Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. 1 StR 246/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1978

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[X.]/01vom10. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Juli 2001 [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] [X.] vom 19. Februar 2001 wird [X.] verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.2. Der Antrag des [X.] auf Bestellung eines [X.] für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos.[X.] Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349Abs. 2 StPO).2. Der Antrag, dem Nebenkläger Rechtsanwältin [X.]auch fürdas Revisionsverfahren als Beistand zu bestellen, bedarf keiner Bescheidung,da Rechtsanwältin [X.]bereits durch Beschluß des [X.] vom 31. Januar 2001 gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistanddes [X.] bestellt worden ist und eine solche Bestellung über die je-weilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort-wirkt (vgl. [X.] vom 31. August 1999 - 1 [X.] - undvom 8. März 2001 - 1 StR 73/01). Ohne Bedeutung bleibt hierbei, daß [X.] [X.] den Angeklagten nach der Bestellung wegen [X.] 3 -Straftat verurteilt hat, die die Voraussetzungen für eine Bestellung nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht erfüllen würde.Schäfer Nack Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 246/01

10.07.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. 1 StR 246/01 (REWIS RS 2001, 1978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1978

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