Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2016, Az. 5 StR 186/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10891

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:260516B5STR186.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 186/16
(alt: 5 StR 290/14)

vom
26. Mai 2016
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs einer [X.] u.a.

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Mai 2016 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25.
September 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird [X.], dass das Revisionsverfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

Der Beschwerdeführer
hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten am 31. Januar 2014 wegen se-xuellen Missbrauchs von [X.] in drei Fällen, versuchter gefährli-cher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, Betruges in zwei Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt.
Auf die Revision des Angeklagten hatte der [X.] das Urteil durch Beschluss vom 16. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO in den Schuldsprüchen wegen der versuchten gefährlichen Körperverletzung und einer der Betrugstaten sowie hinsichtlich einer Einzelgeldstrafe und der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Revision des Angeklagten im Übrigen verworfen. Nach Zurückverweisung der Sache hat das [X.] das Verfahren betreffend die Betrugstat gemäß § 154 Abs.
2 StPO eingestellt, den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten gefährlichen 1
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Körperverletzung freigesprochen und hinsichtlich der aufgehobenen [X.] erneut eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils einem Euro verhängt. Die neue Gesamtstrafe hat es auf drei Jahre und sechs Monate festgesetzt.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte am 1. Oktober 2014 rechtzeitig Re-vision eingelegt und diese fristgerecht durch Schriftsatz vom 11. Dezem-ber
2014 begründet. Ohne sachlichen Grund ist das Verfahren in der Folgezeit nicht gefördert worden. Erst mit Bericht vom 21. April 2016 sind die Akten von der Staatsanwaltschaft an den [X.] übersandt worden. Dadurch ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs.
1 Satz 1 MRK) gekommen. Dies hat der [X.] auch ohne entspre-chende Rüge der Revision von Amts wegen festzustellen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 23. September 2014

5 [X.], [X.]R GVG § 198 Abs. 4 Verzögerungsrüge 1; vom 27. Februar 2014

4 [X.] mwN; vom
2. Juli
2013

2 StR 179/13 mwN; vom 11. März 2008

3 StR 36/08).

Zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von 14 Monaten genügt im vorliegenden Fall deren Feststellung. Die Verzögerung ist erst nach dem Eingang der Revisionsbegründung geschehen. Bereits am [X.] ist der Haftbefehl gegen den Angeklagten außer Vollzug gesetzt worden. Nach dem dargestellten Verfahrensablauf konnte sich eine den Angeklagten belastende Ungewissheit über den Ausgang des [X.] nur noch auf die Höhe einer Einzelgeldstrafe sowie der Gesamtfreiheits-strafe beziehen; letztere war durch die Höhe der bereits rechtskräftig verhäng-

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4
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ten Einzelstrafen weitgehend vorbestimmt. Zudem hat der Angeklagte bereits fast 23 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der Vollstreckung von [X.] verbüßt ([X.]), so dass er keinen längerdauernden [X.] mehr zu befürchten hatte.

Sander
Schneider
Dölp

König
Feilcke

Meta

5 StR 186/16

26.05.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2016, Az. 5 StR 186/16 (REWIS RS 2016, 10891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10891

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5 StR 290/14

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