Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.10.2016, Az. 7 ABR 4/15

7. Senat | REWIS RS 2016, 3294

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Gegenstand

Betriebsratswahl - Gewerkschaftsliste - Kennwort


Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des [X.] vom 16. Dezember 2014 - 7 [X.] - werden zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl des Betriebsrats.

2

Im Betrieb der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin fand in der [X.] vom 3. bis zum 6. September 2013 eine [X.] statt, nachdem die zuvor durchgeführte [X.] rechtskräftig für unwirksam erklärt worden war. Für die Neuwahl waren drei Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht worden. Diese waren mit den [X.]n „[X.]“, „[X.] Kompetenz für gute Arbeit“ und „Die Alternative“ versehen. Die Liste „[X.] Kompetenz für gute Arbeit“ war mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften aus der Belegschaft versehen, nicht jedoch mit Unterschriften zweier Beauftragter der [X.]. In einem von [X.] (1. Bevollmächtigter) sowie von [X.] ([X.]ssekretär) unterzeichneten Schreiben vom 30. Juli 2013 teilte die [X.] S dem Wahlvorstand Folgendes mit:

        

„… hiermit autorisieren wir die in der Sitzung des [X.]-Vertrauenskörpers der [X.] am 29.6.2013 beschlossene [X.] zur Einreichung bei den diesjährigen [X.] als offiziellen [X.]-Listenvorschlag.

        

Ich möchte dich bitten, dieses Schreiben beim Wahlvorstand zur [X.] zu hinterlegen.“

3

Der Wahlvorstand wertete alle drei Vorschlagslisten als gültig und ließ sie zur Wahl zu. Die Liste mit dem Kennwort „[X.]“ wurde mit der Nr. 1, die Liste mit dem Kennwort „[X.] Kompetenz für gute Arbeit“ mit der Nr. 2 und die Liste mit dem Kennwort „Die Alternative“ mit der Nr. 3 versehen. Dementsprechend waren die Stimmzettel ausgestaltet.

4

Aus der Wahl ging der zu 2. beteiligte Betriebsrat hervor. Am 13. September 2013 wurde das Wahlergebnis bekannt gemacht. 13 Betriebsratssitze entfielen auf die Liste Nr. 2, zwei Betriebsratssitze auf die Liste Nr. 3. Auf die Liste „[X.]“ entfiel kein Betriebsratssitz.

5

Mit der am 27. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat die zu 1. beteiligte [X.] die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl begehrt und hilfsweise die [X.] angefochten. Sie hat geltend gemacht, die Liste „[X.] Kompetenz für gute Arbeit“ sei mit einem unzulässigen Kennwort versehen worden und hätte daher nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen. Die Verwendung des Begriffs „[X.]“ im Kennwort sei ausschließlich einer [X.]sliste vorbehalten. Um eine solche Liste habe es sich jedoch nicht gehandelt, da die Liste nicht mit den im Gesetz vorgesehenen Unterschriften zweier Beauftragter der [X.] versehen gewesen sei.

6

Die Antragstellerin hat beantragt

        

festzustellen, dass die [X.] im Betrieb der Beteiligten zu 3. vom 3. September bis zum 6. September 2013 nichtig ist,

        

hilfsweise

        

festzustellen, dass die [X.] im Betrieb der Beteiligten zu 3. im [X.]raum zwischen dem 3. September und dem 6. September 2013 ungültig bzw. unwirksam ist.

7

Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie haben den Standpunkt eingenommen, die Liste „[X.] Kompetenz für gute Arbeit“ sei keine [X.]sliste, sondern eine Belegschaftsliste. Hieran ändere auch deren Autorisierung durch die [X.] nichts. Die Verwendung des Kennworts „[X.] Kompetenz für gute Arbeit“ sei gleichwohl nicht unzulässig. Eine Liste, die die notwendigen Stützunterschriften aufweise und zudem von der [X.] unterstützt werde, könne den Zusatz „[X.]“ im Kennwort tragen. Eine Verwechslungsgefahr habe aufgrund einer entsprechenden jahrzehntelangen Praxis und eines Organisationsgrads von über 80 % im Betrieb der Arbeitgeberin nicht bestanden.

