Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2009, Az. 1 StR 478/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 328

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[X.] vom 2. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. Dezember 2009 beschlos-sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 17. November 2009 ge-gen den [X.]sbeschluss vom 7. Oktober 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. Mai 2009 mit [X.]uss vom 7. Oktober 2009 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit einer —[X.] seines Verteidigers vom 17. November 2009. Für die Verteidigung sei nicht erkennbar, dass sich der [X.] mit den in der Revisionsbegründung aufgeworfenen Fragen zur Strafzumessung sowie zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Handlungspflicht als Voraussetzung der Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) auseinandergesetzt hat. Es sei deshalb zu besorgen, dass der [X.] den entsprechenden Vortrag in der Revisionsbegründung möglicherweise nicht zur Kenntnis genommen hat. 1 Damit behauptet der Verurteilte die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Hiergegen ist bei [X.] ausschließlich der befristete Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 356a 2 - 3 - Abs. 1 Satz 1 StPO, die so genannte [X.], statthaft (vgl. [X.], [X.]. vom 6. Februar 2009 - 1 StR 541/08 - [[X.]R StPO § 356a [X.]] Rdn. 6). Der hier wohl vorliegenden Überschreitung der Frist (gemäß § 346a Abs. 1 Satz 2 StPO eine Woche nach Kenntniserlangung von der - behaupteten - Verletzung des rechtlichen Gehörs, hier also des [X.] vom 7. Oktober 2009) kann nicht durch Erhebung einer unbefristeten Gegenvorstellung begegnet werden. Die Gegenvorstellung ist deshalb als Anhörungsrüge zu [X.] (§ 300 StPO). Diese ist hier allerdings schon deshalb unzulässig, da der Zeitpunkt der Kenntniserlangung des [X.] vom 7. Oktober 2009 nicht mitgeteilt und nicht glaubhaft gemacht ist (§ 356a Abs. 1 Satz 3 StPO). Die [X.] wäre allerdings auch unbegründet. Der [X.] hat alle Ausführungen in der Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung des [X.] vom 21. September 2009 zum Verwerfungsantrag des Generalbun-desanwalts vom 2. September 2009 zur Kenntnis genommen. Sie überzeugten den [X.] jedoch nicht. Eines ausdrücklichen [X.] auf die vom [X.] in seiner —[X.] nochmals angesprochenen Punkte im [X.]s-beschluss vom 7. Oktober 2009 bedurfte es nicht. Denn die Revision des [X.] war auch insoweit offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines [X.] ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.], [X.]. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). Ausnahmsweise sei hier gleichwohl auf [X.]: Die Strafzumessung und insbesondere die Frage der Aussetzung der Voll-streckung der Strafe zur Bewährung orientieren sich nicht allein an der [X.]. Die [X.] hat rechtsfehlerfrei nicht nur die besonderen Vor-aussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB, sondern vor allem schon eine günstige Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) verneint ([X.] f.). Zur Frage der Mög-lichkeit und Zumutbarkeit der Pflichterfüllung der Zahlung der Beiträge zur [X.] - 4 - zialversicherung als Voraussetzung eines Verstoßes gegen § 266a StGB muss-te sich die [X.] hier nicht ausdrücklich äußern. Dies stand außer [X.]. Der Verurteilte verschaffte sich mit der Beschäftigung niedrig bezahlter Scheinselbständiger einen erheblichen Vorteil im Wettbewerb mit legal han-delnden Prospektverteilungsunternehmen (vgl. zur entsprechenden Situation bei einer Schwarzlohnabrede [X.], [X.]. vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 - [[X.]St 53, 71] Rdn. 17 a.E.). [X.]Wahl Hebenstreit [X.] [X.]

Meta

1 StR 478/09

02.12.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2009, Az. 1 StR 478/09 (REWIS RS 2009, 328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 328

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