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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 425/07 2 AR 271/07 vom 14. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern [X.].: 164 Js 409/07 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 102 Qs 18/07 Landgericht [X.] [X.].: 80 Ls 55/07 [X.] - 2 -
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 14. November 2007 beschlossen: Der Antrag des [X.], gemäß § 14 StPO das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Wie der [X.] in seiner Zuschrift vom 5. November 2007 zu-treffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung des [X.] gemäß § 14 StPO nicht gegeben; die Vorlegung ist daher unzuläs-sig. Es fehlt schon an einem Streit über die Zuständigkeit, da das Amtsgericht Gum-mersbach die Sache bisher einem anderen, aus seiner Sicht zuständigen Gericht gar nicht vorgelegt hat. Daher kann auch nicht beurteilt werden, ob eine Zuständigkeit des [X.] als gemeinschaftliches oberes Gericht gegeben wäre. [X.] Bode Rothfuß Fischer Appl
Meta
14.11.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2007, Az. 2 ARs 425/07 (REWIS RS 2007, 874)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 874
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