Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2012, Az. 5 StR 315/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4145

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 31. Juli 2012
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
31. Juli 2012
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. November 2011 gemäß §
349 Abs.
4 StPO

a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit un-erlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist;

b)
im Strafausspruch aufgehoben.

2.
Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Zur Straffestsetzung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zurückverwiesen.

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen Betäubungsmitteln in nicht geringer und neun Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des 1
-
3
-

Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des [X.] schloss sich der Ange-klagte mit den gesondert Verfolgten A.

H.

und I.

H.

der Absicht zusammen, arbeitsteilig vorgehend in einer nicht näher bestimm-ten Anzahl von Fällen unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben, um sich so jeweils eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von eini-

Am 15. Okto-ber
2010 bestellte A.

H.

Hiervon abweichend einigte man sich in einem Telefonat am folgenden Tag auf die Lieferung von acht Kilogramm [X.] und acht Kilogramm Streckmittel, weil der Angeklagte kurzfristig keine größere Menge beschaffen konnte. A.

H.

leistete an den Angeklagten eine Anzahlung in Höhe von 21.000

es Betäu-bungsmittels aufwendete. Nach dem Verkauf des Heroins durch A.

und I.

H.

sollte der Angeklagte weitere 15.000

-dem der Angeklagte am 19. Oktober 2011 telefonisch A.

H.

in-formiert hatte, dass die Übergabe des [X.]es in der folgenden Nacht in [X.] stattfinden solle, begab er sich mit dem in einer Sporttasche verstauten Betäubungs-
und Streckmittel von [X.] nach [X.], wo er es der [X.]

B.

übergab, die ihm durch sei-
nen Cousin und einen mit diesem bekannten [X.] vermittelt worden war. In der Sporttasche befanden sich 7,923 Kilogramm [X.] mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 126,5 Gramm [X.] sowie 8,9 Kilogramm Streckmittel. Während B.

nach [X.] fuhr, koor-dinierte der Angeklagte telefonisch mit A.

H.

die Übergabe an dessen zur Entgegennahme der Betäubungsmittel in Begleitung des

A.

nach [X.] angereisten Bruder I.

H.

. Unmittelbar nach der Übergabe erfolgte
die Festnahme von I.

H.

,

2
-
4
-

A.

und

B.

sowie die Sicherstellung der Sporttasche mit den Betäubungsmitteln.

2. Die Annahme bandenmäßiger Begehungsweise wird von den [X.] nicht getragen. Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung ([X.], Beschluss vom 22. März 2001

GSSt
1/00, [X.]St 46, 321; Urteile vom 22.
April 2004

3 StR 28/04, NStZ
2004, 696, und vom 29. Februar 2012

2 [X.]). Daran fehlt es, wenn sich die Beteiligten eines Betäubungsmittelgeschäfts auf der Verkäu-fer-
und der [X.] selbständig gegenüber stehen, auch wenn sie in einem eingespielten Bezugs-
und Absatzsystem im Rahmen einer andauern-den Geschäftsbeziehung handeln ([X.], Beschluss vom 5. Juli 2011

3 [X.], [X.], 413 mwN). Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des [X.] Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der [X.] als selbständiger Geschäftspartner gegenüber steht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung. Der Abnehmer in einem eingespielten Bezugs-
und Absatzsystem, der die Betäubungsmittel zum vereinbarten Preis erwirbt und diese anschließend ausschließlich auf eigenes Risiko ver-kauft, insbesondere die Verkaufspreise selbst festsetzt und über die von ihm erzielten Gewinne allein disponiert, ist regelmäßig als selbständiger Käufer anzusehen und nicht als Teil der Verkäuferseite. Von einer Einbindung in die Absatzorganisation des Verkäufers ist demgegenüber in der Regel auszuge-hen, wenn dieser
dem Abnehmer die Höhe des Verkaufspreises vorgibt, Zeitpunkt und Umfang der [X.] bestimmt sowie an deren Gewinn und Risiko beteiligt ist ([X.] aaO; Urteil vom 22. April 2004

3 StR 28/04, [X.], 696).

Im hier zu entscheidenden Fall lassen die Urteilsfeststellungen keiner-lei unmittelbare Beteiligung des Angeklagten an dem mit dem Weiterverkauf 3
4
-
5
-

verbundenen Risiko des A.

H.

und seines Bruders erkennen. Vielmehr sollte der Angeklagte nach der mit A.

