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PDF anzeigen[X.] [X.]/00vom11. Oktober 2001in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2001 durch [X.], [X.], [X.] Baunerbeschlossen:Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 2. Mai 2000 wird nicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der [X.] Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 -[X.]E 54, 277).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedarf es bei einem gekündigtenPauschalpreisvertrag zur schlüssigen Darlegung des Vergütungsanspruchs fürdie erbrachten Leistungen (§ 631 Abs. 1 BGB) über die Darstellung des Verhält-nisses der erbrachten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung auch [X.] der ([X.], aus der sich ergibt, in welchem Verhältnis derfür die erbrachten Leistungen kalkulierte Preis zum Preis für die Gesamtleistungsteht ([X.], [X.]. v. 11.2.1999 - [X.], [X.], 632). Für die [X.] genügt im Streitfall jedoch der Hinweis auf die (anteilmäßig) erbrachtenSubunternehmerleistungen (BU 18 Abs. 2), da deren Gesamtleistung nach [X.] der Klägerin Grundlage für die Kalkulation des [X.] war.Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 595.976,54 DMUllmannThodeHaß Kuffer Bauner
Meta
11.10.2001
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2001, Az. VII ZR 302/00 (REWIS RS 2001, 1042)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1042
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