Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2008, Az. 2 ARs 315/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1694

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[X.]/08 2 [X.]/08 vom 30. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Untreue hier: Ausschließung des Verteidigers Rechtsanwalt [X.]: 1. Rechtsanwalt R.

2. Rechtsanwalt S.

[X.].: 240 Js 16235/02 Staatsanwaltschaft [X.]/Oder [X.].: 27 [X.]/03 [X.] [X.].: 25 [X.]/05 Landgericht [X.]/Oder [X.].: 5414 [X.]/07 Generalstaatsanwaltschaft [X.] [X.].: 2 AR 40/07 [X.]isches [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 30. September 2008 be-schlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers Rechtsanwalt R.

auf Nachholung des rechtlichen Gehörs vom 22. September 2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Seine zugleich erhobene Gegenvorstellung gegen den Senatsbe-schluss vom 22. August 2008 gibt dem Senat keinen Anlass zur Änderung dieser Entscheidung. Gründe: 1. Der als "Anhörungsrüge" bezeichnete Antrag, der sich gegen den Se-natsbeschluss vom 22. August 2008 wendet, ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO auszulegen. 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet, da der Senat bei seiner Entschei-dung keine Tatsachen berücksichtigt hat, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden war. Soweit der Beschwerdeführer eine nach seiner Ansicht un-zureichende Beweiswürdigung in der dem Beschwerdeverfahren zugrunde lie-genden Entscheidung des [X.]ischen [X.]s sowie im Beschwerdeverfahren selbst rügt, enthält sein Antrag im Wesentlichen nur eine Wiederholung früheren Vorbringens. Auch die Einwendungen gegen den Um-fang der Beweiserhebung im Verfahren vor dem [X.] zeigen [X.] entscheidungserheblichen Tatsachen auf, zu welchen der Beschwerdeführer nicht gehört worden wäre. Die Einwendungen gegen die Zuständigkeit des [X.]ischen [X.]s sind unbegründet; auch sie [X.] - 3 - len im Übrigen im [X.] nur früheren Sachvortrag des Beschwerdeführers, mit dem sich bereits das [X.] im angefochtenen Beschluss ausführ-lich auseinandergesetzt hat. 2. Die "hilfsweise" erhobene Gegenvorstellung gibt dem Senat keinen Anlass, die Entscheidung vom 22. August 2008 zu ändern. 3 Die Begründung der Gegenvorstellung erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung früheren Vorbringens. 4 3. Soweit der Beschwerdeführer "hilfsweise jedes andere zulässige or-dentliche bzw. außerordentliche Rechtsmittel" eingelegt hat, ist der Antrag schon unzulässig. Eine außerordentliche (weitere) Beschwerde gibt es im Strafprozess nicht. 5 Fischer Rothfuß Roggenbuck

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2 ARs 315/08

30.09.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2008, Az. 2 ARs 315/08 (REWIS RS 2008, 1694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1694

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