Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.07.2022, Az. I ZR 11/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7789

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Urheberrechtsverletzung: Nichtberücksichtigung des Werkcharakters einer Kombination aus Slogan und Karikatur


Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 25. November 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 52.375 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger ist Grafikdesigner, Illustrator und Filmemacher, die Beklagte betreibt die professionelle Fußballabteilung des [X.] ([X.]). Dessen Profimannschaft gehörte bis einschließlich der Saison 2018/2019 das aus den Spielern [X.] und [X.] [X.] bestehende Flügelstürmer-Duo an.

2

Am 1. März 2015 fand in der [X.] ein Spiel zwischen [X.] ([X.]) und [X.] statt. Dabei zeigten die [X.]-Spieler [X.] und [X.] einen Torjubel, bei dem sie sich - wie nachfolgend abgebildet - als die Comicfiguren [X.] und [X.] maskiert präsentierten:

Abbildung

3

Diese Inszenierung des Torjubels nahm der Kläger zum Anlass, als "humoristische Anspielung und gelungenes 'Contra'" die nachfolgend wiedergegebene Darstellung der [X.]-Spieler [X.] und [X.] anzufertigen:

Abbildung

4

Im Rahmen eines Pokalspiels zwischen dem [X.] und dem [X.] am 28. April 2015 zeigten Fans des [X.] - wie nachfolgend eingeblendet - die seitens des [X.] gefertigten Zeichnungen der beiden Spieler und nutzten auch den ebenfalls vom Kläger verwendeten Slogan ("[X.] REAL BADMAN & [X.]") im Rahmen einer Choreographie. Der Kläger hatte seine Zeichnungen den Fans zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt:

Abbildung

5

Ebenfalls im [X.] zeigte der Kläger seine Zeichnungen auch der Beklagten. Er schlug vor, diese gemeinsam zu vermarkten. Dazu kam es jedoch nicht. Die Beklagte bot in ihrem Fanshop seit Mai 2019 Merchandisingartikel an, die die nachfolgend eingeblendete (teilweise leicht abgewandelte) Zeichnung aufwiesen:

Abbildung

6

Der Kläger sieht darin eine Verletzung seiner [X.]e an der Karikatur, an dem Slogan und an der "Choreographie" sowie dem Gesamtwerk aus Zeichnung und Slogan. Er hat die Beklagte auf Auskunftserteilung, Erstattung von Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz in Anspruch genommen.

7

Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], [X.], 513). Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Slogan für sich genommen schutzfähig sei. Jedenfalls sei das Gesamtwerk aus Slogan und Bild schutzfähig. Die von der Beklagten verwendete Darstellung stelle eine unfreie Bearbeitung der Illustration des [X.] im Sinne von § 23 [X.] aF dar. Die Grafik der Beklagten übernehme die den Gesamteindruck prägenden Elemente des Werks des [X.].

8

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.]s abgeändert und die Klage abgewiesen.

9

II. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - im Wesentlichen ausgeführt:

Soweit der Kläger geltend gemacht habe, die Beklagte habe nach dem [X.]sgesetz für den Kläger geschützte Rechte an einem Sprachwerk, an der vom Kläger geschaffenen "Choreographie/Komposition" sowie an dort enthaltenen Figuren verletzt, fehle es jeweils bereits an gemäß § 2 [X.] geschützten Werken. Der Slogan "[X.] REAL BADMAN & [X.]" für sich genommen sei als kurze Wortfolge nicht schutzfähig. Die "Choreographie/Komposition" sei ebenfalls kein schutzfähiges Werk.

Soweit Rechte des [X.] an einzelnen mit der Klage eingereichten Zeichnungen in Rede stünden, möge diesen zwar grundsätzlich Werkqualität im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.] zukommen. Die dem Kläger daran zustehenden Rechte habe die Beklagte durch die Benutzung der angegriffenen Darstellung aber jedenfalls nicht verletzt. Die Beklagte habe die Zeichnungen offensichtlich nicht im Original benutzt und auch nicht Vervielfältigungen dieser Zeichnungen verwendet. Die seitens der Beklagten verwendeten Zeichnungen seien auch keine unfreien Bearbeitungen im Sinne von § 23 [X.] aF. Im Streitfall könne allenfalls angenommen werden, dass sich die Beklagte die Idee des [X.] zu eigen gemacht habe, die Spieler [X.] und [X.] mit den Figuren [X.] und [X.] zu assoziieren, dabei auf ein "[X.]" des Fußballers [X.] anzuspielen und sich die Namensähnlichkeit der Comic-Figur [X.] und des Fußballspielers [X.] zu Nutze zu machen. Diese Idee genieße für sich genommen keinen urheberrechtlichen Schutz. Ihre gestalterische Umsetzung unterscheide sich indessen grundlegend von derjenigen des [X.] und lasse die eigenpersönlichen Züge der klägerischen Zeichnungen, die karikaturhafte Überzeichnung der maßgeblichen Merkmale der Spieler, nicht erkennen, sondern stelle die Spieler in einer für Superhelden-Comics typischen Weise (kraftvoll, dynamisch und in Bewegung) dar.

