Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] vom 17. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. No-vember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2005 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. An die Begründung der Strafhöhe sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des [X.] nähert ([X.], 2234, 2235; vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1 Be-- 3 - gründung 23). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Ausgehend von dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB, der von zwei Jahren (das Urteil nennt irrtümlich drei Jahre) bis zu elf [X.] drei Monaten Freiheitsstrafe reicht, führt das Schwurgericht innerhalb seiner äußerst knappen Darlegungen zur Strafzumessung lediglich zwei Milderungs-gründe an. [X.] werden nicht genannt. Von der Aufhebung des Strafausspruchs werden auch die Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten erfasst. [X.] [X.]
Pfister
Becker [X.]
Meta
17.11.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2005, Az. 3 StR 379/05 (REWIS RS 2005, 766)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 766
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.