Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2006, Az. XII ZR 111/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3304

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 31. Mai 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 426 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 270 Die Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. [X.] zusammen veranlagter Ehegatten hat im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechen-der Heranziehung des § 270 [X.] auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranla-gung der Ehegatten zu erfolgen. [X.], Urteil vom 31. Mai 2006 - [X.]/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2006 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 16. April 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger nimmt die [X.] auf Erstattung einer von ihm beglichenen [X.] in Anspruch. 1 Die 1992 geschlossene Ehe der Parteien, die im gesetzlichen Güterstand lebten und sich Ende November 1999 trennten, ist seit dem 14. Mai 2001 rechtskräftig geschieden. Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen, die [X.] ist freiberuflich tätige Fachärztin. In den Jahren 1996 bis 1998 wurden die [X.] gemeinsam steuerlich veranlagt, wobei der Kläger [X.] in [X.] nahm. Aufgrund einer Betriebsprüfung in seinem Bauunternehmen [X.] die Bewertung zweifelhafter Forderungen und Forderungsabschreibungen 2 - 3 - für die Jahre 1996 bis 1998 um 165.227,72 [X.] zu Lasten des [X.] korri-giert, wodurch sich die in die gemeinsame Veranlagung eingebrachten Verluste reduzierten. Mit geänderten Steuerbescheiden vom 11. April 2001 wurden für die Jahre 1996 bis 1998 [X.]en festgesetzt, die sich zuzüglich Säumniszuschlägen und Zinsen auf insgesamt 108.306,60 [X.] (= 55.376,29 •) beliefen. Dabei ging das Finanzamt für 1996 von Einkünften des [X.] von 82.012 [X.] und solchen der [X.]n vom 226.192 [X.] aus, woraus sich eine [X.] von 841,95 [X.] ergab. Für das [X.] wurden nur für die [X.] positive Einkünfte von 324.342 [X.] berücksichtigt, während für den Kläger Verluste in Höhe von 101.123 [X.] verblieben. Insoweit errechnete sich eine Nachforderung von 943,77 [X.]. Für das [X.] wurden der [X.] der Parteien vom 391.700 [X.] zugrunde gelegt; davon entfielen 375.497 [X.] auf die [X.] und 16.203 [X.] auf den Kläger. Mit der vorliegenden Klage begehrt er im Wege des [X.] von der [X.]n Zahlung in Höhe der von ihm beglichenen Ge-samtforderung von 108.306,60 [X.] zuzüglich Zinsen. Er hat die Auffassung ver-treten, im Innenverhältnis habe allein die [X.] für die Schuld aufzukommen. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung des [X.] blieb erfolglos. Mit der Revision, die der Senat zugelassen hat, verfolgt er sein Klagebegehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 1. Das [X.] hat angenommen, dass dem Kläger der gel-tend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehe. [X.] hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehe nicht. Eine der Verpflichtung zu gleichen Anteilen vorgehende - ausdrückliche oder konkludente - abweichende Bestimmung der Parteien sei nicht dargetan. Selbst wenn die [X.] vor der Trennung die zu erbringenden Steuervorauszahlun-gen von ihrem Konto geleistet habe, was der Kläger sich hilfsweise zu eigen gemacht habe, und aus dieser Übung auf eine anderweitige Bestimmung des Inhalts geschlossen werden könne, dass sie im Innenverhältnis für die Steuer-schulden aufzukommen habe, gelte dies mit dem Scheitern der Ehe nicht mehr. Gleichwohl komme ein Rückgriff auf die Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 1 BGB nicht in Betracht, da sich aus der Natur der Sache, nämlich den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, eine abweichende Aufteilung da-hin ergebe, dass der Kläger die Verbindlichkeit im Innenverhältnis alleine zu tragen habe. Maßgeblich sei insofern, dass es nicht um eine erstmalige Steuer-festsetzung gehe, die zu einer Steuernachzahlung geführt habe und die Anlass für eine fiktive getrennte Veranlagung der Einkommensanteile der Ehegatten gegeben hätte. Vielmehr handele es sich um eine [X.] auf-grund nachträglicher Änderung bereits durchgeführter Veranlagungen. Insoweit gelte