Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2007, Az. XII ZR 90/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1764

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 26. September 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 426 Abs. 1 Satz 1; EGBGB [X.]. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, 29 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 a) In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen [X.] bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine an-derweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt. b) Zur Anwendbarkeit [X.] Rechts auf einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland gemeinsam ein Darlehen aufgenommen haben. [X.], Urteil vom 26. September 2007 - [X.]/05 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Dr. Ahlt und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 19. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger verlangt von der [X.], von der er seit Mai 1999 ge-schieden ist, hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf Darlehensver-bindlichkeiten. 1 Die [X.]en haben während der Ehe - am 12. Juni 1996 - ein Darlehen über 50.000 DM aufgenommen, das der Kläger seit Mai 1999 allein mit monatli-chen Raten von 747,93 DM (382,41 •) zurückgezahlt hat. Bis März 2001 hat er hierauf insgesamt 17.202,39 DM (8.795,44 •) bezahlt. Am 13. März 2001 hat er den noch offenen Restbetrag umgeschuldet. Auf das ohne die Beklagte aufge-nommene Darlehen leistet er monatliche Raten von 532,63 DM (272,33 •). Für 2 - 3 - die [X.] von April 2001 bis November 2003 hat er insofern insgesamt 17.044,16 DM (8.714,54 •) gezahlt. 3 Für die aus der Ehe hervorgegangenen Söhne [X.], geboren am 2. April 1988, und [X.], geboren am 1. Juni 1992, hat der Kläger von 1997 bis Anfang 2000 Unterhaltsleistungen von zusammen 500 DM monatlich erbracht. Nach Einstellung der Zahlungen haben die Kinder, vertreten durch die Beklagte, im April 2000 Klage auf Kindesunterhalt für die [X.] ab März 2000 erhoben. In dem betreffenden Verfahren wurde der Kläger durch das [X.] verurteilt, für [X.] monatlich 525 DM (286,43 •) und für [X.] monatlich 444 DM (227,01 •) zu zahlen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei im Innenver-hältnis zur hälftigen Erstattung der Darlehensraten verpflichtet. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage unter anderem mit der Begründung begehrt, bei der Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt seien die [X.] einkommensmindernd berücksichtigt worden, weshalb ein Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis nicht bestehe. 4 Das [X.] hat der Klage in Höhe von 1.912,06 • (hälftige Kreditra-ten für die [X.] von Mai 1999 bis Februar 2000) zuzüglich Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es sie abgewiesen. Die Berufung des [X.] blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: 6 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 7 1. Das Berufungsgericht hat einen über den vom [X.] zuerkann-ten Betrag hinausgehenden Ausgleichsanspruch verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Haftung der [X.] im Innenverhältnis komme nicht in Betracht, weil die Kreditraten bei der Ermittlung des für die Un-terhaltspflicht maßgebenden Nettoeinkommens des [X.] zu dessen Gunsten berücksichtigt worden seien. Wegen der Anrechnung der Tilgungsraten habe er bei der Bestimmung des Kindesunterhalts einen vermögenswerten Ausgleich erhalten. Einen nochmaligen Ausgleich seiner Zahlungen im Rahmen des [X.] könne er nicht verlangen. Es könne zwar sein, dass die Anrechnung der Kreditraten nicht in gleichem Umfang zu einer unterhalts-rechtlichen Entlastung führten. Dem Kläger sei es aber unbenommen gewesen, die Kreditraten nur zur Hälfte von seinem Einkommen abzuziehen und die an-dere Hälfte von der [X.] zu verlangen. Mit der anderen Handhabung sei eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen worden. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 8 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings [X.] Recht angewandt, selbst wenn die [X.]en - was nicht festgestellt worden ist - noch [X.] Staatsangehörige sein sollten. 9 Bei dem hier geltend gemachten Gesamtschuldnerausgleich unterliegt der Rückgriff des leistenden Schuldners nach Art. 33 Abs. 3 Satz 2 EGBGB dem [X.] des Leistenden im Außenverhältnis zu dem Gläubiger ([X.] - 5 - landt/[X.] Aufl. Art. 33 EGBGB [X.]. 3). Der der Gesamtschuld zugrunde liegende Darlehensvertrag unterliegt mangels festgestellter abwei-chender Rechtswahl (Art. 27 EGBGB) dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Dabei wird vermutet, dass ein Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die [X.], welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im [X.]-punkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der [X.] einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser [X.] geschlossen worden, so wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich die maßgebliche Niederlassung der [X.] befindet (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB). Charakteristische Leistungen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erbringt beim Darlehensvertrag der Darlehensgeber ([X.]/[X.] aaO Art. 28 EGBGB [X.]. 13). Bei einem Bankdarlehen, wie es die [X.]en von der [X.] - Filiale [X.]

