Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2001, Az. VI ZR 70/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3811

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:23. Januar 2001Böhringer [X.],[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]: nein[X.] § 106 Abs. 3, [X.] Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" im Sinne des § 106 Abs. 3,3. Alternative [X.], Urteil vom 23. Januar 2001 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 1999 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzver-pflichtung der [X.] für immaterielle Schäden aufgrund eines von der zu-ständigen Berufsgenossenschaft anerkannten Arbeitsunfalls vom 27. März1998.An diesem Tag lieferte der Kläger im Auftrag seines Arbeitgebers mitdessen LKW auf dem Betriebshof der Firma [X.] A. Gasflaschen an. [X.] Kläger hinter dem LKW stand und diesen entlud, kam der Beklagte zu 1)mit einem LKW der [X.] zu 2), der bei der [X.] zu 3) haftpflichtver-sichert war, ebenfalls auf das Firmengelände. Er wollte dort im Auftrag der [X.] zu 2) Waren anliefern oder abholen. Der LKW der [X.] zu 2) fuhr- 3 -auf das stehende Fahrzeug des [X.] auf. Der Kläger wurde zwischen bei-den Fahrzeugen eingeklemmt und schwer verletzt.Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte zu 1) sei versehentlich mitdem Fuß vom Kupplungspedal abgerutscht. Er hat von den [X.] als [X.] ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter 40.000 [X.] Zinsen begehrt, auf das er eine Zahlung der [X.] zu 3) in Höhe von6.809,80 DM anrechnet. Ferner hat er beantragt festzustellen, daß die [X.] als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren immateriellenSchäden aus dem Unfall zu ersetzen.Die [X.] sind dem Klagebegehren unter Hinweis auf das [X.] des § 106 Abs. 3 [X.] entgegengetreten.Das [X.] hat eine solche Haftungsfreistellung verneint, die [X.] zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 43.190,20 DM ver-urteilt und die begehrte Feststellung ausgesprochen. Das [X.]hat auf die Berufung der [X.] das Schmerzensgeld um 10.000 DM verrin-gert; es hat ferner festgestellt, daß die [X.] als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen immateriellen Schäden aus [X.] zu ersetzen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die [X.] Berufung zurückgewiesen.Mit ihrer zugelassenen Revision begehren die [X.], das Beru-fungsurteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils [X.] insgesamt [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im [X.] ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld inHöhe von insgesamt 40.000 DM zu. Der Beklagte zu 1) habe als [X.] der [X.] zu 2) den Kläger rechtswidrig und schuldhaft verletzt.Nach dem Beweis des ersten Anscheins sei davon auszugehen, daß es zu [X.] Fehlbedienung der Steuerungselemente des LKW gekommen sei. Die [X.] zu 3) hafte als Haftpflichtversicherer.Die Haftung der [X.] sei nicht nach § 106 Abs. 3 3. Alternative[X.] ausgeschlossen, denn der Unfall habe sich nicht auf einer gemeinsa-men Betriebsstätte ereignet. Nach der Gesetzessystematik, dem Wortlaut [X.] der Bestimmung sowie ihrer Entstehungsgeschichte sei das [X.] der "gemeinsamen Betriebsstätte" eng auszulegen. Es [X.] bejaht werden, wenn die beteiligten Unternehmen bzw. Arbeitnehmer eingemeinsames Ziel im weiteren Sinne verfolgten oder zumindest eine gewisseVerbindung der Arbeiten miteinander bestehe. Nach dem Wortlaut der [X.] eine enge Bindung im Sinne einer Zusammenarbeit zwischen den beteilig-ten Unternehmen vorauszusetzen. Daran fehle es, wenn die Unternehmen wiehier lediglich "parallele" Tätigkeiten ausführten und es dabei zu einer Schädi-gung komme.Der Feststellungsantrag sei zulässig und ebenfalls [X.] 5 -II.Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.1. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung der [X.] [X.] für den dem Kläger aus dem Unfall vom 27. März 1998 ent-standenen Schaden bejaht, weil die [X.] dem Kläger nach §§ 823 Abs. 1,831, 840 Abs. 1, 847 BGB und § 3 Nr. 1, 2 [X.] für den vom [X.] zu 1)verursachten Schaden einzustehen haben. Dagegen erhebt die Revision [X.] Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die tatbestandlichenVoraussetzungen für einen Haftungsausschluß nach § 106 Abs. 33. Alternative [X.] verneint. Dies ist für den Streitfall nicht zu beanstanden,auch wenn es möglicherweise den Begriff figemeinsame [X.] zu engausgelegt hat.a) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 17. Oktober 2000(- VI ZR 67/00 [X.] r+s 2001, 26, zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt) ausge-führt hat, liefe eine zu enge Auslegung des neu geschaffenen § 106 Abs. 33. Alternative [X.] letztlich auf die frühere Rechtslage hinaus und bliebedeshalb in nicht hinnehmbarer Weise hinter den Intentionen des Gesetzgeberszurück, der erkennbar die Haftungsfreistellung des Schädigers in Fällen [X.] mehrerer Unternehmen im Vergleich zum bisherigen Recht deutlicherweitern wollte.b) Zu weit geht allerdings die Revision, wenn sie dem Wortlaut der ge-setzlichen Bestimmung entnehmen will, eine "gemeinsame Betriebsstätte" kön-ne ohne ein Zusammenwirken der Beteiligten vorliegen. Der erkennende [X.] sich im Urteil vom 17. Oktober 2000 gegen eine so weite Auslegung [X.] 6 -gesprochen, weil sie nicht vereinbar mit der Erkenntnis sei, daß die vom [X.] geforderte figemeinsamefl Betriebsstätte mehr voraussetze als fidieselbeflBetriebsstätte. Der Gesetzgeber habe nämlich mit dem Postulat der [X.] Betriebsstätte offensichtlich bezweckt, den Kreis der Schadensfällenicht ausufern zu lassen, in denen eine Haftungsbefreiung einsetzen soll, [X.] Zusammentreffen der [X.] mehrerer Betriebe zum [X.]. Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung trägt [X.] wie der Senat ausgeführthat [X.] am ehesten eine Auslegung des Begriffs der gemeinsamen [X.], nach der § 106 Abs. 3 3. Alternative [X.] ein bewußtes Mitein-ander im Arbeitsablauf meint, das zwar nicht nach einer rechtlichen Verfesti-gung oder auch nur ausdrücklichen Vereinbarung verlangt, sich aber [X.] tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirkenmehrerer Unternehmen darstellt. Die Haftungsfreistellung des § 106 Abs. 33. Alternative [X.] erfaßt damit über die Fälle der [X.] betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die [X.] und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, [X.] sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß diegegenseitige Verständigung stillschweigend durch [X.]) Nach diesen Grundsätzen hat das [X.] hier im [X.] Recht eine "gemeinsame" Betriebsstätte verneint. Es hat [X.] von der Revisionunbeanstandet [X.] in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Kläger sei im Begriffgewesen, Gasflaschen abzuladen; der Beklagte zu 1) habe abwarten wollen,bis der Kläger seine Tätigkeit beendet gehabt habe, um dann seinerseits mitdem Ausladen oder Beladen von Kunststofftonnen zu beginnen. Während die-ses Abwartens sei der LKW der [X.] zu 2) auf das Fahrzeug des [X.]aufgefahren und habe den Kläger verletzt. Hiernach trafen der Kläger und [X.] zu 1) rein zufällig aufeinander. Es fehlt ein bewußtes und [X.] der Tätigkeiten des [X.] und der [X.] zu 1) oder zu2), wie dies nach den Grundsätzen des [X.] vom 17. Oktober 2000jedoch erforderlich wäre. Allein der Umstand, daß die Tätigkeiten des [X.]und des [X.] zu 1) der Abwicklung des geschäftlichen [X.] zwischen der Firma [X.] und ihren Lieferanten oder Kunden dienen sollten,ist nicht geeignet, die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen [X.] zu verknüpfen. Der Kläger hat die Verletzungen, aus denen er sei-ne Ansprüche herleitet, mithin nicht bei einer betrieblichen Tätigkeit auf einer"gemeinsamen" Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 3. Alternative[X.] erlitten, weil die Tätigkeiten des [X.] und des [X.] zu 1) nichtaufeinander bezogen oder im Sinne des genannten [X.] [X.] waren.[X.] Revision der [X.] war daher mit der Kostenfolge des § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.[X.] Dr. [X.] [X.] [X.] Diederichsen

Meta

VI ZR 70/00

23.01.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2001, Az. VI ZR 70/00 (REWIS RS 2001, 3811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3811

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