Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2013, Az. XII ZB 414/13

12. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1184

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Gegenstand

Familiensache: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der gegen die im Verbund ergangene Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegten Beschwerde


Leitsatz

Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Familiensenats in [X.] des [X.] vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

[X.]: 1.000 €

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 8. Dezember 2012 die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 8. Januar 2013 zugestellt worden. Am 28. Februar 2013 hat der Antragsgegner gegen die im Verbund ergangene Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nachgesucht. Das [X.] hat die begehrte Wiedereinsetzung mit der Begründung versagt, dass die zweiwöchige [X.] nicht eingehalten worden sei und die Beschwerde gleichzeitig als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

3

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (und des [X.]) ergibt sich die [X.] der Rechtsbeschwerde nicht aus § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

4

Die sich aus § 117 FamFG ergebenden Modifikationen und Ergänzungen des Rechtsmittelverfahrens nach den §§ 58 ff. FamFG gelten nur für Ehesachen und Familienstreitsachen, nicht aber für - wie hier - Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Daran ändert der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund (§ 137 FamFG) entschieden worden ist. Die Scheidungssache und die einzelnen Folgesachen bleiben auch im Fall der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im Verbund in verfahrensrechtlicher Hinsicht eigenständig (vgl. [X.]/[X.] FamFG 17. Aufl. § 137 Rn. 3). Für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die als Folgesachen Teil einer Verbundentscheidung sein können (Versorgungsausgleichssachen, [X.] und Haushaltssachen und die in § 137 Abs. 3 FamFG genannten [X.]), gelten im Beschwerdeverfahren deshalb allein die allgemeinen Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG - gegebenenfalls in Verbindung mit den [X.] für diese Verfahren in den entsprechenden Abschnitten im zweiten Buch des FamFG - ohne die ausschließlich für die Anfechtung des Scheidungsausspruches und die Streitfolgesachen maßgeblichen Verweisungen des § 117 FamFG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung (klarstellend [X.]/[X.] FamFG 3. Aufl. § 117 Rn. 9).

5

2. Die Zulässigkeitsprüfung richtet sich im vorliegenden Fall somit nicht nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 68 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Hat das Beschwerdegericht im [X.] an diese Prüfung eine Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig verworfen, beurteilt sich die [X.] der Rechtsbeschwerde gegen die [X.] allein nach § 70 Abs. 1 FamFG, so dass die Rechtsbeschwerde nur für den Fall der Zulassung gegeben ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - [X.]/13 - FamRZ 2013, 1569 Rn. 4). Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach (hier richtig:) §§ 17 ff. FamFG versagt worden ist (vgl. MünchKommFamFG/[X.] 2. Aufl. § 70 Rn. 38).

6

3. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Eine von dem Beschwerdegericht erteilte - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - [X.] 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 16).

Dose                      [X.]                        Günter

            Botur                                 [X.]

Meta

XII ZB 414/13

13.11.2013

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 8. Mai 2013, Az: 6 UF 69/13

§ 68 Abs 2 S 1 FamFG, § 70 FamFG, § 137 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2013, Az. XII ZB 414/13 (REWIS RS 2013, 1184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1184

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