Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2010, Az. 1 StR 95/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9273

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 95/09 vom 17. Februar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Anstiftung zur Untreue u.a. zu 2.: Untreue
hier: Anhörungsrüge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Februar 2010 beschlos-sen: Die Anträge der Verurteilten vom 11. Februar 2010 gegen das [X.] vom 4. Februar 2010 werden kostenpflichtig zurückge-wiesen. Gründe: 1. Der [X.] entscheidet über die [X.] gemäß § 356a StPO in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] und nach dem internen Geschäftsverteilungsplan des [X.]s bestimmten Besetzung. Dass dies grundsätzlich [X.] sind, die auch über die Revisionen der Verurteilten entschieden haben, entspricht der Intention der [X.]. Die Prüfung und die Beseitigung gerichtlicher Gehörsverstöße obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten iudex a quo (vgl. [X.], [X.]. vom 8. Februar 2007 - 2 BvR 2578/06; [X.], [X.]. vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09). Hieran hält der [X.] auch unter Berücksichtigung des gesamten gegenständli-chen Vorbringens fest. Er sieht auch im Übrigen keine Möglichkeit und auch keinen Anlass, seine Mitwirkungsgrundsätze - wie von den Verurteilten [X.] - zu ändern. 1 2. Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit der von den [X.] geltend gemachten [X.]n (§ 356a StPO). Es ist zweifelhaft, ob ohne Kenntnis der allein maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründe, lediglich auf-grund der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden, der nur die Bedeutung einer vorläufigen Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten zukommt (vgl. dazu Schoreit in [X.]. § 260 Rdn. 9 m.w.N.), die vom [X.] - 3 - setz in § 356a Satz 1 StPO vorgeschriebene Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung nachgewiesen werden kann. Dem braucht der [X.] nicht nachzugehen, da die Anhörungsrügen jedenfalls unbegründet sind. Der [X.] hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2010, das auf Grund von zwei [X.] ergangen ist, weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten zuvor nicht gehört worden sind. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch der Verurteilten auf [X.] Gehör verletzt. 3 § 356a StPO erfasst auch Urteile der Revisionsgerichte, "da Hauptver-handlungen vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten und seinen Verteidiger stattfinden können und es dann möglich ist, dass sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb nicht wahrnehmen können, weil ihnen der Zeit-punkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde oder weil sie durch andere Gründe am Erscheinen verhindert sind". Demgegenüber ist aber "eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstell-bar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht an-wesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können" (BT-Drucks. 15/3706, S. 17; [X.], [X.]. vom 22. November 2006 - 1 [X.]). 4 In den beiden [X.] dieses Verfahrens wurden die im Hinblick auf die Sachrügen maßgeblichen Aspekte umfassend erörtert. Der [X.] hat - auch im Übrigen - bei seiner Entscheidungsfindung keine Um-stände berücksichtigt, die nicht in den [X.] angesprochen wurden oder Gegenstand der Erörterung während der [X.] waren. Zu all dem Stellung zu nehmen, hatten sowohl die Verurteilten als 5 - 4 - auch deren Verteidiger in den beiden [X.] umfassend Gelegenheit. 3. Soweit in den Schriftsätzen vom 11. Februar 2010 weitere Rechtsver-stöße geltend gemacht werden, sieht der [X.] weder Anlass noch Möglichkeit zur Korrektur seines Urteils. Eine Vorlage an das [X.] ist nicht veranlasst. 6 Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 95/09

17.02.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2010, Az. 1 StR 95/09 (REWIS RS 2010, 9273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9273

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