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PDF anzeigen[X.]02vom29. Januar 2003in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Der [X.] merkt an:Soweit der Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe von "sechs [X.]" als ausreichend erachtet ([X.]), handelt es sich umein offensichtliches Schreibversehen. Gemeint ist die im Tenorausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Dies ergibtsich ohne weiteres aus den Ausführungen des [X.], wo-nach "die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 54 StGB durch Erhö-hung der [X.] schwersten Strafe von drei Jahren und [X.] gebildet worden ist" ([X.] 18).Soweit der Tatrichter die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGBmit der Begründung verneint, eine Entziehungskur erscheine [X.] vornherein aussichtslos ([X.]), hat er einen nach derEntscheidung des [X.] ([X.] 91, 1 ff.)- 3 -unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt. Den Urteilsausführun-gen in ihrer Gesamtheit ist jedoch eindeutig zu entnehmen, [X.] den Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des [X.] besteht. Daher kann mit Sicherheit ausge-schlossen werden, daß die Entscheidung des Tatrichters auf [X.] fehlerhaften Ausgangspunkt beruht.[X.] Detter [X.] Fischer
Meta
29.01.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2003, Az. 2 StR 518/02 (REWIS RS 2003, 4678)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4678
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