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des [X.], deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. Mit der angestrebten Revision möchte er seine Klageanträge weiterverfolgen.

III. [X.] ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe das Verfahrensgrundrecht des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

1. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei [X.] des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (vgl. [X.], NJW-RR 2018, 694 [juris Rn. 18] mwN).

2. Nach diesen Maßstäben verletzt die angefochtene Entscheidung den Kläger in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat erheblichen Vortrag des [X.] zu den mit der Klage geltend gemachten urheberrechtlichen Schutzgegenständen bei seiner Entscheidung nicht erwogen.

a) Die Beschwerde weist mit Recht darauf hin, dass der Kläger seine Klagebegründung maßgeblich darauf gestützt hat, dass "die streitgegenständliche Choreographie" ein Gesamtwerk darstelle, welches als solches urheberrechtlichen Schutz genieße. Den Schutz dieses von ihm geltend gemachten "Gesamtwerks" hat der Kläger bereits in der Klageschrift dahin erläutert, dass nicht nur die beiden Werkteile "Karikaturen" und "Slogan" isoliert betrachtet urheberrechtlich geschützte Werke seien. Maßgeblich sei vielmehr das Gesamtwerk des [X.], "welches sich aus den beiden Elementen an persönlichen geistigen Schöpfungen im Sinne von Werken der bildenden Kunst als Einheit" ergebe. Beide Elemente müssten als Einheit betrachtet werden, sie stünden in Wechselwirkung zueinander; maßgeblich sei der Gesamteindruck. Entsprechend diesem Vorbringen hat auch das [X.] den Werkcharakter dieser Kombination aus Slogan und Zeichnung geprüft und als schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 [X.] angesehen. Auch in der Berufungsinstanz hat der Kläger ausgeführt, die Illustration genieße bereits per se, zumindest jedoch in der maßgebenden Gesamtschau als Gesamtwerk mit dem Slogan "The Real Badman & [X.]" als persönlich geistige Schöpfung urheberrechtlichen Schutz. Damit ergibt sich aus dem [X.] zweifelsfrei, dass die Klage auch auf die Verletzung eines aus der Kombination aus Zeichnung und Slogan bestehenden Werks gestützt ist.

b) Dem Berufungsurteil lässt sich nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht den Werkcharakter der Kombination aus Slogan und Zeichnung geprüft hat. Das Berufungsgericht hat auch nicht angenommen, dass es auf diese Frage nicht entscheidungserheblich ankomme und deshalb eine Prüfung unterbleiben könne. Es hat vielmehr geprüft, ob dem "isoliert betrachteten" Slogan als Sprachwerk eine eigene Werkqualität zukommt, und hat außerdem unterstellt, dass die Zeichnungen isoliert betrachtet Werkqualität im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.] haben. Es hat aber nicht geprüft, ob - wie vom Kläger geltend gemacht - dem Slogan und den Zeichnungen in einer Gesamtbetrachtung Werkqualität zukommt.

aa) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung hat das Berufungsgericht auf Seite 10 im dritten Absatz seines Urteils nicht die Werkqualität einer solchen Kombination geprüft. Dort hat es vielmehr - im Rahmen der Prüfung der Werkqualität des isoliert betrachteten Slogans - ausgeführt, eine Zusammenschau des Slogans mit den Zeichnungen führe nicht dazu, dass die Wortfolge als eigenständiges Sprachwerk urheberrechtlich geschützt sei.

bb) Den Werkcharakter der Kombination aus Slogan und Zeichnungen hat das Berufungsgericht auch nicht im Rahmen seiner Ausführungen zum Schutz einer "Choreographie/Komposition" geprüft.

