Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. 3 StR 106/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7230

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 106/10 vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Strafaus-spruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Das [X.] hat im Rahmen seiner Strafzumessung die (fakultative) Strafrahmenmilderung gemäß § 23 Abs. 2 StGB bejaht und den nach § 49 2 - 3 - Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB zugrunde gelegt. Das Vorliegen eines Totschlags in (sonst) einem minder schweren Fall gemäß § 213 StGB hat es unter Abwägung der bestimmenden allgemeinen Strafzumes-sungsgründe für sich gesehen mit [X.] Begründung verneint. Gleichwohl hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat ersichtlich nicht bedacht, dass nach Ablehnung des Vorliegens eines minder schweren Falles auf der Grundlage einer Abwägung aller allge-meinen Strafzumessungsumstände bei der weitergehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, zunächst eventuell gege-bene gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen sind (st. Rspr.; vgl. [X.], StGB 57. Aufl. § 50 Rdn. 4). Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen. Ferner hat das [X.] im Rahmen seiner konkreten Strafzumes-sung zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, dass das Opfer der Angeklag-ten "objektiv betrachtet keinerlei Anlass für die Tat geboten hatte" und damit einen nicht gegebenen Strafmilderungsgrund strafschärfend herangezogen. Dies ist hier rechtsfehlerhaft (vgl. BGHSt 34, 345, 350). Der [X.] kann nicht ausschließen, dass sich die dargestellten Rechtsfehler auf die Höhe der ver-hängten Strafe ausgewirkt haben. 3 Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei Gelegenheit haben, die nä-heren Umstände festzustellen, die in der Vergangenheit zu einem Aufenthalt der Angeklagten in einer jugendpsychiatrischen Einrichtung sowie ab Oktober 2007 zu ihrer - nach den bisherigen Feststellungen bis zuletzt andauernden - 4 - 4 - Behandlung in der Karl-Jaspers-Klinik geführt haben. Gleiches gilt für die Grün-de der im September 2008 vom [X.] angeordneten Betreu-ung, in deren Rahmen die Angeklagte am Morgen des [X.] in dieser Klinik, in der die Tat begangen wurde, untergebracht worden ist. Die insoweit getroffe-nen Feststellungen werden in die Prüfung der Frage einer erheblich verminder-ten Schuldfähigkeit der Angeklagten bei Begehung der Tat (§ 21 StGB) einzu-beziehen sein. Dass die Angeklagte dabei ohne Schuld im Sinne des § 20 StGB gehandelt hat, kann der [X.] unter den gegebenen Umständen ausschließen. [X.]von [X.][X.] Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.]

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3 StR 106/10

27.04.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. 3 StR 106/10 (REWIS RS 2010, 7230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7230

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