8

Das Arbeitsgericht hat den Nichtigkeitsfeststellungsantrag abgewiesen und dem [X.] stattgegeben. Das [X.] hat die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen der Betriebsrat und die Arbeitgeberin ihren Antrag auf Abweisung des [X.]s weiter. Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerden.

9

B. Die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin sind unbegründet.

I. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur noch die Anfechtung der [X.], nicht mehr deren Nichtigkeit. Im Streitfall war die Feststellung der Nichtigkeit der [X.] mit einem eigenständigen Hauptantrag geltend gemacht worden, der vom Arbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde.

II. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die vom 3. bis zum 6. September 2013 durchgeführte [X.] unwirksam ist.

1. Der [X.] ist zulässig. Mit dem Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit bzw. Unwirksamkeit der [X.] hat die Antragstellerin die Wahl nach § 19 Abs. 1 [X.] angefochten, auch wenn sie nicht den gebotenen Antrag auf Erklärung der Unwirksamkeit der Wahl gestellt hat. Der Antrag ist entsprechend auszulegen (vgl. [X.] 13. Oktober 2004 - 7 [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 112, 180).

2. Der Antrag ist begründet. Die in der [X.] vom 3. bis zum 6. September 2013 durchgeführte [X.] ist unwirksam.

a) Nach § 19 [X.] kann ua. eine im Betrieb vertretene [X.] die [X.] anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.

b) Diese Voraussetzungen liegen vor.

aa) Die formellen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung sind erfüllt. Die Antragstellerin ist eine im Betrieb der Arbeitgeberin vertretene [X.] und damit nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 [X.] zur Wahlanfechtung berechtigt. Sie hat die [X.] mit ihrer am 27. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 13. September 2013 fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] angefochten.

[X.]) Auch die materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung liegen vor. Der Wahlvorstand hat gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen, indem er die Vorschlagsliste „[X.] Kompetenz für gute Arbeit“ zur Wahl zugelassen hat, obwohl die Liste ein unzulässiges Kennwort enthielt.

(1) Der Wahlvorstand war verpflichtet, die Zulässigkeit der [X.] auf den eingereichten Vorschlagslisten zu prüfen.

(a) Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der [X.] zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (Wahlordnung - [X.]) hat der Wahlvorstand eine eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Dabei erstreckt sich die Prüfpflicht des Wahlvorstands auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag. Sie umfasst alle Umstände, die geeignet sind, seine Gültigkeit in Frage zu stellen, und die der Wahlvorstand bei einer Prüfung der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunde unschwer erkennen kann ([X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 18, [X.]E 145, 120; 21. Januar 2009 - 7 [X.] - Rn. 25).

(b) § 8 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] bezeichnet mögliche Gründe für die Ungültigkeit einer Vorschlagsliste. Die Unzulässigkeit eines Kennworts ist darin nicht erwähnt. Allerdings folgt aus § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.], dass der Wahlvorstand zumindest das Vorhandensein eines Kennworts auf dem Wahlvorschlag zu prüfen hat. Nach dieser Bestimmung hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen. Bei der Prüfung des Vorhandenseins eines Kennworts kann der Wahlvorstand auch dessen Zulässigkeit prüfen ([X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 19, [X.]E 145, 120).

(c) [X.] auf Vorschlagslisten können insbesondere dann unzulässig sein, wenn sie strafbaren, diskriminierenden, beleidigenden oder irreführenden Charakter haben. Auch darf durch Kennwörter keine Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Vorschlagslisten eintreten ([X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 145, 120).

(2) Die Verwendung der Bezeichnung „[X.]“ im Kennwort der Vorschlagsliste Nr. 2 war danach unzulässig.

(a) Zwar war das Kennwort „[X.] Kompetenz für gute Arbeit“ nicht deshalb irreführend, weil es den Eindruck hervorgerufen hat, die Liste werde durch die [X.] unterstützt. Dieser Eindruck war nicht unzutreffend, da die Liste tatsächlich von der [X.] unterstützt wurde, wie sich insbesondere aus deren Schreiben vom 30. Juli 2013 ergibt.

