Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. VII ZR 161/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2905

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 161/00vom5. April 2001in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 5. April 2001 durch den [X.] [X.]:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 1. März 2000 wird nicht [X.].Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 bZPO in der Auslegung des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni1980 - 1 PBvU 1/79 - [X.]E 54, 277).Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, das vertragli-che Aufrechnungsverbot komme nicht zum Tragen, weil eine Ver-rechnung vorliegt ([X.], Urteil vom 19. Januar 1978 - [X.]/75, [X.]Z 70, 240).Nicht geteilt wird die Auffassung des Berufungsgerichts, im Ar-chitektenvertrag könne die [X.] nach Phase 8 des § 15Abs. 2 [X.] formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden.Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen [X.] des Berufungsgerichts keine [X.] zum Inhalthaben.- 3 -Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).Streitwert: 256.019,08 [X.] Thode Haß Kuffer [X.]

Meta

VII ZR 161/00

05.04.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. VII ZR 161/00 (REWIS RS 2001, 2905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2905

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