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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:300919BIZB53.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 53/19
vom
30. September 2019
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 30. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Koch, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, [X.], die Richterinnen [X.] und Dr.
Schmaltz
beschlossen:
1.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 58.
Zivil-kammer
des Landgerichts [X.]
vom 22.
Mai
2019
wird auf Kos-ten des
Schuldners
als unzulässig verworfen.
2.
Der Antrag des
Schuldners
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die vom
Schuldner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem
Beschluss vom 12.
Mai
2019
nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2011
I
ZB
17/11, [X.], 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde ge-gen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, [X.], 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von [X.] wegen geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2002
IX
ZB
11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom 8.
November 2004
II
ZB
24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 24. November 2008
II
ZB
4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn.
13; Beschluss vom 13. Juli 2011
IX
ZA
77/11, FamRZ 1
-
3
-
2011, 1582 Rn.
2; Beschluss vom 18.
August 2014
I
ZA
8/14, juris Rn.
2; Beschluss vom 12.
Februar 2015
I
ZA
15/14 Rn. 2).
2. Der Prozesskostenhilfeantrag des
Schuldners
ist abzulehnen, weil die be-absichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch
Schaffert
[X.]
[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.05.2019 -
781 M 10236/19 -
LG [X.], Entscheidung vom 22.05.2019 -
92 T 44/19 -
2
3
Meta
30.09.2019
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2019, Az. I ZB 53/19 (REWIS RS 2019, 3066)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3066
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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