- in Anspruch genommen haben, ist danach das Recht der (Haupt-) Niederlassung der Bank maßgebend (Pa-landt/[X.] aaO Art. 28 EGBGB [X.]. 13) oder, falls es sich um einen Verbraucherkredit handelt, gemäß Art. 29 Abs. 2 EGBGB das Recht des Staa-tes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beide An-knüpfungen führen hier zur Anwendbarkeit [X.] Rechts. 11 3. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die [X.]en für das von ihnen 1996 aufgenommene Darlehen als [X.]ner hafteten. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Insofern kommt zunächst ein Ausgleichsanspruch des [X.] hinsichtlich des gemeinsam mit der [X.] aufgenommenen Darlehens in 12 - 6 - Betracht, auf das er bis März 2001 monatliche Zahlungen geleistet hat, deren hälftige Erstattung er verlangt. Darüber hinaus kann sich ein [X.] aber auch bezüglich des [X.] aufgenommenen Darlehens er-geben, das zum Zweck der Umschuldung in Anspruch genommen worden ist und für das die Beklagte im Verhältnis zur Bank nicht gesamtschuldnerisch haf-tet. Durch die Umschuldung muss die mit dem Eingehen der ursprünglichen [X.] grundsätzlich begründete hälftige Haftung der [X.] im Innenverhältnis nicht berührt worden sein, etwa wenn die Maßnahme im beiderseitigen wirtschaftlichen Interesse der [X.]en erfolgt ist (vgl. [X.], Urteil vom 31. Januar 1991 - [X.] - FamRZ 1991, 1162, 1163). Das kann mangels entgegenstehender Feststellungen für das Revisionsverfahren [X.] nicht ausgeschlossen werden, weil auf das neue Darlehen monatlich we-sentlich geringere Raten zu zahlen sind, so dass die monatliche Belastung des [X.] gesunken ist. 4. Entscheidend ist danach, ob nach dem Scheitern der ehelichen [X.] der [X.]en die in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB für den [X.] angeordnete hälftige Haftung eingreift oder ob nunmehr - anstatt der eheli-chen Lebensgemeinschaft - andere Umstände vorliegen, aus denen sich eine anderweitige Bestimmung und damit ein vom Regelfall abweichender Vertei-lungsmaßstab ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist für eine anderweitige Bestimmung im Sinne der genannten Vorschrift nicht eine Vereinbarung der [X.]en erforderlich, sie kann sich vielmehr aus dem Sinn und Zweck eines zwischen den [X.] bestehenden Rechts-verhältnisses oder "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonde-ren Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (Senatsurteile vom 30. November 1994 - [X.] ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217 m.w.N. und vom 11. Mai 2005 - [X.] ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237). 13 - 7 - Die Auffassung des Berufungsgerichts, solche Umstände lägen hier vor und schlössen die geltend gemachten Ansprüche für die [X.] ab März 2000 aus, hält der revisionsrechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision indessen nicht stand. 14 15 a) Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt eine anderweitige Be-stimmung, die die grundsätzliche Haftung von [X.] zu gleichen Teilen im Innenverhältnis verdrängt, dann nahe, wenn die alleinige Schuldentil-gung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde. Denn dies führt zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entspre-chenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelba-ren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag. Ist es zu einer Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Kreditraten gekommen, sei es [X.], sei es aber auch durch Urteil, so kann darin eine anderweiti-ge Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - [X.] ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237; [X.] NJW-RR 1995, 1281, 1282; OLG Mün-chen [X.], 291, 292; [X.] FamRZ 2005, 910 und [X.], 1341; [X.] Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. [X.]. 330 und [X.], 905, 908; [X.] FamRZ 1997, 8, 10 f.; Haußleiter/[X.] Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. [X.]. 6 [X.]. 51; [X.] FPR 2006, 472, 474; [X.]/[X.]/[X.] Praxishandbuch Familienrecht Teil C [X.]. 51; [X.] [X.], 366, 369; [X.]