steuerrechtlich der Aufteilungsmaßstab des § 273 [X.], dessen in Abs. 2 genannte Voraussetzung - Tilgung der bisher festgesetzten Steuer - erfüllt sei. Durch den insofern vorgesehenen Vergleich der bei[X.]eitigen getrennten [X.] - 5 - anlagungen mit den früheren getrennten Veranlagungen solle erreicht werden, dass nur derjenige Ehegatte mit der Nachforderung belastet werde, dessen Einkommensanteile sich nachträglich erhöht hätten. Das sei im vorliegenden Fall der Kläger, da sein Verlustabzug herabgesetzt worden sei, so dass er im Innenverhältnis zur [X.]n auch allein für die Nachforderung aufzukommen habe. Nur eine solche Verteilung werde der güterrechtlichen Beziehung der Parteien und damit der Natur der Sache im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gerecht, da sie der völligen Trennung der Vermögen der Ehegatten entspreche. Demgegenüber sei nicht entscheidend, dass die Höhe der Steuernachzahlung durch die Einkünfte der [X.]n und die Steuerprogression mit beeinflusst worden sei. Es sei anerkannt, dass bei einem Verlustrücktrag nach § 10 d Abs. 1 EStG, der zu einer Steuererstattung für einen [X.]raum der gemeinsa-men Veranlagung von Ehegatten führe, diese allein demjenigen Ehegatten zu-stehe, auf den der rücktragsfähige Verlust entfalle. Im umgekehrten Fall, in dem - wie hier - ein zunächst in Anspruch genommener Verlustabzug nachträglich herabgesetzt werde und zu einer [X.] führe, gelte nichts [X.]. Auch dies betreffe ausschließlich die Sphäre des Verlustabzugsberechtig-ten. Er habe durch den zunächst zu hoch festgesetzten Verlustabzug einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil erhalten, da sein Einkommensanteil bei der Steuerveranlagung zu niedrig angesetzt worden sei. Diesen Vorteil müsse er nunmehr in Form der Steuernachzahlung ausgleichen. Soweit die aus den früheren geringeren Steuern folgenden Vorteile bei intakter Ehe nicht nur dem Kläger zugute gekommen, sondern gemeinsam verbraucht worden oder ganz oder teilweise in Immobilien der [X.]n geflossen sein sollten, könne der Kläger hieraus nichts mehr herleiten. Seine insoweit etwa gewährte Leistung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der damaligen ehelichen [X.]. Nach dem Scheitern der Ehe sei jedoch allein auf die völlige Trennung der Vermögen der Eheleute abzustellen. Ein Ausgleichsanspruch - 6 - ergebe sich auch weder aus §§ 683, 670 BGB noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. 8 Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 9 2. a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die nach § 26 b EStG zusammen veranlagten Ehegatten gemäß § 44 Abs. 1 [X.] als Gesamtschuldner für die festgesetzten Steuern aufzukommen haben. Durch die vom Kläger geleistete Zahlung sind beide Ehegatten von ihrer Steuerschuld befreit worden, da nach § 44 Abs. 2 [X.] die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt. b) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, wird der [X.] nicht durch die Vorschriften über den [X.] verdrängt. Beide [X.] bestehen vielmehr neben-einander. Eine richtige Berechnung der bei[X.]eitigen Endvermögen und damit des Zugewinnausgleichs ist erst möglich, wenn hinsichtlich der jeweiligen [X.] die Beteiligungsquote der Ehegatten im Innenverhältnis feststeht. In den Zugewinnausgleich fließen mithin als Rechnungsposten die Ergebnisse des [X.]s ein, so wie sie sich zum Stichtag darstellen. Sind die Ausgleichsansprüche am Stichtag bereits entstanden, sind sie beim Gläubiger zu den Aktiva und beim Schuldner zu den Passiva zu rechnen. Sollte die Gesamtschuld noch nicht getilgt sein, kann jeder Ehegatte im Endvermögen die Quote ansetzen, die im Innenverhältnis auf ihn entfällt (Senatsurteil vom 30. September 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 1239, 1240; vgl. auch [X.] Vermögensauseinan[X.]etzung der Ehegatten außerhalb des [X.]. [X.]. 345 f.; Haußleiter/[X.] Vermögensauseinan[X.]etzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. [X.]. 6 [X.]. 62 ff.). Insoweit sind auch bereits entstandene Steuerschulden zu berücksichtigen, selbst wenn sie noch 10 - 7 - nicht fällig sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - [X.] ZR 101/89 - [X.], 43, 48 f.; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1375 [X.]