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Versorgungsausgleichsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Verwerfungsentscheidung des Beschwerdegerichts; Zulassung der Rechtsbeschwerde durch unzutreffende Rechtsmittelbelehrung
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 25. Juli 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
[X.]: 2.340 €
I.
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 9. April 2013 über die zuvor aus dem Scheidungsverbund abgetrennte [X.] Versorgungsausgleich entschieden. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 12. April 2013 zugestellt worden. Am 14. Mai 2013 (Dienstag) ist bei dem Amtsgericht eine auf den 7. Mai 2013 datierte Beschwerdeschrift des Antragsgegners eingegangen. Auf Hinweis des [X.] hat der Antragsgegner um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nachgesucht. Das [X.] hat die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Beschwerde gleichzeitig als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1. Hat das Beschwerdegericht eine Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig verworfen, beurteilt sich die [X.] der Rechtsbeschwerde gegen die [X.] allein nach § 70 Abs. 1 FamFG. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich aus § 68 Abs. 2 FamFG keine Verweisung auf § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO entnehmen, so dass die Rechtsbeschwerde gegen eine [X.] nur im Fall der Zulassung gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach §§ 17 ff. FamFG versagt worden ist (Senatsbeschluss vom 13. November 2013 - [X.] 414/13 - zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Eine [X.] der Rechtsbeschwerde lässt sich auch nicht aus der in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG enthaltenen Verweisung auf § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO herleiten. Die sich aus § 117 FamFG ergebenden Modifikationen und Ergänzungen des Rechtsmittelverfahrens nach den §§ 58 ff. FamFG gelten nur für Ehesachen und Familienstreitsachen, nicht aber für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Etwas anderes kann auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der hier verfahrensgegenständliche Versorgungsausgleich durch die Abtrennung aus dem Scheidungsverbund seinen Charakter als [X.] nicht verloren hat (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG). Die Scheidungssache und die einzelnen [X.]n bleiben in verfahrensrechtlicher Hinsicht eigenständig. Für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die als [X.]n Teil einer Verbundentscheidung sein können (Versorgungsausgleichssachen, [X.] und Haushaltssachen und die in § 137 Abs. 3 FamFG genannten [X.]), gelten im Beschwerdeverfahren deshalb allein die allgemeinen Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG - gegebenenfalls in Verbindung mit den [X.] für diese Verfahren in den entsprechenden Abschnitten im zweiten Buch des FamFG - ohne die ausschließlich für die Anfechtung des Scheidungsausspruches und die Streitfolgesachen maßgeblichen Verweisungen des § 117 FamFG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung (Senatsbeschluss vom 13. November 2013 - [X.] 414/13 - zur Veröffentlichung bestimmt).
3. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Eine von dem Beschwerdegericht erteilte - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - [X.] 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 16).
Dose [X.] Schilling
Nedden-Boeger Botur
Meta
27.11.2013
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend OLG Celle, 25. Juli 2013, Az: 10 UF 120/13
§ 17 FamFG, §§ 17ff FamFG, § 68 Abs 2 S 2 FamFG, § 70 Abs 1 FamFG, § 117 FamFG, § 522 Abs 1 S 4 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2013, Az. XII ZB 464/13 (REWIS RS 2013, 739)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 739
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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