Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2010, Az. 1 StR 145/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1298

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 145/10 vom 17. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. November 2010 be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2009 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.], die durch das weitere [X.] nicht entkräftet werden, [X.]: 1. Entgegen dem [X.] des Angeklagten [X.]ist die Ablehnung von dessen Beweisantrag Nr. 18, mit dem die zeugenschaftliche Einvernahme des Mitangeklagten [X.]beantragt wurde, rechtsfehlerfrei. Die [X.] hat den Antrag zu Recht gemäß § 244 Abs. 3 Satz 1 [X.] als unzulässig abgelehnt. Ein Mitangeklagter kann nicht Zeuge sein, insoweit be-steht ein Beweiserhebungsverbot (Fischer in [X.], 6. Aufl. § 244 Rn. 109; [X.], [X.], 53. Aufl. § 244 Rn. 49). Zwar waren zum Zeitpunkt der Antragstellung die gemeinsam begonnenen Verfahren abgetrennt gewesen, nicht indes (anders als in dem der Entscheidung [X.], Urteil vom 29. März - 3 - 1984 - 4 StR 781/83, [X.], 464, zugrunde liegenden Fall) zum insoweit einzig maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag, zu dem die Verfahren wieder verbunden waren und damit (erneut) eine prozessuale Gemeinsamkeit bestand. Die [X.] war auch nicht gehalten, unverzüglich nach Antragstel-lung eine Entscheidung zu treffen, sondern konnte diese - im Rahmen der dem Vorsitzenden gemäß § 238 [X.] obliegenden Verfahrensleitung - längstens bis zu dem in § 258 Abs. 1 [X.] bezeichneten Schluss der Beweisaufnahme zu-rückstellen (vgl. [X.] in LR-[X.], 26. Aufl. § 244 Rn. 133; [X.], aaO, § 244 Rn. 44 jew. [X.]; vgl. auch [X.]/[X.], Beweisan-tragsrecht, 2. Aufl. Rn. 198 ff.). Angeklagter und Verteidigung haben keinen [X.] auf sofortige oder alsbaldige Entscheidung. Es entspricht vielmehr dem Grundsatz der Prozessökonomie, über einen Beweisantrag erst dann zu [X.], wenn hierzu eine aus Sicht des Gerichts hinreichend zuverlässige Entscheidungsgrundlage besteht, die durch einen möglichen oder gar nahe lie-genden weiteren [X.] nicht alsbald wieder in Frage gestellt wer-den würde. Umstände, die ausnahmsweise - etwa unter dem Gesichtspunkt der [X.] - eine zeitnahe Verbescheidung des Beweisantrags hätten erfordern können (vgl. [X.] 1998, 254; [X.] 1970, 561), sind we-der vorgetragen noch ersichtlich. 2. Ohne Beschwer für den Angeklagten [X.] hat die [X.] auf-grund einer von ihr festgestellten Verfahrensverzögerung ausgesprochen, dass von der (revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden) Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren ein Jahr als vollstreckt gelte. Soweit der Angeklagte [X.] inso-weit rügt, das [X.] habe die Verzögerung nicht ausreichend berücksich-tigt, da es eine solche von zwei Jahren und vier Monaten bis zur [X.] - bung und weiteren sechs Monaten bis zu deren Eröffnung hätte feststellen müssen, bleibt dies ohne Erfolg. Unbeschadet der Frage, ob der Senat dies hier auf die insoweit einzig erhobene Sachrüge hin prüfen kann (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 17. [X.] 2003 - 1 [X.]; Beschluss vom 11. November 2004 - 5 [X.]), erweist sich die Rüge jedenfalls als unbegründet. Wollte man - entgegen den Darlegungen zum Verfahrensgang in der staatsanwaltschaftli-chen Gegenerklärung - die von der Revision behauptete [X.] unterstellen, wäre diese hier durch die vom [X.] vorgenommene Kompensation immer noch hinlänglich ausgeglichen, zumal deutlich gravieren-dere individuelle Belastungen des Angeklagten infolge der behaupteten weite-ren Verfahrensverzögerung weder von der Revision aufgezeigt werden noch ersichtlich sind. Bei der Bemessung der Höhe einer Kompensation ist auch in den Blick zu nehmen, dass eine überzogene strafmildernde Berücksichtigung des Zeitfaktors als Folge justizieller Mängel generell den Zielen effektiver [X.] der Rechtsordnung zuwiderliefe; dies gilt namentlich im Bereich - hier gegebener - schwerer Wirtschaftskriminalität (vgl. [X.], Urteil vom 8. August 2006 - 5 [X.], [X.], 428). 3. [X.] [X.], die [X.] hätte wegen einer aufgrund langer Verfahrensdauer nicht mehr einbeziehungsfähigen, weil zwi-schenzeitlich erlassenen Verurteilung einen Härteausgleich vornehmen müs-sen, ist verfehlt. Dadurch, dass die frühere Strafe nach Ablauf der Bewährungs-zeit erlassen wurde und keine nachträgliche Gesamtstrafe mit einer zu - 5 - vollstreckenden Freiheitsstrafe mehr gebildet werden konnte, ist dem Angeklag-ten ein Vorteil, kein Nachteil entstanden ([X.], Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 [X.]; [X.], Urteil vom 18. August 2004 - 2 StR 249/04, NStZ-RR 2004, 330 [X.]). Wahl [X.] [X.] Elf [X.]

Meta

1 StR 145/10

17.11.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2010, Az. 1 StR 145/10 (REWIS RS 2010, 1298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1298

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