. 14). 11 c) Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Aus-gleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinba-rung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben ([X.] 87, 265, 268; 77, 55, 58; Senatsurteile vom 30. November 1994 - [X.] ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 13. Januar 1993 - [X.] ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 f. und vom 20. März 2002 - [X.] ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740). Vorrangig ist allerdings, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben. Aber auch wenn die Ehegatten keine solche [X.] hinsichtlich der internen Haftung für die Einkommensteuer getroffen haben, kommt ein Rückgriff auf die in § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 1 BGB enthal-tene Regelung nicht ohne weiteres in Betracht, da sich aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses eine anderweitige Be-stimmung im Sinne des [X.]. 2 ergeben kann, die einem (hälftigen) Ausgleich entgegensteht (Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO [X.]). 12 d) Die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend von der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen, kann sich dabei auch aus den güter-rechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Diese sind sowohl im [X.] als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten [X.] - 8 - der grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen. [X.] ein Ehegatte die Einkommensteuer (und damit eine Verbindlichkeit) des anderen, so ergibt sich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der bei[X.]eitigen Vermögen, dass er gegen den anderen Ehe-gatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat. Dies führt im Falle der Zusammenveranlagung dazu, dass bei der Aufteilung der Steuerschuld die Höhe der bei[X.]eitigen Einkünfte zu berücksichtigen ist, die der Steuerschuld zugrunde liegen ([X.] 73, 29, 38; Senatsurteile vom 15. November 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 375, 376 und vom 20. März 2002 aaO [X.] m.w.N.). e) Allerdings kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Be-stimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 2. [X.]. überlagert werden, wenn die Ehegatten nach ihrer bisherigen Handhabung konkludent eine solche [X.] Bestimmung getroffen haben. Das kann etwa der Fall sein, wenn es ständi-ger Übung der Ehegatten entsprach, dass die Steuerschulden von einem von ihnen beglichen wurden (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO [X.]). 14 3. a) Eine der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgehende ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung der Parteien hat das Berufungs-gericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision hiergegen etwas erinnert. So-weit es erwogen hat, eine anderweitige Bestimmung in der Übung zu sehen, dass die [X.] die zu leistenden Steuervorauszahlungen von ihrem Konto beglichen hat, kommt diesem Gesichtspunkt für die [X.] nach dem Scheitern der Ehe jedenfalls keine Bedeutung mehr zu. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, an der früheren Übung festzuhalten. Mit dem Scheitern der Ehe ist von einer grundlegenden Veränderung des [X.] auszugehen (vgl. 15 - 9 - Senatsurteile vom 30. November 1994 aaO [X.] f. und vom 20. März 2002 aaO [X.]). 16 b) Eine Abweichung von der Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich, wie bereits ausgeführt, aber auch aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Da im Verhältnis zueinander jeder Ehegatte für die auf seine Einkünfte entfallende Steuer selbst aufzukommen hat, steht ihm ein [X.] auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, wenn er die Steuerschuld des an-deren begleicht. Bei der Aufteilung der Steuerschuld zusammen veranlagter Ehegatten ist deshalb die Höhe der bei[X.]eitigen, der Schuld zugrunde liegen-den Einkünfte zu berücksichtigen. 