Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 06.11.2013, Az. 7 ABR 65/11

7. Senat | REWIS RS 2013, 1434

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Gegenstand

Betriebsratswahl - Unterzeichnung des Wahlvorschlags


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des [X.] vom 1. Juli 2011 - 13 TaBV 26/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die - ursprünglich 36 und nunmehr noch - 21 Antragsteller machen als wahlberechtigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der zu 27. beteiligten Arbeitgeberin die Unwirksamkeit einer im März 2010 durchgeführten Wahl geltend, aus der der zu 26. beteiligte [X.]etriebsrat hervorging.

2

Die Arbeitgeberin ist ein kommunales Verkehrsunternehmen. In ihrem [X.]etrieb in I mit 119 Arbeitnehmern wurde am 23. März 2010 ein siebenköpfiger [X.]etriebsrat gewählt. Für die Wahl waren zwei Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) - beide unter Nutzung eines „Formulars 115b“ - eingereicht worden. In einem Wahlvorschlag mit den Daten „Kennwort I“ und „ListenvertreterIn L“ sind unter der Überschrift „Liste zur Erfassung der Wahlvorschläge“ unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der [X.]eschäftigung sowie Geschlecht 14 [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber aufgelistet, die jeweils in einem Formularfeld „Schriftliche Zustimmung der [X.]ewerberInnen zur Aufnahme in die Liste“ unterschrieben haben. Diese Vorschlagsliste haben unter den [X.]ezeichnungen „Kennwort I“ und „[X.]en für Vorschlagsliste zur [X.]“ sieben Arbeitnehmer unter Angaben zu ihren Vor- und Familiennamen, zu der „Art der [X.]eschäftigung im [X.]etrieb“ und der „Abteilung“ unterzeichnet. Der andere Wahlvorschlag lautet:

A[X.]ildung

3

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] wurde für diesen Wahlvorschlag (künftig: Wahlvorschlag/[X.]) „eine Liste mit fünf ‚[X.]en’ eingereicht“. In dem mit der Überschrift „Schriftliche Zustimmung der [X.]ewerberInnen zur Aufnahme in die Liste“ bezeichneten Formularfeld hat der Wahlkandidat M unterschrieben.

4

Mit am 7. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller die Wahl angefochten. Sie haben - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von [X.]edeutung - die Auffassung vertreten, die [X.] sei vom Wahlvorstand zu Unrecht als gültig angesehen worden. Sie weise nur fünf Stützunterschriften auf und erreiche damit nicht das nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 [X.] erforderliche Quorum an Stützunterschriften von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer. Die Unterschrift des [X.]s M könne nicht als Stützunterschrift für den Wahlvorschlag „mitgezählt“ werden.

5

Die Antragsteller haben beantragt,

die [X.] vom 23. März 2010 für unwirksam zu erklären.

6

Der [X.]etriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, bei der [X.] sei die Unterschrift des [X.]s M entsprechend dem Hinweis am Ende des „Formulars 115b“ zugleich als Stützunterschrift zu werten.

7

Das Arbeitsgericht hat den Antrag, mit dem die Antragsteller ursprünglich auch noch andere Verstöße und Fehler im Wahlverfahren beanstandet haben, nach [X.]eweisaufnahme über das Heften beider Wahlvorschläge mit den jeweiligen Stützunterschriftslisten abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]eschwerde der Antragsteller, mit der diese nur noch die Ungültigkeit des [X.] wegen der nicht ausreichenden Zahl sie unterzeichnender Arbeitnehmer geltend gemacht haben, zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller den [X.] weiter. Der [X.]etriebsrat begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

8

[X.]. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das [X.] die [X.]eschwerde der Antragsteller gegen den ihren [X.] abweisenden [X.]eschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die im [X.]etrieb der Arbeitgeberin im März 2010 durchgeführte [X.] ist wirksam.

9

I. Die förmlichen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung sind erfüllt. Die Antragsteller sind als Wahlberechtigte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] anfechtungsberechtigt. Sie haben die Wahl des am 23. März 2010 gewählten [X.]etriebsrats mit ihrer am 7. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] angefochten.

II. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 19 Abs. 1 [X.] kann eine [X.] angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine [X.]erichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurde bei der [X.] nicht gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 3 der [X.] zur Durchführung des [X.]etriebsverfassungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (Wahlordnung - [X.] -) iVm. § 14 Abs. 4 [X.] verstoßen. Der Wahlvorstand hat die [X.] zu Recht nicht beanstandet. Diese ist nicht ungültig.

a) Im Hinblick auf die Anzahl der im [X.]etrieb der Arbeitgeberin tätigen 119 Arbeitnehmer war ein aus sieben Mitgliedern bestehender [X.]etriebsrat zu wählen. Sind mehr als drei [X.]etriebsratsmitglieder zu wählen, erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

b) Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] hat der Wahlvorstand eine eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder [X.]eanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Dabei erstreckt sich die Prüfpflicht des Wahlvorstands auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag. Sie umfasst alle Umstände, die geeignet sind, seine Gültigkeit in Frage zu stellen, und die der Wahlvorstand bei einer Prüfung der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunde unschwer erkennen kann (vgl. [X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 18 mwN). § 7 Abs. 2 [X.] ist eine iSv. § 19 Abs. 1 [X.] „wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren“ (vgl. [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] - Rn. 28). Hiergegen hat der Wahlvorstand im Streitfall nicht verstoßen. Er ist seiner Prüfpflicht nachgekommen und hat die [X.] zu Recht als gültig angesehen.

aa) Eine Ungültigkeit der [X.] folgt nicht aus dem Umstand, dass sie nur einen [X.] aufweist. Zwar soll nach § 6 Abs. 2 [X.] jede Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele [X.]ewerberinnen oder [X.]ewerber aufweisen, wie [X.]etriebsratsmitglieder zu wählen sind. Diese Vorschrift ist aber eine bloße Ordnungsvorschrift. Ihre Nichtbeachtung führt nicht zur Ungültigkeit der Vorschlagsliste (vgl. [X.] 10. Dezember 2012 - 7 [X.] - Rn. 28). Selbst wenn bei der Wahl eines mehrköpfigen [X.]etriebsrats nur ein einziger [X.]ewerber oder eine einzige [X.]ewerberin genannt ist, führt dies nicht zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags (vgl. bereits [X.] 29. Juni 1965 - 1 [X.] - [X.]E 17, 223 [zu § 6 Abs. 3 der bis 30. Juni 2004 geltenden [X.]]).

[X.]) Die [X.] ist auch nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ungültig.

(1) Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist eine Vorschlagsliste ungültig, wenn sie bei ihrer Einreichung nicht die nach § 14 Abs. 4 [X.] erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweist.

(a) Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 [X.] muss jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer - wenigstens jedoch von drei Wahlberechtigten - unterzeichnet sein (sog. Stützunterschriften). In [X.]etrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 [X.]). Nach § 14 Abs. 4 Satz 2 [X.] genügt in jedem Fall die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Das „[X.]“ jedes Wahlvorschlags nach § 14 Abs. 4 [X.] legt eine formelle Anforderung fest (vgl. hierzu [zu den vergleichbaren Vorschriften nach § 22 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 2 Satz 1 SchwbV[X.]] [X.] 20. Januar 2010 - 7 [X.] - Rn. 30 ff., [X.]E 133, 114).

(b) § 14 Abs. 4 [X.] regelt das Erfordernis der Unterzeichnung von „wahlberechtigten Arbeitnehmern“ (vgl. § 7 [X.]). Auch [X.] können daher den Wahlvorschlag, auf dem sie selbst als Kandidaten benannt sind, iSv. § 14 Abs. 4 [X.] unterzeichnen und damit stützen (vgl. bereits - zu der mit § 14 Abs. 4 [X.] vergleichbaren Vorschrift des § 13 Abs. 4 [X.] 1952 - [X.] 12. Februar 1960 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe).

(2) Hiervon ausgehend entspricht der Wahlvorschlag [X.] den Anforderungen des § 14 Abs. 4 [X.] und ist damit nicht ungültig.

(a) Da im [X.]etrieb der Arbeitgeberin in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, musste der Wahlvorschlag nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 [X.] von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein, bei einer Gesamtzahl von 119 wahlberechtigten Arbeitnehmern also von rechnerischen 5,95 Arbeitnehmern. Der Wahlvorschlag [X.] bedurfte demnach der Unterzeichnung von mindestens sechs wahlberechtigten Arbeitnehmern (zur Aufrundung von [X.]ruchteilen bei der Feststellung des [X.] vgl. [X.] in [X.] [X.] 13. Aufl. § 14 Rn. 59 mit Hinweis auf § 8 Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung zum [X.]undespersonalvertretungsgesetz).

