Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2009, Az. 1 StR 287/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2241

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[X.] vom 4. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Anhörungsrüge vom 22. Juli 2009 - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4. August 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 22. Juli 2009 gegen den [X.]sbeschluss vom 7. Juli 2009 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen. Gründe: 1. Der [X.] entscheidet über die [X.] (§ 356a StPO) in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] und nach dem internen Geschäftsverteilungsplan des [X.]s bestimmten Besetzung. Dass dies grund-sätzlich dieselben [X.] sind, die auch über die Revision des Angeklagten entschieden haben, entspricht der Intention der [X.]. Die Prüfung und die Beseitigung gerichtlicher Gehörsverstöße obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten iudex a quo (vgl. [X.], [X.]. vom 8. Februar 2007 - 2 BvR 2578/06). 1 Dem Angeklagten wäre es nach Zustellung des Antrags des [X.], gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, unbenommen ge-wesen, die nach den Geschäftsverteilungsplänen zur Entscheidung über seine Revision berufenen [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn er hierzu Anlass gesehen hätte. Im Zusammenhang mit der Anhörungs-rüge kann dies - wie der Beschwerdeführer ersichtlich auch nicht verkennt - nicht nachgeholt werden ([X.], [X.]. vom 7. August 2007 - 4 [X.]). 2 - 3 - 2. Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet. 3 Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO wa-ren gegeben. Das [X.]ussverfahren war nach Auffassung des [X.]s auch in diesem Fall sachgerecht. Dann besteht aber kein Anspruch des Angeklagten auf Revisionshauptverhandlung, weder nach einfachem Recht noch nach [X.] (vgl. [X.], [X.]. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 m.w.[X.]). 4 Umfassendes rechtliches Gehör hatte der Angeklagte auch bei der Ent-scheidung nach § 349 Abs. 2 StPO. Denn der [X.] hat bei seiner Entschei-dung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Revisi-onsführer zuvor nicht Stellung nehmen konnte. Der [X.] hat kein Vorbringen übergangen. Über die Revision hat der [X.] eingehend beraten, auch unter Berücksichtigung - —mit der gebotenen Sorgfaltfi - des Schriftsatzes des [X.] vom 30. Juni 2009, dessen Inhalt deshalb keineswegs —[X.] ist, auch wenn er den [X.] nicht zu überzeugen und zu keiner anderen Entscheidung, als vom [X.] beantragt, zu veranlassen vermochte. 5 - 4 - Eine Begründungspflicht für diese - letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare - Revisionsentscheidung bestand nicht (vgl. [X.], [X.]. vom 22. August 2007 - 1 [X.]/07 m.w.[X.]). 6 [X.]Wahl Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 287/09

04.08.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2009, Az. 1 StR 287/09 (REWIS RS 2009, 2241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2241

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