Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. 5 StR 377/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4142

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:111017B5STR377.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 377/17

vom
11. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Geiselnahme u.a.

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2017 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 [X.] beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zur Begründung seiner Revision zu gewähren, wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision [X.] begründet wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2011

4 [X.] Rn. 2 mwN). Mangels Nichtaufklärbarkeit einer etwaigen Fehl-funktion (Bl. 1135 der Sachakten) ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Verteidiger die Revisionsbegründung
noch am 19. Ju-ni
2017 in den Nachtbriefkasten des [X.] eingeworfen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Mai 1995

1 [X.], [X.]R [X.] § 341 Frist 1; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 261 Rn. 35 mwN).
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2. Die Revision des Angeklagten ist entsprechend den in der [X.] enthaltenen Ausführungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. Ergänzend hierzu bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge betreffend die Vernehmung der Eheleute S.

genügt bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Unter anderem legt der Beschwerdeführer die [X.] nicht vor, auf die sich das [X.] in seinem Ablehnungsbeschluss vom 9. Januar 2017 zur Wi-.

Mutzbauer Sander Schneider

König Mosbacher

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3

Meta

5 StR 377/17

11.10.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. 5 StR 377/17 (REWIS RS 2017, 4142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4142

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4 StR 553/11

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