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PDF anzeigen[X.]/07 vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 283 Js 156/06 Staatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 15. August 2007 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.] vom 2. April 2007 wird aufgehoben. 2. Das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Gründe: Der [X.] hat in der Antragsschrift vom 28. Juli 2007 zu-treffend ausgeführt: 1 "Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] gemäß § 42 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 108 [X.] ist nicht zulässig, weil der Wohnsitzwechsel des Angeklagten vor Anklageerhebung erfolgt ist (siehe [X.], 70 d.A.; BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR [X.] § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckmäßig, weil der Angeklagte nicht in vollem Umfang geständig ist und die in Betracht kommenden Zeugen und der Geschädigte in [X.] wohnen. [X.] kommt dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 - 3 - Abs. 3 [X.] seinen Niederschlag gefunden hat, im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nunmehr 21 Jahre alt ist, kaum noch Bedeutung zu." [X.] Bode Fischer Roggenbuck Appl
Meta
15.08.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. 2 ARs 317/07 (REWIS RS 2007, 2444)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2444
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