Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. VII ZB 45/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1301

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 45/02vom9. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der VI[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2003 durch [X.] Dressler und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der8. Zivilkammer des [X.] vom 7. August 2002 aufge-hoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.].Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 82,24 festgesetzt.[X.]ünde:[X.] [X.]en haben über Ansprüche der in [X.] ([X.]) ansässigenKlägerin aus einem Vertrag über eine von ihr herzustellende und zu lieferndeTreppe gestritten. Nach Beantragung und Erlaß eines Mahnbescheides durchden in [X.]. ([X.]) ansässigen Prozeßbevollmächtigten der [X.] Widerspruch durch den in [X.] ([X.]) wohnhaften [X.] die Sache an das [X.]abgegeben. Nach überein-stimmender Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache [X.] durch Beschluß vom 10. September 2001 der Klägerin [X.] Beklagten 80% der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In der [X.] vor dem Amtsgericht hatte der Prozeßbevollmächtigte der Kläge-rin sich durch einen dort ansässigen Rechtsanwalt vertreten lassen.Die Klägerin hat zur Kostenausgleichung eigene Kosten in Höhe von586,60 [X.] angemeldet. Darin enthalten waren Kosten eines Unterbevollmäch-tigten. Das Amtsgericht hat die Kosten des Unterbevollmächtigten für nicht er-stattungsfähig gehalten und insgesamt lediglich 386,00 [X.] angesetzt.Die sofortige Beschwerde hiergegen hat das [X.]. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin die Fest-setzung der Kosten des Unterbevollmächtigten weiter.I[X.]1. Das [X.] ist der Auffassung, es sei der Klägerin [X.], unmittelbar einen Rechtsanwalt am Sitz des Gerichts zu beauftragen.Auch in Höhe fiktiver Reisekosten seien die Kosten eines Unterbevollmächtig-ten nicht zu erstatten, da es einer im Geschäftsleben erfahrenen [X.], insbe-sondere [X.], zumutbar gewesen sei, den auswärtigen Anwalt aufden üblichen Kommunikationswegen zu informieren. Das gelte jedenfalls dann,wenn die Sache keine tatsächlichen Schwierigkeiten aufweise oder dem [X.] der [X.] zuzuordnen sei. Einer persönlichen Kontaktaufnahmehabe es angesichts der für einen wirtschaftlich Tätigen geringen Bedeutung [X.] nicht bedurft.2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das [X.]überspannt die Anforderungen an die zur zweckentsprechenden [X.] 4 -gung notwendigen Kosten und trifft keine Feststellungen, die die Absetzung [X.] des Unterbevollmächtigten rechtfertigen könnten.a) Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den in der Nähe desWohnortes der [X.] ansässigen Rechtsanwalt der [X.] Termine beim Pro-zeßgericht wahrnimmt, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, soweitdadurch erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspartwerden, die bei der Wahrnehmung des Termins durch den [X.] selbst entstanden wären. Eine geringfügige Überschreitung der [X.] durch die Einschaltung des Unterbevollmächtigten von bis zu 10%steht der Erstattung nicht entgegen ([X.], Beschluß vom 16. Oktober 2002- [X.], NJW 2003, 898, 899 ff.).Voraussetzung für die Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigtenist demnach zunächst, daß die dem Hauptbevollmächtigten bei eigener Ter-minswahrnehmung zustehenden Reisekosten dem [X.]unde nach zu erstattenwären. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO steht dem nicht entgegen, da die [X.] Anwendung dieser Vorschrift auf den beim Prozeßgericht nicht zugelasse-nen Anwalt nicht gerechtfertigt ist. Die Erstattung der Reisekosten des beimProzeßgericht nicht zugelassenen und dort auch nicht ansässigen Anwalts [X.] vielmehr § 91 Abs. 2 Satz 1, [X.]. 2 ZPO; Voraussetzung für die Erstat-tung der Reisekosten ist danach, daß die Zuziehung des auswärtigen [X.] zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Das ist regelmäßigder Fall ([X.], aaO, NJW 2003, 898, 899 ff.; Beschluß vom 10. April 2003 - [X.], NJW 2003, 2027, 2028).b) Eine Ausnahme von dem [X.]undsatz, daß die Beauftragung eines inder Nähe des [X.] der [X.] ansässigen Rechtsanwalts eine Maß-nahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist, kommt in Betracht, wenn- 5 -schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein ein-gehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich seinwird. Das ist der Fall bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigeneRechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet hat ([X.] aaO). Eine weite-re Ausnahme, bei der die unmittelbare Hinzuziehung eines Rechtsanwalts beimProzeßgericht zumutbar sein kann, ist bei einem in tatsächlicher Hinsicht über-schaubaren Streit um eine Geldforderung denkbar, wenn die Gegenseite versi-chert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Ein-wendungen zu erheben.Hierzu hat das [X.] keine Feststellungen getroffen. Allein daß [X.] tatsächliche Schwierigkeiten nicht aufweist und in wirtschaftlicher Hin-sicht von geringer Bedeutung ist, reicht hierfür nicht. Welche [X.] eines Rechtsstreites aufwirft, ist für die rechtsunkundige [X.] [X.] nicht vorhersehbar. Dafür, ob die Klägerin über eine Rechtsabteilungoder, wenn man insoweit einen geringeren Organisationsgrad ausreichen las-sen will, wenigstens über Mitarbeiter verfügte, zu deren Aufgabengebiet [X.] von Rechtsfällen gehört und die die hierfür erforderliche Sachkundeaufweisen, hat das [X.] keine Feststellungen getroffen. Allein aus dergewerblichen Tätigkeit der Klägerin und ihrer Rechtsform ergibt sich das nicht,zumal das [X.] auch keinerlei Feststellungen zum Umfang der [X.] Klägerin, Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter oder ähnlichem getroffen hat.c) Daraus, daß die Klägerin zunächst einen Mahnbescheid beantragt [X.] das Verfahren erst nach dem Widerspruch des Beklagten an das [X.] streitigen Verfahrens abgegeben wurde, ergibt sich nichts anderes.d) Der angefochtene Beschluß ist aufzuheben und die Sache an das[X.] zurückzuverweisen, damit es Feststellungen dazu treffen kann, ob- 6 -die Klägerin einen in der Nähe ihres Geschäftssitzes ansässigen [X.] kostenrechtlicher Sicht beauftragen durfte oder ob einer der genanntenAusnahmefälle von dem [X.]undsatz, daß die Beauftragung eines in der Nähedes [X.] der [X.] ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahmezweckentsprechender Rechtsverfolgung ist, vorliegt. Im ersten Fall wird das[X.] ferner Feststellungen zu den durch Einschaltung eines [X.] ersparten Reisekosten zu treffen haben. Das kann im [X.] nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO in [X.] mit § 559 ZPO).Dressler [X.] Wiebel [X.] Bauner

Meta

VII ZB 45/02

09.10.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. VII ZB 45/02 (REWIS RS 2003, 1301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1301

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