Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2006, Az. 1 StR 298/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1712

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[X.] vom 22. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. September 2006 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen der [X.] hat er 1997 in [X.] seine ehemalige Lebensgefährtin gewaltsam getötet, da sie seinen Plänen, bei seinem Umzug nach [X.] die gemeinsame Tochter und sein unge-schmälertes Vermögen mit sich zu nehmen, im Wege stand. 1 Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte [X.] bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 [X.] Der näheren Ausführung bedarf nur Folgendes: 3 1. Nach den Feststellungen der [X.] hat der Angeklagte nach der Tat die Leiche zerstückelt und Teile davon im Wald entsorgt, wo Knochen von ihr in einem Plastiksack gefunden wurden. Zuvor hatte er von den Knochen 4 - 3 - das Muskelfleisch entfernt, um aus von der [X.] im Einzelnen näher dargelegten Gründen die Identifizierung der Leiche zu erschweren. Dass das Muskelfleisch entfernt worden war, hat ein Sachverständiger ausweislich der Urteilsgründe im Rahmen seines Gutachtens —anhand der Lichtbilder, aber auch anhand des verlesenen [X.] rechtsmedizinischen Gutachtensfi dar-gelegt. 2. Hierauf gestützt, trägt die Revision vor, das Gutachten sei nicht verle-sen worden. Sie verweist dabei auch darauf, dass sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung nichts anderes ergebe. 5 3. Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der [X.] teilt nicht die Auffassung, die Rüge scheitere an unzureichen-dem Vortrag, da das Protokoll der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt sei. 6 Grundsätzlich genügt es für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, dass die den Mangel begründenden Tatsachen vollständig vorgetragen werden. [X.] ist ihre Glaubhaftmachung, etwa durch die Angabe von Beweismitteln und Aktenstellen, aus denen sich diese Tatsachen ergeben, nicht erforderlich ([X.] NStZ-RR 2003, 334 ; in vergleichbarem Sinne [X.] bei [X.] 1982, 191; vgl. auch [X.] in [X.]. § 344 Rdn. 41). Der Vortrag, eine Urkunde sei nicht verlesen worden, ist vollständig. Zur Prüfung seiner Schlüssigkeit - nicht: seiner Richtigkeit - bedarf es des Rückgriffs auf das Proto-koll nicht. Besondere Umstände, die in diesem Zusammenhang gleichwohl wei-tergehende Ausführungen unerlässlich machen könnten, sind nicht erkennbar. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderte daher nicht die Beifügung (von [X.]) des Protokolls, das sich hier, ohne seine zahlreichen Anlagen, über [X.] 40 Seiten erstreckt. 7 - 4 - 4. Darüber hinaus hat der [X.] erwogen, ob das [X.] auf anderem Wege, etwa durch Verlesung im Rahmen eines [X.], zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sein kann (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 261 Rdn. 38a m. w. N.). Jedoch hat die [X.] - obwohl verfahrensrechtliche Ausführungen wie etwa zum Rechts-grund einer Beweiserhebung in den Urteilsgründen nicht geboten sind - aus-drücklich auf das —verlesenefi Gutachten abgestellt. Der [X.] kann offen [X.], ob gleichwohl der vorliegenden Rüge mit dem Hinweis der Boden entzo-gen werden kann, über das Gutachten könne statt durch Verlesung auch durch die Antwort auf einen Vorhalt Beweis erhoben worden sein (verneinend in ei-nem etwas anders gelagerten Fall [X.], Beschluss vom 11. Mai 1983 - 2 StR 66/83; vgl. auch Schoreit in [X.]. § 261 Rdn. 24). 8 5. Selbst für den Fall, dass der Inhalt des [X.] Gutachtens nicht prozessordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sein sollte, wäre nämlich ein Beruhen des Urteils auf diesem [X.] zu verneinen. 9 a) Wie die Urteilsgründe ergeben, hat der Sachverständige in der [X.] den Inhalt des [X.] Gutachtens behandelt und erläutert. Ist aber der Inhalt eines Schriftstücks in der Hauptverhandlung erörtert und ist auch nicht bestritten worden, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat - hierfür ist nichts ersichtlich - so kann schon deshalb das Urteil regelmäßig nicht darauf beruhen, dass das Schriftstück nicht verlesen worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 1957 - 4 StR 165/57; OLG Düsseldorf StV 1995, 120, 121 m. w. N.; [X.] in [X.]. § 249 Rdn. 52). 10 b) Im Übrigen hatte der Angeklagte die Tat zeitnah seinem [X.], sonst aber behauptet, die Getötete habe ihn mit [X.] - 5 - lassen. Erst im Lauf der Hauptverhandlung hat er dann angesichts einer im [X.] im Urteil dargelegten —erdrückend gewordenen Beweislagefi immerhin eingeräumt, dass sie gewaltsam zu Tode gekommen sei. Sie habe nämlich [X.], ihn, den Angeklagten zu ermorden, sein Leibwächter habe ihn gerettet und sie getötet. Anschließend sei die Leiche zerstückelt und im Wald entsorgt worden. Er sei dabei gewesen. Unter den gegebenen Umständen ergibt eine Gesamtschau der Urteilsgründe ohne weiteres, dass die Ausführungen zu der Entfernung des [X.] und den Gründen hierfür nur ein zusätzliches bestätigendes Indiz aufzeigen, von dem die Überzeugungsbildung der [X.] hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten nicht abhing (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Januar 2006 Œ 1 [X.]; Beschluss vom 13. September 2001 - 1 [X.]; Urteil vom 16. Juli 1981 - 4 StR 336/81; [X.] in [X.]. § 337 Rdn. 38 m. w. N.). - 6 - I[X.] Auch im Übrigen hat die auf Grund der [X.] gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der [X.] auf die zutreffenden Ausführungen des [X.]s, die auch durch die Erwiderungen der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet sind. 12 [X.]Wahl [X.] Elf

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1 StR 298/06

22.09.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2006, Az. 1 StR 298/06 (REWIS RS 2006, 1712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1712

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