(1) Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, die vom Kläger geltend gemachte "Choreographie/Komposition" sei ebenfalls kein schutzfähiges Werk. Es sei unverständlich, was der Kläger überhaupt mit "Choreographie" bzw. "Komposition" in Bezug auf die mit der Klage eingereichten Darstellungen meine, denn aus den einzelnen Zeichnungen lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger ein in sich zusammengehöriges, in einer bestimmten und vom Kläger erdachten Abfolge vorzutragendes Gesamtwerk geschaffen habe. Sofern der Kläger - wie es das [X.] offensichtlich verstanden habe - mit den Begriffen "Choreographie" bzw. "Komposition" zum Ausdruck habe bringen wollen, dass er mit einer Mehrzahl von Werken für die dort dargestellten Figuren "Badman & [X.]" unabhängig von der konkreten Art einer etwaigen grafischen Darstellung Schutz beanspruchen könne, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach den Grundsätzen des Schutzes einer literarischen Figur oder einer gezeichneten Person seien die Zeichnungen des [X.] nicht geschützt, weil sich aus ihnen nicht auf ausgeprägte Charaktereigenschaften schließen lasse. Auf die Eigenschaften der abgebildeten Fußballer, die diesen von den Medien zugeschrieben würden, könne sich der Kläger nicht berufen. Die Eigenschaften der vom Kläger zeichnerisch dargestellten Figuren seien nicht seine schöpferische Leistung, sondern beruhten auf einer gedanklichen Transferleistung des Betrachters, und dies auch nur, sofern er die dargestellten Personen wiedererkenne.

(2) Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Berufungsgericht offensichtlich [X.] des [X.] nicht hinreichend in den Blick genommen hat. Es hat - möglicherweise durch Assoziationen mit dem Theater- und Musikbereich und die Bezugnahme des [X.]s auf den urheberrechtlichen Figurenschutz - unter "Choreographie" und "Komposition" nicht das verstanden, was der Kläger - von ihm in seinem Klagevorbringen ausdrücklich erläutert - gemeint hat, nämlich die Kombination von Zeichnung und Slogan.

3. Diese Gehörsrechtsverletzung ist entscheidungserheblich.

a) Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des vom Kläger gehaltenen Vortrags zu der Beurteilung gekommen wäre, dass in der Zeichnung des [X.] in Zusammenschau mit dem Slogan "The Real Badman & [X.]" ein gemäß § 2 [X.] schutzfähiges Werk gesehen werden kann.

aa) Für den Schutz als urheberrechtliches Werk ist der Begriff der persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 [X.] beziehungsweise der eigenen geistigen Schöpfung im Sinne des unionsrechtlichen Werkbegriffs (vgl. [X.], Urteil vom 7. April 2022 - [X.], [X.], 899 [juris Rn. 29] = WRP 2022, 729 - [X.], mwN) maßgeblich. Insoweit können auch neue [X.] und Mischformen zwischen den im Beispielskatalog des § 2 Abs. 1 [X.] aufgeführten [X.] geschützt sein (vgl. [X.]/[X.] in Schricker/[X.], [X.], 6. Aufl., § 2 [X.] Rn. 30; [X.]. [X.]/Ahlberg, 36. Edition [Stand: 15. Oktober 2022], § 2 [X.] Rn. 2; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 7. Aufl., § 2 Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 2 [X.] Rn. 11; [X.] in [X.]/[X.], Urheberecht, 6. Aufl., § 2 [X.] Rn. 4), hier also die Kombination aus Zeichnung und Sprache.

bb) Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags - wie bereits das [X.] - in tatgerichtlicher Würdigung zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass in der Kombination von karikaturhaft-überzeichnender grafischer Darstellung der Spieler und Slogan eine künstlerische Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 [X.] liegt.

b) Die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsrechtsverletzung ist nicht deswegen zu verneinen, weil es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls an einer Verletzung fehlte. In seiner tatgerichtlichen Verletzungsprüfung hat das Berufungsgericht ausschließlich auf die Gegenüberstellung der in Rede stehenden Zeichnungen abgestellt und damit außer Betracht gelassen, dass sowohl die Schöpfung des [X.] als auch die von der Beklagten benutzte Darstellung den [X.] Slogan aufweisen.

IV. Das Berufungsurteil ist danach insgesamt aufzuheben, weil sich die Gehörsrechtsverletzung auf alle Klageanträge auswirken kann.

Koch     

  

Löffler     

  

Schwonke

  

Odörfer     

  

Wille     

  

Meta

I ZR 11/22

28.07.2022

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 25. November 2021, Az: 29 U 5825/20, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 4 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 9 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.07.2022, Az. I ZR 11/22 (REWIS RS 2022, 7789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7789

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

21 O 15821/19 (LG München I)

Schaffung eines Werkes durch Verweben vorbekannter Comicfiguren mit vorbekannten Fussballspielerfiguren


28 O 373/02 (Landgericht Köln)


I ZR 193/20 (Bundesgerichtshof)

Wirksamkeit einer in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendeten Klausel: Berechtigung des Auftragnehmers zum Betreten des …


I ZR 203/22 (Bundesgerichtshof)

Umfang des Urheberrechtsschutzes betreffend ein Tischgestell; Urheberpersönlichkeitsrechte gegen Entstellung und Anerkennung der Urheberschaft - E2


I ZR 222/20 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsschutz: Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung bei Erträgen aus einer nicht in den Schutzbereich des …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 222/20

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.