4. Die Frage, auf welche Weise dies zu geschehen hat, ist in der Recht-sprechung des [X.] bisher nicht beantwortet worden. In der Entscheidung vom 6. Dezember 1978 ([X.] 73, 29, 38) ist (für den Fall einer Steuererstfestsetzung) offen geblieben, ob die Ausgleichung streng nach dem Verhältnis der Einkünfte vorzunehmen ist oder ob sie nach dem Verhältnis der Steuerbeträge im Falle (fiktiver) getrennter Veranlagung zu erfolgen hat. Auch für den Fall einer Steuererstattung hat der Senat diese Frage offen gelassen (Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - [X.] ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105). 17 a) Als weitere Möglichkeit wird - jedenfalls soweit es um [X.] geht - eine Aufteilung entsprechend § 37 Abs. 2 [X.] nach dem Verhältnis der Steuerbeträge befürwortet, die von den Ehegatten im [X.] tatsächlich auf die gemeinsame Steuerschuld erbracht worden sind (so etwa [X.] FamRZ 1993, 70, 71; [X.] FamRZ 2001, 98; [X.] FamRZ 1998, 241). 18 - 10 - Eine solche Aufteilung berücksichtigt zwar die Höhe der von den [X.] als Vorauszahlung oder im Abzugsverfahren geleisteten Steuerbeträge. Gleichwohl bewirkt eine Aufteilung nach diesem Maßstab nur einen groben Ausgleich der Rechtsbeziehungen, die zwischen den Ehegatten hinsichtlich ihres Steuerschuldverhältnisses zum Finanzamt bestehen. Das zeigt schon die Tatsache, dass etwa die Lohnsteueranteile, die beiden Ehegatten einbehalten werden, nicht nur von der Höhe ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, sondern auch von der Wahl der Steuerklassen abhängig sind. Andere Besteue-rungsmerkmale, die in der Person eines Ehegatten gegeben sind, bleiben da-gegen ebenso wie der nur bei einem Ehegatten zuzurechnende Verlustabzug außer Betracht. Den Finanzbehörden soll nicht zugemutet werden, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten und die auf jeden von ihnen entfallenden Besteuerungsmerkmale daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat. Sind die zusammen veranlagten Ehegatten mit der Auftei-lung des [X.] nach der Regelung des § 37 Abs. 2 [X.] nicht ein-verstanden, so müssen sie sich darüber - ebenso wie über die Zahlung einer gemeinsamen Steuerschuld - untereinander im Innenverhältnis auseinander-setzen ([X.] 1991, 2103, 2104). Daraus wird deutlich, dass dieser Maß-stab im Innenverhältnis grundsätzlich als zu ungenau und deshalb wenig sach-gerecht anzusehen ist. Die Frage, ob eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 2 [X.] auch für die Aufteilung von Steuerschulden in Betracht kommt, kann deshalb dahinstehen. 19 b) Die Möglichkeit, die Aufteilung der Steuererstattung oder -nachzah-lung nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem beide Ehegatten in dem betref-fenden Veranlagungszeitraum Einkommen erzielt haben, erweist sich als nicht einkommensteuerkonform, weil sie - worauf der [X.] in der Entschei-dung vom 6. Dezember 1978 ([X.] aaO S. 38) bereits hingewiesen hat - die 20 - 11 - Progression des [X.] nicht immer hinreichend berücksichtigt und außerdem die abzugsfähigen Beträge und Tarifermäßigungen außer [X.] lässt (vgl. [X.], 760, 762; [X.] FamRZ 1993, 626, 633; [X.] JZ 1996, 765 f.; Sonnenschein NJW 1980, 257, 261). Eine dementsprechende Aufteilung wird deshalb in der Regel die Frage, welche An-teile einer Steuererstattung oder -nachforderung auf die Ehegatten entfallen, nicht ausreichend zuverlässig beantworten. c) Ganz überwiegend wird deshalb in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, die Steuerschuld und die sich hieraus ergebenden Erstat-tungs- bzw. [X.] seien unter entsprechender Heranziehung des § 270 [X.] auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagungen der [X.] zu ermitteln. Diese - aufwendigere - Vorgehensweise kann für sich [X.], zu einem einkommensteuerkonformen Ergebnis zu führen, weil sie die konkrete steuerrechtliche Situation der Ehegatten berücksichtigt (so [X.] aaO S. 762; [X.] aaO S. 633; [X.]. [X.], 1741, 1742; Son-nenschein aaO S. 262; [X.] aaO S. 765, 766; [X.] 1999, 153, 156, 158; [X.] FamRZ 2002, 366, 368; [X.] NJW 1989, 817, 818; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1375 BGB [X.]. 12; Haußleiter/[X.] aaO [X.]. 6 [X.]. 288; [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. [X.]. IV [X.]. 827; [X.]/[X.] BGB 65. Aufl. § 426 [X.]. 9c; [X.]/[X.] BGB [1999] § 426 [X.]. 209; [X.] in [X.]/Bergschneider Familienvermö-gensrecht [X.]. 