14

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