Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2005, Az. 3 StR 379/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 766

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[X.] vom 17. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. No-vember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2005 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. An die Begründung der Strafhöhe sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des [X.] nähert ([X.], 2234, 2235; vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1 Be-- 3 - gründung 23). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Ausgehend von dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB, der von zwei Jahren (das Urteil nennt irrtümlich drei Jahre) bis zu elf [X.] drei Monaten Freiheitsstrafe reicht, führt das Schwurgericht innerhalb seiner äußerst knappen Darlegungen zur Strafzumessung lediglich zwei Milderungs-gründe an. [X.] werden nicht genannt. Von der Aufhebung des Strafausspruchs werden auch die Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten erfasst. [X.] [X.]

Pfister

Becker [X.]

Meta

3 StR 379/05

17.11.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2005, Az. 3 StR 379/05 (REWIS RS 2005, 766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 766

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