Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2006, Az. 1 StR 161/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 178

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 18. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2006 be-schlossen: Der Beschluss des [X.] vom 25. Juli 2006 wird aufgehoben. Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 7. November 2000 wird als unstatthaft verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. H. A. wurde wegen mehrerer Sexualdelikte und anderer Strafta-ten am 7. November 2000 vom [X.] zu langjähriger Freiheits-strafe verurteilt. Das Urteil ist nach Maßgabe der Revisionsentscheidung des [X.]s vom 9. Mai 2001 rechtskräftig, der Verurteilte verbüßt gegenwärtig die Strafe. 1 2. Der Verurteilte schreibt lange, im Einzelnen nicht immer ganz leicht verständliche Briefe, die [X.] mit —Unschuldig im [X.] o. ä. überschrie-ben sind und in denen er seine Unschuld beteuert. Dabei verwendet er auch Worte wie —[X.], —[X.] o. ä. oder beantragt eine neue [X.]. Nach sogar wiederholter eingehender grundsätzlicher rechtlicher Be-lehrung (mehrere Schreiben des Rechtspflegers des [X.] an 2 - 3 - den Verurteilten, zuletzt vom 6. Oktober 2004) wird inzwischen seitens des [X.] auf diese Briefe nicht mehr reagiert (vgl. auch [X.] in [X.]. § 296 [X.]). 3. Das (gemäß § 140a [X.] für Wiederaufnahmeverfahren gegen Urteile des [X.] zuständige) [X.] sieht dementsprechen-de Briefe als immer neue [X.] an, die dann gemäß § 366 Abs. 2 StPO ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig verworfen werden, zuletzt durch Beschluss vom 22. Juni 2006. Anders als in den ersten Jahren der Straf-haft melden sich im Zusammenhang mit dem immer gleichen Vorbringen des Verurteilten keine Verteidiger mehr, ebenso wenig werden noch Anträge gemäß § 364b StPO gestellt. 3 4. In seinem Schreiben vom 30. Juni 2006 legte der Verurteilte dann nicht nur gegen den genannten Beschluss vom 22. Juni 2006 —[X.] ein, sondern gegen insgesamt acht Entscheidungen, wobei er zunächst sieben Be-schlüsse des [X.] aufführte und dann auch das Urteil des [X.] vom 7. November 2000. Das [X.] sieht in diesem Schreiben deshalb auch eine - nach seiner Auffassung vorrangig zu behan-delnde - Revision und hat die Akte dementsprechend dem [X.] zugeleitet. Dieses hat bei dem Verurteilten nachgefragt, ob sein Schrei-ben eine Revision sei, was er bejaht hat. Daraufhin hat das [X.] die Revision durch Beschluss vom 25. Juli 2006 gemäß § 346 StPO als unzulässig verworfen. 4 Der nächste, inhaltlich mit sämtlichen früheren Briefen identische, mehre-re Seiten lange Brief des Verurteilten beginnt mit den Worten —hiermit lege [X.] ein. Darauf wurden die Akten dem [X.] vorgelegt. Der Generalbun-desanwalt hat beantragt, aus von ihm im Einzelnen dargelegten Gründen den 5 - 4 - Beschluss vom 25. Juli 2006 aufzuheben, da das [X.] zum Erlass dieses Beschlusses nicht befugt gewesen sei, im Übrigen von einer Ent-scheidung über die Revision aber abzusehen. 5. Im Grundsatz stimmt der [X.] der Auffassung des Generalbundes-anwalts zu. Bei den Schreiben des Verurteilten handelt es sich der Sache nach um bloße Unmutsäußerungen; dass er ohne deutlichen Bezug zum sonstigen Inhalt seiner Schreiben dabei gelegentlich Worte wie —[X.], —[X.] o. ä. verwendet, ändert daran nichts. Es ist nicht geboten, in arbeits- und kostenaufwändigen förmlichen Verfahren derartige Schreiben eines [X.] immer erneut als Rechtsmittel auszulegen und zu bescheiden (vgl. [X.] Frisch in [X.] vor § 296 [X.]. 212; [X.]/[X.], Die Revision in [X.]. [X.]. 118), wenn wegen ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit bzw. Unstatthaftigkeit von vorneherein zwingend feststeht, dass sie nie zu [X.] einem rechtlichen Erfolg des Antragstellers führen können. Hinzu kommt, dass er vielfach über die Rechtslage belehrt und unterrichtet wurde, ohne dass dies irgendeinen erkennbaren Einfluss auf sein in Form und Inhalt immer [X.] Vorbringen gehabt hätte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die [X.] derartiger Eingaben als Rechtsmittel zwingend mit für den Verurteilten nachteiligen Kostenfolgen verbunden ist. 6 6. Vorliegend liegt die Besonderheit jedoch darin, dass zunächst seitens der Justiz ausdrücklich angefragt worden ist, ob er mit dem genannten Schrei-ben Revision einlegen wollte und er später im Hinblick auf den Beschluss des [X.] vom 25. Juli 2006 eine Rechtsmittelbelehrung erhielt. Daher hat der [X.] den Verurteilten durch den Rechtspfleger des [X.] nochmals eindringlich über die Rechtslage einschließlich der Kostenfolge eines unstatthaften Rechtsmittels belehren lassen. Der Verurteilte hat mitgeteilt, dass er sein Rechtsmittel nicht zurücknehme, er sei nämlich unschuldig. 7 - 5 - 7. Unter diesen Umständen war der [X.] gehalten, so wie geschehen, förmlich zu entscheiden und damit zugleich dem Verurteilten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Hinsichtlich der Unstatthaftigkeit des Beschlusses des [X.] nimmt der [X.] auf die Rechtsausführungen des [X.] Bezug (vgl. auch [X.] bei [X.] NStZ-RR 2001, 265 m.w.N.), über die Unstatthaftigkeit der Revision (§ 349 Abs. 1 StPO) und die mit einer förmlichen Entscheidung des [X.]s verbundene Kostenfolge (§ 473 StPO) ist der Verurteilte bereits belehrt. Dem ist nichts hinzuzufügen. 8 [X.]Wahl [X.] Elf

Meta

1 StR 161/01

18.12.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2006, Az. 1 StR 161/01 (REWIS RS 2006, 178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 178

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.