H.

getroffenen Abrede den Kaufpreis von 36.000

auch den erst nach dem Weiterverkauf zu zahlenden Anteil von 15.000

unabhängig von den im Rahmen des Weiterverkaufs erzielten Erlösen erhalten. Ferner ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, dass der
Angeklagte Vorgaben zur Abwicklung des Weiter-verkaufs und den Verkaufspreisen gemacht hat. Allein daraus, dass der An-geklagte gegenüber A.

H.

bezogen auf die zu schlechte
Qualität für ihn [X.]

bemerkte, sie würden beide Verluste machen, sie wür-de

18),
folgt keine Einbindung H.

s in die Absatzorganisation des Angeklagten. Dies
stellt
die unabhängig von dem im Rahmen des Weiterverkaufs erzielten Erlös bestehende Verpflichtung H.

s zur Zahlung des Kaufpreises an den Angeklagten nicht in Frage und belegen nicht eine unmittelbare Risikobeteiligung des Angeklagten. Einer solchen steht schon entgegen, dass der Angeklagte
von H.

bereits eine die Einkaufskosten übersteigende Summe als Anzahlung erhalten hat, so dass auch abgesehen von der Verpflichtung H.

s zur Zahlung des vollen Kaufpreises allenfalls die Höhe des Gewinns des Angeklagten vom Erfolg des Weiterverkaufs abhängen kann. Ein Interesse des Angeklagten an einem erfolgreichen Weiterverkauf seiner Abnehmer besteht im Übrigen bereits im Hinblick auf die geplante Fortführung der Geschäftsbeziehung und lässt für sich genommen nicht auf eine weitergehende Risikobeteiligung schließen. Noch weniger erlaubt die aus der fehlenden Rückmeldung H.

s nach der Übergabe folgende Besorgnis des Angeklagten einen solchen Rückschluss. Auch im Rahmen von [X.], bei denen sich Verkäufer und Erwerber in typischer Weise selbständig gegenüberstehen, muss der Verkäufer bei einer

durchaus üblichen

Vereinbarung einer Restkaufpreis-zahlung nach Weiterverkauf im Falle der Festnahme der Abnehmer in der Regel mit dem Ausfall seiner Restforderung rechnen und zudem strafrechtli-che Verfolgung befürchten.

-
6
-

Da somit nach den Urteilsfeststellungen die Annahme bandenmäßigen Handelns bereits deshalb ausscheidet, weil A.

H.

dem Angeklag-ten selbständig auf der [X.] gegenüberstand, braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob die Feststellungen eine Einbindung I.

H.

s in die zwischen dem Angeklagten und A.

H.

getroffene Abrede zu künftiger Deliktsbegehung ausreichend belegen.

3. Der Senat ändert
den Schuldspruch ab, weil weitergehende [X.] nicht zu erwarten sind. Der Angeklagte hat die Tatbestände der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG (vgl. hierzu etwa [X.], Beschluss vom 11. Juli 1991

1 [X.], [X.]St 38, 32) und des unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge gemäß §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG tateinheitlich verwirklicht (vgl. zur Tateinheit [X.], Beschluss vom 25. No-vember 2009

2 [X.], [X.], 119). Da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können, steht §
265 StPO der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Auch der im Hinblick auf die [X.] geltende Spezialitätsgrundsatz hindert eine Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht (vgl. [X.], Urteil vom 28. Mai 1986

3 [X.], [X.], 557; Beschluss vom 9. Oktober 2000

5 [X.]).

Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil lediglich [X.] vorliegen. Das neue Tatgericht kann hinsichtlich des

5
6
7
-
7
-

entgegen der missverständlichen Wendung auf [X.]

umfassend ge-ständigen Angeklagten ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Die im Urteil getroffene [X.] gemäß §
51 Abs.
4 Satz
2 StGB bleibt unberührt.

[X.]Raum

Schaal

Dölp Bellay

Meta

5 StR 315/12

31.07.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2012, Az. 5 StR 315/12 (REWIS RS 2012, 4145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4145

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 315/12 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen der bandenmäßigen Begehungsweise


2 StR 426/11 (Bundesgerichtshof)


1 StR 223/19 (Bundesgerichtshof)

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Anforderungen an das Vorliegen einer Bande


2 StR 543/21 (Bundesgerichtshof)


3 StR 129/11 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen für die Annahme von Bandenhandel im Rahmen eines eingespielten Bezugs- …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 315/12

2 StR 426/11

3 StR 129/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.