(b) Der Wahlvorschlag [X.] wurde nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 559 Abs. 2 ZPO) von fünf Arbeitnehmern unterzeichnet. Jedenfalls in der Konstellation des vorliegenden Streitfalls ist darüber hinaus die Unterschrift des [X.]s M auf der Vorschlagsliste zugleich eine Stützunterschrift, so dass das notwendige Quorum von sechs den Wahlvorschlag unterzeichnenden wahlberechtigten Arbeitnehmern erreicht ist. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

(aa) Der Erklärungswert der Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer M erschließt sich zunächst durch die formularmäßige [X.]ezeichnung des [X.] als „Schriftliche Zustimmung der [X.]erweberInnen zur Aufnahme in die Liste“. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist die schriftliche Zustimmung der [X.]ewerberinnen oder der [X.]ewerber zur Aufnahme in die Liste beizufügen. Es bedarf insoweit keiner „gesonderten“ Zustimmungserklärung; diese kann vielmehr - mittels Unterschrift der [X.]in oder des [X.]s - auch „auf“ der Vorschlagsliste abgegeben werden (vgl. hierzu z[X.] [X.] 13. Aufl. § 6 [X.] 2001 Rn. 30 mwN).

([X.]) Mit seiner Unterzeichnung auf der Liste hat der [X.] M aber ebenso zum Ausdruck gebracht, die [X.] stützen zu wollen. Seine Unterschrift ist daher zugleich eine Stützunterschrift iSv. § 14 Abs. 4 [X.].

([X.]) In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob es im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ggf. sogar geboten sein könnte, die schriftliche Zustimmung eines [X.]s zur Aufnahme in eine Liste nach § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] immer auch als Unterzeichnung des Wahlvorschlags iSv. § 14 Abs. 4 [X.] anzusehen. Immerhin führt das Erfordernis einer bestimmten Zahl von Unterschriften für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 14 Abs. 4 [X.] zu einer [X.]eschränkung der Gleichheit des Wahlvorschlagsrechts (vgl. [zum [X.] für Wahlvorschläge im Zusammenhang mit der Wahl der Personalvertretung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 des [X.]remischen Personalvertretungsgesetzes vom 5. März 1974] [X.]VerfG 23. März 1982 - 2 [X.]vL 1/81 - [X.]VerfGE 60, 162). Das Unterschriftenquorum hat die Nichtberücksichtigung der Wahlvorschläge aller derjenigen zur Folge, die nicht die erforderliche Unterschriftenzahl aufgebracht haben. In dieser Einschränkung der Möglichkeit der Teilnahme an Wahlen liegt eine Ungleichbehandlung. Sie ist sachlich gerechtfertigt, wenn und soweit sie dazu dient, den Wahlakt auf ernsthafte [X.]ewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen. Die Zahl der Unterschriften darf dabei aber nur so hoch festgesetzt werden, wie es für die Erreichung dieses Zweckes erforderlich ist. Sie darf der Wählerentscheidung möglichst wenig vorgreifen und nicht so gefasst sein, dass einem [X.]ewerber die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (bezogen auf politische Wahlen vgl. bereits [X.]VerfG 1. August 1953 - 1 [X.]vR 281/53 - [X.]VerfGE 3, 19; bezogen auf Personalratswahlen [Rechtfertigung durch „zwingenden Grund“ gefordert] [X.]VerfG 23. März 1982 - 2 [X.]vL 1/81 - aaO und 16. Oktober 1984 - 2 [X.]vL 20/82, 2 [X.]vL 21/82 - [X.]VerfGE 67, 369; bezogen auf Wahlen von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat [X.]VerfG 12. Oktober 2004 - 1 [X.]vR 2130/98 - [X.]VerfGE 111, 289). Für eine [X.]erücksichtigung der Zustimmungserklärungen als Unterzeichnung iSv. § 14 Abs. 4 [X.] könnte daher die Erwägung sprechen, dass ein [X.] typischerweise auch gewählt werden will und bei der Listenwahl - im Falle der Mehrheitswahl nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] stellt sich das Problem der [X.]eschränkung auf aussichtsreiche Listen ohnehin nicht - regelmäßig der Liste, auf der er kandidiert, seine Stimme geben wird und demzufolge die Erfolgsaussichten dieser Liste erhöht. Das könnte allerdings dann problematisch sein, wenn bei Abgabe der Zustimmungserklärung die Vorschlagsliste noch nicht vollständig und abgeschlossen ist. Dies spräche dagegen, die Zustimmungserklärung des [X.]s als Unterzeichnung des gesamten Wahlvorschlags zu erachten (vgl. hierzu [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] - Rn. 27). Dieses Problem stellt sich auch, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Formular „Vorschlagsliste zur [X.]“ einen Hinweis enthält, die schriftliche Zustimmung des [X.]ewerbers gelte zugleich als Stützunterschrift. Letztlich muss diese Problematik aber nicht abschließend entschieden werden.

([X.]b) Jedenfalls hier hat der [X.] M mit seiner Unterschrift auf der Liste neben seinem Einverständnis mit einer Kandidatur für den [X.]etriebsrat auch eine Unterstützung der [X.] ausgedrückt. Es kommt dabei nicht entscheidend auf den im Formular weiter unten platzierten Hinweis an, dass die schriftliche Zustimmung eines [X.]ewerbers gleichzeitig als [X.] zähle. Selbst wenn man diese Information wegdenken würde, wäre es lebensfremd anzunehmen, der Arbeitnehmer M stimme mit seiner Unterschrift auf der Liste zwar der Aufnahme in die Liste zu, bekunde damit aber keinen Willen der Unterstützung eines Wahlvorschlags, auf dem ohnehin nur er kandidiert. Es ist auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein [X.] mit einer einzigen Unterschrift auf einer Vorschlagsliste seinen Willen sowohl zur Aufnahme in die Liste als auch zur Stützung des Wahlvorschlags ausdrückt (vgl. bereits [X.] 12. Februar 1960 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe).

([X.]) Kommt es damit auf den Formularhinweis nicht an, ist es entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht von [X.]edeutung, dass Herr Ms Unterschrift oberhalb des [X.] zur [X.]edeutung der Unterzeichnung platziert ist. Zwar stellen weder eine „Überschrift“ oder „Oberschrift“ (hierzu [X.]GH 20. November 1990 - [X.]/89 - [X.]GHZ 113, 48) noch eine „Nebenschrift“ (hierzu [X.]GH 21. Januar 1992 - [X.] -) der gesetzlichen Schriftform genügende „Unterzeichnungen“ iSv. § 126 Abs. 1 [X.]G[X.] dar (in den Entscheidungen des [X.]GH ging es entscheidend um die Auslegung der in zivilprozessualen [X.]eweisvorschriften zu Urkunden verwandten [X.]egrifflichkeiten „… von den Ausstellern unterschrieben“ nach § 416 ZPO und „… über der Unterschrift … stehende Schrift“ nach § 440 Abs. 2 ZPO und nicht um § 126 Abs. 1 [X.]G[X.]; kritisch zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf den materiell-rechtlichen [X.]egriff der Schriftform daher etwa MüKo[X.]G[X.]/[X.] 6. Aufl. § 126 Rn. 10). Die Antragsteller verkennen jedoch, dass nach § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.] der Wahlvorschlag - und nicht etwa ein Hinweis zum [X.]edeutungsgehalt einer Unterschrift - von einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern unterzeichnet sein muss. Entscheidend ist, ob sich die Unterzeichnung auf den Wahlvorschlag „an sich“ bezieht. Hiervon ist das [X.] in [X.] nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. Es hat zutreffend hervorgehoben, dass der [X.] M auf einem Wahlvorschlag, der nur ihn auflistet, unterzeichnet hat. Damit musste sich der zugleich mit der Zustimmungserklärung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] bekundete [X.] auch nicht auf weitere Kandidaten und deren Reihenfolge beziehen.

2. Die Wahlanfechtung hat nicht aus anderen Gründen Erfolg. Die Würdigung des Arbeitsgerichts, dass aufgrund der anderen mit dem Antrag vorgebrachten [X.]eanstandungen die Wahl nicht iSv. § 19 Abs. 1 [X.] anfechtbar ist, und die dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen wurden von den Antragstellern bereits in der [X.]eschwerdeinstanz nicht mehr in Frage gestellt. Dass sich das [X.] hiermit nicht befasst hat, ist nicht rechtsfehlerhaft. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine (Aufklärungs- oder Verfahrens-)Rügen.

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    Schmidt    

        

        

        

    [X.]usch    

        

    Rose    

                 

Meta

7 ABR 65/11

06.11.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Rheine, 7. Oktober 2010, Az: 2 BV 11/10, Beschluss

§ 14 Abs 4 S 1 Halbs 1 BetrVG, § 19 Abs 2 S 1 BetrVG, § 19 Abs 1 BetrVG, § 6 Abs 1 S 1 BetrVGDV1WO, § 7 Abs 2 S 2 BetrVGDV1WO, § 8 Abs 1 Nr 3 BetrVGDV1WO, § 14 Abs 4 S 2 BetrVG, § 6 Abs 3 S 2 BetrVGDV1WO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 06.11.2013, Az. 7 ABR 65/11 (REWIS RS 2013, 1434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1434


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 ABR 65/11

Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 65/11, 06.11.2013.


Az. 13 TaBV 26/11

Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 26/11, 01.07.2011.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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