9.63 f.; [X.] FamRZ 2001, 96 und [X.], 1315, 1316 f.; [X.] FamRZ 1998, 1166, 1167). 21 d) Dieser Auffassung folgt auch der Senat, weil grundsätzlich nur mit [X.] einkommensteuerkonformen Aufteilung erreicht werden kann, dass im [X.] der Ehegatten zueinander jeder von ihnen für die Steuer aufzukommen hat, die auf seine Einkünfte entfällt. Dies gilt gleichermaßen für Steuererstattun-22 - 12 - gen wie für [X.]en, und zwar unabhängig davon, ob letztere erstmals oder nachträglich festgesetzt worden sind. Denn in allen Fällen geht es um die Steuerschuld, die die Ehegatten jeweils zu tragen haben. 23 e) Soweit das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, dass es sich um eine [X.] handelt, die Vorschrift des § 273 [X.] herangezogen und demgemäß für die Aufteilung auf das Verhältnis der Mehrbeträge abgestellt hat, die sich bei einem Vergleich der berichtigten getrennten Veranlagungen mit den früheren getrennten Veranlagungen ergeben, kann dem jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Die Anwendung dieser Sonderregelung setzt voraus, dass sich bei einer solchen Vergleichsberechnung wenigstens für einen der beiden Ehepartner ein fiktiver Steuermehrbetrag durch ein bei ge-trennter Änderungsveranlagung von ihm erstmals oder höher zu versteuerndes Einkommen ergibt ([X.]. [X.] 2005, 329 f., nicht rechtskräftig). Das ist hier aber unstreitig nicht der Fall: Das Einkommen der Ehefrau ist unverändert geblieben; der Ehemann hätte wegen der Möglichkeit des [X.] bzw. -rücktrags jedenfalls keine höheren Steuern zu zahlen. Liegen die Vorausset-zungen der Vorschrift - wie hier - nicht vor, bleibt es deshalb bei dem allgemei-nen Aufteilungsmaßstab des § 270 Satz 1 [X.] ([X.]. [X.]). Im Rahmen der durch § 270 Satz 2 [X.] eingeschränkten Prüfungsmög-lichkeiten ist auch eine Berücksichtigung von [X.]n möglich (vgl. § 62 d Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). 24 5. Danach ist das [X.] zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die [X.] im Innenverhältnis allein zu tragen hat. Dem Umstand, dass das zunächst vorliegende höhere Einkommen der [X.] möglicherweise zum Teil für den Lebensunterhalt der Familie eingesetzt worden ist, kommt insofern keine Bedeutung zu. Er betrifft allein die Frage, ob 25 - 13 - der Ausgleich - wie vom Kläger verlangt - beschränkt auf den Betrag der [X.] begehrt werden kann oder ob er unter Einbeziehung bereits während des Zusammenlebens geleisteter Steuerzahlungen zu erfolgen hat. Denn nur wegen letzterer soll eine nachträgliche Korrektur mit Rücksicht auf die familien-rechtliche Überlagerung nicht stattfinden (vgl. [X.] aaO [X.]. 773, 775). 26 Soweit die [X.] geltend macht, der Kläger habe im Verlauf des [X.] 2001 bis dahin als uneinbringlich ausgebuchte Forderungen realisiert, wenn er steuerliche Nachteile infolge der Erhöhung des [X.] in der Bilanz aufgrund einer Betriebsprüfung geltend mache und der [X.]n entge-genhalte, so dass jedenfalls auch der in der Realisierung der tatsächlich wert-haltigen Forderungen liegende Vorteilsausgleich zu berücksichtigen sei, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Der [X.] zwischen den Ehegatten hat im Wege des Zugewinnausgleichs zu geschehen. Wenn dieser - aus der Sicht der [X.]n - nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt, so kann dies im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht korrigiert werden. 6. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der [X.] kann nicht abschließend entscheiden, weil die erstmalige Ermittlung der jeweiligen Anteile, zu denen die Parteien im Innenverhältnis die Steuernachfor-derung zu tragen haben, Aufgabe des Tatrichters ist, zumal die [X.] in Ab-rede gestellt hat, dass der Kläger im Falle einer fiktiven getrennten Veranlagung 27 - 14 - keine Steuern zu entrichten habe. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesge-richt zurückzuverweisen. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 16.04.2003 - 13 U 89/02 -

Meta

XII ZR 111/03

31.05.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2006, Az. XII ZR 111/03 (REWIS RS 2006, 3304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3304

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