Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. 5 StR 249/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 885

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. November 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. November 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Januar 2002 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Ergänzend zum Antrag des [X.] ist folgendes anzumer-ken:Der Senat findet vorliegend keinen durchgreifenden Grund zur [X.] darin, daß das [X.] die Anträge auf Vernehmung der spani-schen Ermittlungsrichterin gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt hatund sich bei den zugrunde liegenden Überlegungen zum Umfang der [X.] weitgehend nur auf erst während der Hauptverhandlung durchVermittlung des [X.] eingeholte Auskünfte von Seiten der[X.] Ermittlungsbehörden gestützt hat. Freilich wäre grundsätzlich einrechtzeitiges Bemühen um weitergehende, möglichst vollständige Beiziehungder Erkenntnisse aus den [X.] Ermittlungsakten angezeigt gewesen,seitens der Staatsanwaltschaft bereits vor Anklageerhebung, seitens [X.] sogleich danach. Bei der gegebenen, den die Einlassung verwei-gernden Angeklagten erdrückend belastenden Beweislage, der die Verteidi-gung lediglich auf Vermutungen gestützte Entlastungsüberlegungen [X.] hat, ergibt sich hieraus noch kein die Revision [X.] -Der Zulässigkeit (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) der weiteren [X.] der [X.] und des Beweisantragsrechts steht bereits dieunzulängliche Bezeichnung von Beweismitteln entgegen, betreffend die spa-nischen Ermittlungsakten auch der Beweisthematik (vgl. BGHSt 30, 131,142 f.; [X.] 63, 45, 68 ff.). Es ist nicht ersichtlich, daß insoweit konkrete-rer Vortrag mindestens im Rahmen der Revision für die Verteidigung [X.] Kontaktaufnahme zum [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.] un-möglich gewesen wäre, aus deren Vortrag sich auch nicht ergibt, daß [X.] von sich aus vor der Hauptverhandlung Bemühungen um Einsicht injene Akten entfaltet hätte.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 249/02

05.11.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. 5 StR 249/02 (REWIS RS 2002, 885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 885

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