(b) Die Verwendung des Kennworts „[X.] Kompetenz für gute Arbeit“ war aber deshalb unzulässig, weil das Kennwort den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, es handele sich bei der Liste um einen Wahlvorschlag der [X.] nach § 14 Abs. 3 und Abs. 5 [X.].

(aa) Nach § 14 Abs. 3 [X.] können zur Wahl des Betriebsrats sowohl die wahlberechtigten Arbeitnehmer als auch die im Betrieb vertretenen [X.]en Wahlvorschläge machen. Das [X.] unterscheidet damit ausdrücklich zwischen Wahlvorschlägen der Arbeitnehmer und gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen. Das zeigt sich auch an den unterschiedlichen Voraussetzungen, die das Gesetz in § 14 Abs. 4 und Abs. 5 [X.] hinsichtlich der Anzahl und Eigenschaft der Unterzeichner vorsieht. Während nach § 14 Abs. 4 [X.] die Unterzeichnung durch eine bestimmte Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer erforderlich ist, muss nach § 14 Abs. 5 [X.] der Wahlvorschlag einer [X.] von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. Das Gesetz legt damit fest, wann ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag vorliegt. Hieraus folgt zugleich, dass nur ein solcher Vorschlag durch sein Kennwort als gewerkschaftlicher Vorschlag ausgewiesen werden darf ([X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]E 145, 120). Nur so können rechtssicher Streitigkeiten darüber vermieden werden, unter welchen Voraussetzungen sich ein Wahlvorschlag durch sein Kennwort als „gewerkschaftlicher“ bezeichnen darf. Das schließt allerdings nicht aus, dass auf einem Wahlvorschlag nach § 14 Abs. 5 [X.] zusätzlich Stützunterschriften wahlberechtigter Arbeitnehmer gesammelt werden, etwa um zu verdeutlichen, dass es sich auch um einen aus der Belegschaft unterstützten Wahlvorschlag handelt ([X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 24, aaO).

([X.]) Vorliegend war der mit der Liste Nr. 2 eingereichte Vorschlag kein Vorschlag einer [X.] iSv. § 14 Abs. 5 [X.]. Das [X.] hat festgestellt, dass die Vorschlagsliste nicht von zwei Beauftragten der [X.] unterzeichnet war. Auch der Betriebsrat und die Arbeitgeberin gehen davon aus, dass es sich bei der Vorschlagsliste Nr. 2 um einen Belegschaftsvorschlag handelte. Die Erklärung der [X.] S im Schreiben vom 30. Juli 2013 konnte die nach § 14 Abs. 5 [X.] obligatorische Unterzeichnung der Vorschlagsliste durch zwei Beauftragte nicht ersetzen. Da das Kennwort „[X.] Kompetenz für gute Arbeit“ die Liste als gewerkschaftlichen Vorschlag iSv. § 14 Abs. 5 [X.] auswies, war es unzulässig. Daran könnte auch eine vom Betriebsrat und der Arbeitgeberin behauptete, im Betrieb der Arbeitgeberin jahrzehntelang geübte Praxis, bei gewerkschaftlicher Unterstützung auf die [X.] hinweisende [X.] für Wahlvorschläge der Belegschaft zu verwenden, nichts ändern. Auch dann könnte bei der Belegschaft der Eindruck entstehen, dass es sich um einen Wahlvorschlag einer [X.] iSv. § 14 Abs. 5 [X.] handelt. Aus der Entscheidung des Senats vom 25. Mai 2005 (- 7 ABR 39/04 - [X.]E 115, 34) ergibt sich entgegen der Auffassung des Betriebsrats und der Arbeitgeberin nichts Gegenteiliges. Der Senat hat die der damaligen Entscheidung zugrunde liegende Vorschlagsliste „[X.]“ aus anderen Gründen für ungültig gehalten, ohne eine Aussage über die Zulässigkeit ihres Kennworts zu treffen.

(3) