Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2012, Az. 4 StR 591/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 10245

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 591/11

vom
11. Januar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar
2012
ge-mäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten W.

gegen das Ur-teil des [X.] vom 17. August 2011 wird
a)
das Verfahren gemäß §
154 Abs.
2 [X.] einge-stellt, soweit der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b)
das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte W.

wegen besonders schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt ist.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.].
3.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das
Landgericht hat den Angeklagten wege
1
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3
-
Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des [X.] in-soweit nach §
154 Abs.
2 [X.] eingestellt, als der Angeklagte wegen Bedro-hung verurteilt worden ist. Nach den Urteilsfeststellungen bleibt offen, ob die gegenüber dem [X.] geäußerte Drohung des Angeklagten zum Zwecke der Beutesicherung erfolgte. In diesem Falle käme der Bedrohung nach §
241 StGB gegenüber der Strafbarkeit wegen besonders schweren Raubes gemäß §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. [X.], [X.] vom 19. Oktober 1999

4 [X.], [X.], 106; Urteil vom 18.
April 2002

3 StR 52/02, [X.], 542, 544).
Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei die erfolgte Verurteilung nach §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB in der Urteilsformel durch die Be-zeichnung als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. September 2009

3 [X.], [X.], 377; vom 13.
April 2011

4 [X.]). Hingegen hat die Angabe der mittäter-schaftlichen Begehungsweise zu unterbleiben (vgl. [X.], [X.], 54.
Aufl., §
260 Rn.
24 m.w.N.). Das Entfallen der für die Bedrohung verhängten [X.] führt zum Wegfall der Gesamtstrafe.

2
3
-
4
-
Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Mutzbauer Roggenbuck Franke

Bender

Quentin

4

Meta

4 StR 591/11

11.01.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2012, Az. 4 StR 591/11 (REWIS RS 2012, 10245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10245

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4 StR 124/11

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