Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. 2 StR 349/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15688

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BUNDESGERICHTSHO[X.]

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 349/14
vom
11. [X.]ebruar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11. [X.]ebruar 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Appl

als Vorsitzender,

die [X.] am Bundesgerichtshof
Prof. [X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.],
Zeng

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei [X.]ällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass [X.], die der Angeklagte in [X.] erlitten hat, im Verhältnis von eins zu zwei auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und
die Sachbeschwerde gestützte Re-vision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Nach den [X.]eststellungen des [X.]s betätigte sich der gesondert verfolgte

A.

als Heroinhändler im Raum [X.].

und O.

. Er wandte sich im [X.] oder 2007 mit der Bitte um Herstellung eines Kontakts mit Heroinlieferanten im [X.] an den Angeklagten, der sich dort aufhielt und über entsprechende Kontakte verfügte. Zusammen mit A.

organisierte der Angeklagte, der am Gewinn des [X.] beteiligt 1
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-
4
-
werden sollte, ab dem 21.
Juli 2007 telefonisch eine Lieferung von rund zwei Kilogramm Heroingemisch aus dem [X.] nach B.

und von dort nach [X.].

. Der bei dem Transport eingesetzte Kurier P.

fühlte sich
-
zutreffend
-
observiert und warf das Heroin am Autobahnkreuz [X.].

-W.

aus dem Auto, so dass es von der Polizei sichergestellt werden konnte.
Die unbekannt gebliebenen Heroinlieferanten machten den Angeklagten und A.

für den Verlust dieses Heroins verantwortlich und setzten sie unter Druck. Der Angeklagte organisierte daher vom [X.] aus eine weitere Lieferung von rund zehn Kilogramm Heroingemisch, um mit dem Anteil am [X.] dieser Lieferung auch die erste Lieferung zu bezahlen. Das Heroin wurde am 8.
August 2007 in [X.].

an A.

übergeben, der es in einer Mietwohnung deponierte. Dort wurde es von der [X.].
Das [X.] hat das Organisieren der beiden Heroinlieferungen durch den Angeklagten als zwei Taten des unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge bewertet.
II.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge ist aus den vom [X.] in seiner Antragschrift vom 14.
Oktober 2014 genannten Gründen unbegründet. Die Sachbeschwerde erweist sich als unbegründet.
1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch, soweit das [X.] von zwei im Sinne von §
53 Abs.
1 StGB rechtlich selb-ständigen Handlungen gemäß §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG ausgegangen ist. Die Handlungen sind nicht deshalb zur Tateinheit verbunden, weil der Anteil des 3
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-
5
-
Angeklagten und des gesondert verfolgten A.

am Verkaufserlös aus der zweiten Heroinlieferung -
aus der Sicht des Angeklagten
-
auch dazu dienen sollte, die erste Lieferung zu bezahlen.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist Handeltreiben im Sinne des §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 oder §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG jede eigen-nützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Oktober 2005 -
GSSt 1/05, [X.]St 50, 252, 256). Über-schneiden sich verschiedene [X.] in einem Handlungsteil,
so findet eine Verbindung zur Tateinheit statt (vgl. [X.], Beschluss vom 31.
Juli 2013 -
4 [X.] m.w.N.). Dies ist aber nur der [X.]all, wenn tatbestandliche Handlungen tatsächlich zusammentreffen, nicht wenn alleine die Absicht be-steht, künftig Ausführungshandlungen vorzunehmen, die beide Geschäfte [X.] betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 23.
Mai 2007 -
2 StR 569/06, [X.], 42, 43 m.w.N.). So liegt es hier.
Der Kaufpreis für die erste Heroinlieferung sollte zwar nach der [X.] zusammen mit demjenigen für den Verkauf der zweiten Drogenmenge an die Lieferanten bezahlt werden. Dazu ist es aber wegen der Sicherstellung des Rauschgifts nicht gekommen.
Das [X.] hat auch keine konkreten Vereinbarungen des Ange-klagten mit den Heroinlieferanten festgestellt, die beide Drogengeschäfte zu-gleich betroffen hätten. Darin unterscheidet sich der vorliegende [X.]all von dem-jenigen, den der Senat durch Beschluss vom 23.
Juni 1993 -
2
StR 47/93 ([X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
3 Konkurrenzen
5) entschieden hat.
2. Die Strafzumessung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

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-
6
-
Nach §
31 Satz
1 Nr.
1 BtMG setzt die fakultative Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe voraus, dass der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Die Verneinung eines solchen [X.]alles durch das [X.] begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass erst durch die [X.] die Rolle des gesondert verfolgten A.

aufgeklärt werden konnte. Die polizeilichen Überwachungsmaßnahmen im Inland, die auch zur alsbaldigen Sicherstellung der Drogen geführt haben, sprechen gegen eine solche Annahme. Zur Identität der Heroinlieferanten im [X.] hat der 11
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Angeklagte keine Angaben gemacht. Daher ist auch seine pauscha-le
Behauptung einer langjährigen Zusammenarbeit mit dem [X.] Geheimdienst unerheblich, zumal den [X.] Ermittlungsbehörden daraus keine Erkenntnisse zugeflossen sind.
[X.]Ri[X.] Prof. [X.]

[X.]
ist beurlaubt und an der
Unterschrift gehindert.
Appl

Eschelbach

Zeng

Meta

2 StR 349/14

11.02.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. 2 StR 349/14 (REWIS RS 2015, 15688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15688

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