Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2016, Az. 1 StR 377/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5742

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:080916B1STR377.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 377/16

vom
8. September
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Erpressung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September
2016
gemäß §
349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. März 2016
a)
im Schuldspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte
E.

wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen verurteilt worden ist;
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Erpressung, versuchter [X.], unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln,
Verstoßes gegen Wei-sungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen und vorsätzlicher Körper-verletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revi-sion hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg
(§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1
-
3
-
1. Die
Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) nicht.
a) Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist, dass die Weisungen, gegen die verstoßen wurde, hinreichend bestimmt
sind (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 2013

3 [X.], [X.]St 58, 136). Dies ist in den Urteilsgründen darzustellen ([X.], Beschluss vom 19. August 2015

5 [X.], StraFo
2015, 471 f. [X.]). In Anbetracht des Gebots aus Art. 103 Abs.
2 [X.] und der Tatsache, dass § 68b Abs. 2 StGB auch nicht strafbewehrte Weisungen zulässt, muss sich aus dem [X.] selbst ergeben, dass es sich bei den Weisungen, auf deren Verletzung die [X.] gestützt werden soll, um solche nach § 68b Abs. 1 StGB handelt, die ge-mäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt sind. Der Umstand, dass eine Weisung strafbewehrt ist, muss in dem [X.] unmissverständlich klargestellt sein ([X.], Beschlüsse vom 19. August 2015

5 [X.],
StraFo
2015, 471
f. [X.] und vom 11. Februar 2016

2 [X.]).
Dies ist dem [X.], soweit er im Urteil wörtlich mitgeteilt ist, nicht zu entnehmen.
Wegen der Gefahr von Missverständnissen und Unklarheiten kann die Klarstellung des Charakters der Weisungen im [X.] nicht durch eine mündliche Belehrung (vgl. § 268a Abs. 3 Sätze
2 und 3 StPO bzw. §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO) ersetzt werden ([X.], Beschluss vom 19. [X.] 2015

5 [X.], StraFo
2015, 471 f.).
b) Ob der [X.] im Urteil vollständig wiedergege-ben ist, lässt sich diesem
nicht zweifelsfrei entnehmen. Der [X.] kann daher nicht ausschließen, dass ein neues Tatgericht ergänzende Feststellungen
tref-fen kann, die zu einer Verurteilung des Angeklagten auch wegen Verstoßes 2
3
4
5
6
-
4
-
gegen Weisungen während der Führungsaufsicht führen. Für den vom Gene-ralbundesanwalt beantragten Freispruch (§ 354 Abs. 1 StPO) war daher kein Raum.
2. Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Anders als der [X.] kann der [X.] nicht ausschließen, dass die [X.] bei Wegfall der für die beiden Vergehen nach § 145a StGB verhängten [X.] von drei und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Der [X.] ist nicht gehindert, durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO zu entscheiden und die Sache unter Teilaufhebung des Schuld-spruchs und Aufhebung der Gesamtstrafe an eine andere [X.] zu-rückzuverweisen; denn der vom [X.] beantragte [X.] unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe hätte sich im Ergebnis zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

Die Richter Prof. Dr. Jäger und

Prof. Dr. [X.] sind wegen

Urlaubs an der Unterschrifts-

leistung gehindert.

Raum Graf
Raum

Fischer
7
8

Meta

1 StR 377/16

08.09.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2016, Az. 1 StR 377/16 (REWIS RS 2016, 5742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5742

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3 StR 151/23 (Bundesgerichtshof)


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1 StR 377/16

3 StR 486/12

5 StR 275/15

2 StR 512/15

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