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PDF anzeigen[X.] vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. September 2005 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit ver-suchtem Mord in sieben tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in [X.] mit versuchtem Mord in acht tateinheitlich zusammentref-fenden Fällen verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: 1. Zur Klarstellung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes [X.]: 1 Zum Zeitpunkt der nächtlichen Brandlegung hielten sich - womit der [X.] rechnete - im Fall 1 mindestens sieben und im Fall 2 mindestens acht Personen in dem Wohnhaus auf. Bei gleichartiger Tateinheit ist in der Urteils-formel zum Ausdruck zu bringen, wie oft der Tatbestand verwirklicht wurde (vgl. [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl. [X.]. 56 f.). 2 - 3 - 2. Wie von der Revision zutreffend dargelegt, ist das [X.] bei Bemessung der Einzelstrafen von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Der gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 211 StGB beträgt drei (nicht fünf) bis 15 Jahre. Gleichwohl können die verhängten Einzelstrafen von jeweils acht Jahren bestehen bleiben, weil der Senat diese für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO erachtet. 3 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4 [X.] Rothfuß Roggenbuck [X.]
Meta
26.04.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2006, Az. 2 StR 61/06 (REWIS RS 2006, 3850)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3850
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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