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PDF anzeigen [X.] vom 22. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. September 2006 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen der [X.] hat er 1997 in [X.] seine ehemalige Lebensgefährtin gewaltsam getötet, da sie seinen Plänen, bei seinem Umzug nach [X.] die gemeinsame Tochter und sein unge-schmälertes Vermögen mit sich zu nehmen, im Wege stand. 1 Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte [X.] bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 [X.] Der näheren Ausführung bedarf nur Folgendes: 3 1. Nach den Feststellungen der [X.] hat der Angeklagte nach der Tat die Leiche zerstückelt und Teile davon im Wald entsorgt, wo Knochen von ihr in einem Plastiksack gefunden wurden. Zuvor hatte er von den Knochen 4 - 3 - das Muskelfleisch entfernt, um aus von der [X.] im Einzelnen näher dargelegten Gründen die Identifizierung der Leiche zu erschweren. Dass das Muskelfleisch entfernt worden war, hat ein Sachverständiger ausweislich der Urteilsgründe im Rahmen seines Gutachtens —anhand der Lichtbilder, aber auch anhand des verlesenen [X.] rechtsmedizinischen Gutachtensfi dar-gelegt. 2. Hierauf gestützt, trägt die Revision vor, das Gutachten sei nicht verle-sen worden. Sie verweist dabei auch darauf, dass sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung nichts anderes ergebe. 5 3. Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der [X.] teilt nicht die Auffassung, die Rüge scheitere an unzureichen-dem Vortrag, da das Protokoll der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt sei. 6 Grundsätzlich genügt es für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, dass die den Mangel begründenden Tatsachen vollständig vorgetragen werden. [X.] ist ihre Glaubhaftmachung, etwa durch die Angabe von Beweismitteln und Aktenstellen, aus denen sich diese Tatsachen ergeben, nicht erforderlich ([X.] NStZ-RR 2003, 334
Meta
22.09.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2006, Az. 1 StR 298/06 (REWIS RS 2006, 1712)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1712
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