/[X.] BGB 2005, § 426 [X.]. 224; Pa-landt/[X.] aaO § 426 [X.]. 9 b). b) Damit nicht vergleichbar ist aber der Fall, dass eine vom [X.] allein getragene Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunter-16 - 8 - halts berücksichtigt wird. Es handelt sich insoweit schon nicht um wechselseiti-ge Ansprüche der Ehegatten. Abgesehen davon wird durch diese [X.] im Ergebnis keine nahezu hälftige Aufteilung der Schuldentilgung unter den Ehegatten herbeigeführt. 17 Denn eine gegebenenfalls erfolgende Eingruppierung des [X.]s in eine niedrigere Gruppe der [X.] führt nur in einge-schränktem Umfang zu einem reduzierten Kindesunterhalt und deshalb regel-mäßig nicht zu einem angemessenen Äquivalent für die alleinige Belastung mit der Gesamtschuld. Im Übrigen entfällt bei dieser Fallgestaltung aber auch die mittelbare Beteiligung des anderen Ehegatten an der Schuldentilgung. Er braucht keine Kürzung seines Unterhalts hinzunehmen, hat aber auch den [X.] Kindesunterhalt grundsätzlich nicht auszugleichen. Denn den bei ihm lebenden Kindern ist er nicht barunterhaltspflichtig, sondern erfüllt seine Ver-pflichtung, zum Unterhalt der Kinder beizutragen, in der Regel durch deren Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Im Hinblick darauf kann in der Berücksichtigung der vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts regelmäßig keine anderweitige Be-stimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (ebenso [X.] Vermögensauseinandersetzung der [X.] außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. [X.]. 333; [X.] FPR 2006, 472, 474; [X.]/[X.]/[X.] aaO Teil C [X.]. 51; anderer Ansicht: [X.] FamRZ 2001, 1071; [X.] Oldenburg FamRZ 2003, 1191; vgl. auch [X.], 1240 ff., das die Frage, ob die Berücksichtigung des [X.] eines im Miteigentum stehenden Hauses bei der Berechnung des Kindesunterhalts dem Verlangen des ausgezogenen Ehegatten auf Nutzungs-vergütung entgegensteht, verneint). - 9 - 5. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Beklagte habe vorgetragen, die [X.]en hätten sich im September 1996 darüber geei-nigt, dass der Kläger für die beiden Kinder monatlichen Unterhalt von nur 500 DM zahlen und im Gegenzug die [X.] tilgen solle, ist das Vorbringen nicht geeignet, eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu begründen. Wie das [X.] festgestellt hat, ist die behauptete Vereinbarung vom Kläger in Abrede gestellt worden. Seinem [X.] zufolge hat er die alleinige Kreditübernahme davon abhängig gemacht, dass die Beklagte ihren Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz in [X.] auf ihn überträgt. Dazu sei es aber nicht gekommen. Abgesehen davon wäre die Geschäftsgrundlage der behaupteten Abrede aber auch entfallen, als der Klä-ger die monatlichen Unterhaltszahlungen von 500 DM einstellte. Dies war [X.] für die Erhebung der Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt für die [X.] ab März 2000. Von da an kann die behauptete Vereinbarung mithin keine Wirkung mehr entfalten. Für die [X.] bis Februar 2000 hat das [X.] dem [X.] aber bereits stattgegeben. 18 6. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. 19 Der Senat ist auch nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu [X.], da es weiterer Feststellungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs bedarf. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus folgerich-tig - nicht mit dem Einwand der [X.] befasst, mit der im Jahr 2000 20 - 10 - erfolgten Kreditaufnahme sei auch ein weiteres, nicht ehebedingtes Darlehen des [X.] über 6.400 DM umgeschuldet worden. Das wird nachzuholen sein. [X.][X.] [X.] Ahlt Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.07.2004 - 3 O 16/04 - [X.], Entscheidung vom 19.05.2005 - I-5 U 136/04 -

Meta

XII ZR 90/05

26.09.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2007, Az. XII ZR 90/05 (REWIS RS 2007, 1764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1764

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 U 136/04

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.