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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 209/13
vom
28. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat 28. Januar 2014 durch den [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 18.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
April 2013 -
18 [X.] -
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung der Beklagten ohne Rechtsfehler verneint. Dies gilt insbesondere für die Einrichtung eines den Vor-gaben nach § 1 Absatz 2 des Mittelverwendungskontrollvertrags entsprechen-den Sonderkontos.
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Im Übrigen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass etwaige vertragliche Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte
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jedenfalls -
verjährt sind.
Sieht man die Beklagte
als Wirtschaftsprüfer an, so wäre die Verjährung im Dezember 2004 eingetreten (§ 51a Satz 1
[X.] a.F. i.V.m. § 56 Abs. 1, §
139b Abs. 1 und 2 [X.]). Nach der Rechtsprechung des Senats fällt ein [X.], der sich zur [X.] verpflichtet, in den inhalt-lichen Anwendungsbereich von § 51a [X.] a.F. (= i.d.F. bis zum 31. Dezember 2003), da diese Tätigkeit seinem Berufsbild zuzuordnen ist; dieser Einordnung steht es nicht entgegen, wenn der [X.]ur vor der [X.] der Mittel lediglich das Vorliegen verschiedener vertraglich definierter Vor-aussetzungen zu überprüfen hatte (Senatsurteil vom 11. April 2013 -
III ZR 79/12, [X.] 2013, 899, 900
Rn. 23 ff [Rn 25, 26]; s. auch Senat, Urteil vom 31.
Oktober 2013 -
III ZR 294/11, BeckRS 2013, 19775 Rn.
13 und Beschluss vom 19. September 2013 -
III ZR 283/12, BeckRS 2013, 17470 Rn. 12). Entge-gen der Meinung der Beschwerde unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht erheblich von den vom Senat bereits entschiedenen Fällen.
Sieht man die Beklagte nicht als Wirtschaftsprüfer, sondern (etwa im Hinblick auf § 4 Absatz 3 [X.]) als Steuerberater an, so folgt hieraus kein [X.] Ergebnis. Dann nämlich fände § 68 StBerG a.F. (= i.d.F. bis zum 14. [X.] 2004) Anwendung und wäre die Verjährungsfrist bereits im Dezember 2002 abgelaufen. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen Schadens-ersatzansprüche aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuer-berater als [X.]ur tätig wird, der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. (Senat, Urteil vom 11. Oktober 2001 -
III ZR 288/00, NJW 2002, 3
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888, 890; Beschlüsse vom 27. November 2013 -
III ZR 53/13, BeckRS 2013, 22409 Rn. 2 f und [X.], BeckRS 2013, 22115 Rn. 2 f).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.12.2012 -
27 O 29156/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 30.04.2013 -
18 [X.] -
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Meta
28.01.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. III ZR 209/13 (REWIS RS 2014, 8333)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8333
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