Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2001, Az. 5 StR 422/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3968

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. Januar 2001in der [X.] gefährlicher Körperverletzung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2001beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das [X.] [X.] vom 22. Februar 2000 [X.] § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.2. a) Auf die Revision des Angeklagten W wirdaa) das Verfahren insoweit gemäß § 206a Abs. 1 StPOeingestellt, als dieser Angeklagte wegen gefährli-cher Körperverletzung zum Nachteil des [X.]verurteilt ist,bb) das genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO [X.] gegen diesen Angeklagten aufge-hoben. Die hierzu getroffenen Feststellungen [X.]) Die weitergehende Revision des Angeklagten W wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.c) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten- 3 -der Revision, an eine andere Strafkammer des Landge-richts [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wirddas Verfahren, soweit es diesen Angeklagten betrifft, ge-mäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt.Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des [X.] die dem Angeklagten entstandenen notwendigenAuslagen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.]wegen gefährlicher Kör-perverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einemJahr bei Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung verurteilt.Die Revision dieses Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.Den Angeklagten W hat das [X.] wegen gefähr-licher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Revision dieses Angeklagtenführt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung des [X.].Der Angeklagte [X.]ist wegen Nötigung und gefährli-cher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten,deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden.Seine Revision führt zur umfassenden [X.] 4 -I.Zur Revision des Angeklagten [X.]bemerkt der Senat: Es kanndahingestellt bleiben, ob der [X.] zu der Rüge einer Verletzungvon § 265 StPO den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden [X.] entspricht; denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Daß der An-geklagte wegen gemeinschaftlich mit dem [X.]und einem unbe-kannt gebliebenen Mittäter begangener gefährlicher Körperverletzung andem Zeugen [X.]verurteilt worden ist, während in der [X.] Mittäter dieser Tat der gesondert Verfolgte [X.]genannt ist, begründetekeine Pflicht zur Erteilung eines förmlichen Hinweises. Bei Veränderung [X.] tatsächlicher Umstände der Tat darf der Tatrichter den Angeklag-ten zwar nicht im unklaren lassen, daß er die Verurteilung möglicherweiseauf Umstände stützen will, die in der Anklage nicht enthalten sind. [X.] es aber aus, daß der Angeklagte dem Gang der Hauptverhandlung dieveränderten tatsächlichen Umstände entnehmen kann ([X.] 1996,297 f. m.w.N.; [X.]/[X.], StPO 44. Aufl. § 265 Rdn. [X.] letzteres hier nicht gegeben gewesen wäre, behauptet die Revisionnicht.II.Zur Revision des Angeklagten W hat der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember 2000 u. a. ausgeführt:fiZutreffend macht die Revision geltend, daß das Verfahren inso-weit einzustellen ist, als der Angeklagte wegen gefährlicher Kör-perverletzung zum Nachteil des Zeugen [X.] verurteiltwurde. Diese Tat war nicht Gegenstand der unverändert [X.] zugelassenen Anklage vom 18. August 1999(Bd. [X.] [X.] 72 ff. d. A.). Dort ist lediglich im wesentlichen Ergebnis- 5 -der Ermittlungen erwähnt, daß [X.] Angeschuldigte W den Zeugen [X.] mit einem Baseballschläger aufdie Brust und den Rücken geschlagen haben‚ soll([X.] 79/80 a. a. O.). Damit fehlt es an der erforderlichen Tatiden-tität. Diese wird nicht dadurch begründet, daß auch die Verlet-zung des Zeugen W auf ein und denselben äußeren Um-stand (Auseinandersetzung zwischen ‡Sp ‚ und [X.]) zurück-zuführen ist (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 16). [X.] Angeklagten erteilte Hinweis gemäß § 265 StPO konnte diefehlende ([X.]) Anklage nicht ersetzen (vgl. a. a. O. Nr. 1,8).fl ... Es [X.] im Hinblick auf die erforderliche Teileinstellungdes Verfahrens der Ausspruch der Gesamtstrafe keinen Bestandhaben. Da nicht zweifelsfrei auszuschließen ist, daß die für dieverbleibende Tat festgesetzte Strafe durch die weitere [X.] beeinflußt ist, muß der Strafausspruch insgesamt aufgeho-ben werden, wobei die hierzu getroffenen Feststellungen Bestandhaben können.flDem stimmt der Senat zu.[X.].Zur Revision des Angeklagten Wa hat der Generalbun-desanwalt ausgeführt:fiZutreffend macht die Revision geltend, daß das Verfahren wegeneines Verfahrenshindernisses einzustellen ist. Der [X.] ist wegen Taten verurteilt worden, die nicht angeklagt [X.] Die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des [X.]war nicht Gegenstand der unverändert zur [X.] -handlung zugelassenen Anklage vom 18. August 1999 (Bd. [X.][X.] 72 ff. d. A.). Dort ist lediglich im wesentlichen Ergebnis [X.] erwähnt, der Zeuge habe angegeben, er sei ‡aufdem Wege zum Parkplatz von einem nicht näher identifiziertenMitglied der [X.]mit einem Baseball-Trainingsschläger in Rich-tung seiner Hüfte geschlagen worden‚ (Bd. [X.] [X.] 80 d. A.). [X.] es an der erforderlichen Tatidentität. Diese wird nicht [X.] begründet, daß auch die Verletzung des [X.]auf ein und denselben äußeren Umstand (Auseinandersetzungzwischen ‡Sp ‚ und [X.]‚) zurückzuführen ist (vgl. [X.] 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 16). Der dem Angeklagten erteilte [X.] gemäß § 265 StPO konnte die fehlende ([X.]) [X.] nicht ersetzen (vgl. a. a. O. Nr. 1, 8).2. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Tat zum Nachteil [X.] [X.] . Dem Angeklagten ist mit der Anklage zur Last ge-legt worden, Beihilfe zu einer zu dessen Nachteil begangenengefährlichen Körperverletzung geleistet zu haben. Bei natürlicherBetrachtungsweise vermag dieses Geschehen, worauf die [X.] zu Recht hinweist, ‡mit einem zeitlich vorgelagerten und räum-lich davon abgesetzten Wegnehmen der Motorradfahrerweste [X.] [X.]keinen einheitlichen Lebensvorgang zu bilden‚. [X.] Zeuge zur Herausgabe seiner Jacke veranlaßt wurde, ist inder Anklage nicht einmal erwähnt, jedenfalls stünde die im [X.] in keinem Zusammenhang mit der in der Anklage [X.] dem stimmt der Senat zu.[X.] 7 -Anders als in dem der Entscheidung BGHR StPO § 264 Abs. 1Œ Tatidentität 28 zugrundeliegenden Fall bildete hier das [X.] -nicht in der Weise einen einheitlichen Vorgang, daß das Gesamtgescheheneine einzige Tat im prozessualen Sinne und mithin die von der Anklage um-faßte Tat wäre.[X.] TepperwienRaum Brause

Meta

5 StR 422/00

10.01.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2001, Az. 5 StR 422/00 (REWIS RS 2001, 3968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3968

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.