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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. Januar 2001in der [X.] gefährlicher Körperverletzung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2001beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das [X.] [X.] vom 22. Februar 2000 [X.] § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.2. a) Auf die Revision des Angeklagten W wirdaa) das Verfahren insoweit gemäß § 206a Abs. 1 StPOeingestellt, als dieser Angeklagte wegen gefährli-cher Körperverletzung zum Nachteil des [X.]verurteilt ist,bb) das genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO [X.] gegen diesen Angeklagten aufge-hoben. Die hierzu getroffenen Feststellungen [X.]) Die weitergehende Revision des Angeklagten W wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.c) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten- 3 -der Revision, an eine andere Strafkammer des Landge-richts [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wirddas Verfahren, soweit es diesen Angeklagten betrifft, ge-mäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt.Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des [X.] die dem Angeklagten entstandenen notwendigenAuslagen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.]wegen gefährlicher Kör-perverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einemJahr bei Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung verurteilt.Die Revision dieses Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.Den Angeklagten W hat das [X.] wegen gefähr-licher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Revision dieses Angeklagtenführt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung des [X.].Der Angeklagte [X.]ist wegen Nötigung und gefährli-cher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten,deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden.Seine Revision führt zur umfassenden [X.] 4 -I.Zur Revision des Angeklagten [X.]bemerkt der Senat: Es kanndahingestellt bleiben, ob der [X.] zu der Rüge einer Verletzungvon § 265 StPO den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden [X.] entspricht; denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Daß der An-geklagte wegen gemeinschaftlich mit dem [X.]und einem unbe-kannt gebliebenen Mittäter begangener gefährlicher Körperverletzung andem Zeugen [X.]verurteilt worden ist, während in der [X.] Mittäter dieser Tat der gesondert Verfolgte [X.]genannt ist, begründetekeine Pflicht zur Erteilung eines förmlichen Hinweises. Bei Veränderung [X.] tatsächlicher Umstände der Tat darf der Tatrichter den Angeklag-ten zwar nicht im unklaren lassen, daß er die Verurteilung möglicherweiseauf Umstände stützen will, die in der Anklage nicht enthalten sind. [X.] es aber aus, daß der Angeklagte dem Gang der Hauptverhandlung dieveränderten tatsächlichen Umstände entnehmen kann ([X.] 1996,297 f. m.w.N.; [X.]/[X.], StPO 44. Aufl. § 265 Rdn. [X.] letzteres hier nicht gegeben gewesen wäre, behauptet die Revisionnicht.II.Zur Revision des Angeklagten W hat der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember 2000 u. a. ausgeführt:fiZutreffend macht die Revision geltend, daß das Verfahren inso-weit einzustellen ist, als der Angeklagte wegen gefährlicher Kör-perverletzung zum Nachteil des Zeugen [X.] verurteiltwurde. Diese Tat war nicht Gegenstand der unverändert [X.] zugelassenen Anklage vom 18. August 1999(Bd. [X.] [X.] 72 ff. d. A.). Dort ist lediglich im wesentlichen Ergebnis- 5 -der Ermittlungen erwähnt, daß [X.] Angeschuldigte W den Zeugen [X.] mit einem Baseballschläger aufdie Brust und den Rücken geschlagen haben‚ soll([X.] 79/80 a. a. O.). Damit fehlt es an der erforderlichen Tatiden-tität. Diese wird nicht dadurch begründet, daß auch die Verlet-zung des Zeugen W auf ein und denselben äußeren Um-stand (Auseinandersetzung zwischen ‡Sp ‚ und [X.]) zurück-zuführen ist (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 16). [X.] Angeklagten erteilte Hinweis gemäß § 265 StPO konnte diefehlende ([X.]) Anklage nicht ersetzen (vgl. a. a. O. Nr. 1,8).fl ... Es [X.] im Hinblick auf die erforderliche Teileinstellungdes Verfahrens der Ausspruch der Gesamtstrafe keinen Bestandhaben. Da nicht zweifelsfrei auszuschließen ist, daß die für dieverbleibende Tat festgesetzte Strafe durch die weitere [X.] beeinflußt ist, muß der Strafausspruch insgesamt aufgeho-ben werden, wobei die hierzu getroffenen Feststellungen Bestandhaben können.flDem stimmt der Senat zu.[X.].Zur Revision des Angeklagten Wa hat der Generalbun-desanwalt ausgeführt:fiZutreffend macht die Revision geltend, daß das Verfahren wegeneines Verfahrenshindernisses einzustellen ist. Der [X.] ist wegen Taten verurteilt worden, die nicht angeklagt [X.] Die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des [X.]war nicht Gegenstand der unverändert zur [X.] -handlung zugelassenen Anklage vom 18. August 1999 (Bd. [X.][X.] 72 ff. d. A.). Dort ist lediglich im wesentlichen Ergebnis [X.] erwähnt, der Zeuge habe angegeben, er sei ‡aufdem Wege zum Parkplatz von einem nicht näher identifiziertenMitglied der [X.]mit einem Baseball-Trainingsschläger in Rich-tung seiner Hüfte geschlagen worden‚ (Bd. [X.] [X.] 80 d. A.). [X.] es an der erforderlichen Tatidentität. Diese wird nicht [X.] begründet, daß auch die Verletzung des [X.]auf ein und denselben äußeren Umstand (Auseinandersetzungzwischen ‡Sp ‚ und [X.]‚) zurückzuführen ist (vgl. [X.] 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 16). Der dem Angeklagten erteilte [X.] gemäß § 265 StPO konnte die fehlende ([X.]) [X.] nicht ersetzen (vgl. a. a. O. Nr. 1, 8).2. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Tat zum Nachteil [X.] [X.] . Dem Angeklagten ist mit der Anklage zur Last ge-legt worden, Beihilfe zu einer zu dessen Nachteil begangenengefährlichen Körperverletzung geleistet zu haben. Bei natürlicherBetrachtungsweise vermag dieses Geschehen, worauf die [X.] zu Recht hinweist, ‡mit einem zeitlich vorgelagerten und räum-lich davon abgesetzten Wegnehmen der Motorradfahrerweste [X.] [X.]keinen einheitlichen Lebensvorgang zu bilden‚. [X.] Zeuge zur Herausgabe seiner Jacke veranlaßt wurde, ist inder Anklage nicht einmal erwähnt, jedenfalls stünde die im [X.] in keinem Zusammenhang mit der in der Anklage [X.] dem stimmt der Senat zu.[X.] 7 -Anders als in dem der Entscheidung BGHR StPO § 264 Abs. 1Œ Tatidentität 28 zugrundeliegenden Fall bildete hier das [X.] -nicht in der Weise einen einheitlichen Vorgang, daß das Gesamtgescheheneine einzige Tat im prozessualen Sinne und mithin die von der Anklage um-faßte Tat wäre.[X.] TepperwienRaum Brause
Meta
10.01.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2001, Az. 5 StR 422/00 (REWIS RS 2001, 3968)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3968
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