Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. 2 ARs 315/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1764

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[X.]/08 2 [X.]/08 vom 25. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Untreue hier: Ausschließung des Verteidigers Rechtsanwalt [X.]: 1. Rechtsanwalt R.

2. Rechtsanwalt S.

[X.].: 240 Js 16235/02 Staatsanwaltschaft [X.]/Oder [X.].: 27 [X.]/03 [X.] [X.].: 25 [X.]/05 Landgericht [X.]/Oder [X.].: 5414 [X.]/07 Generalstaatsanwaltschaft [X.] [X.].: 2 AR 40/07 [X.]isches Oberlandesgericht - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 25. September 2008 be-schlossen: 1. Auf den Antrag des Verteidigers wird das Rubrum des [X.] vom 22. August 2008 dahin berichtigt, dass der Beschwerdeführer zu 1, A. , auch durch Rechtsanwalt

verteidigt wird. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers A. vom 22. Sep-tember 2008 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen. Gründe: 1. Das Rubrum des Beschlusses war um die versehentlich unterlassene Angabe zu ergänzen. 1 2. Der als "Anhörungsrüge" bezeichnete Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren in den Stand vor Erlass des Beschlusses vom 22. August 2008 zurückzuversetzen, war als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ge-mäß § 33 a StPO auszulegen. 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet, da der Senat bei seiner Entschei-dung keine Tatsachen berücksichtigt hat, zu welchen der Beschwerdeführer nicht gehört worden war oder die ihm unbekannt waren. Eine nochmalige Zu-stellung des mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschlusses des 3 - 3 - [X.]ischen Oberlandesgerichts vom 16. April 2008 war, wie der Senat schon im Beschluss vom 22. August 2008 ausgeführt hat, nicht erforderlich. Beiden Verteidigern des Antragstellers war der Beschluss zugestellt worden (§ 145 a Abs. 1 StPO); beide hatten die sofortigen Beschwerden begründet. Mit Schreiben des Senats vom 6. August 2008 wurde dem Antragsteller die [X.] vom 16. Juli 2008 übersandt. Selbst wenn die formlose Mitteilung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO den Antragsteller nicht erreicht haben sollte, ist nicht ersichtlich, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein könnte. Von der seinen Verteidigern zugestellten Entscheidung konnte er un-schwer Kenntnis nehmen. 4 Fischer Rothfuß Roggenbuck

Meta

2 ARs 315/08

25.09.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. 2 ARs 315/08 (REWIS RS 2008, 1764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1764

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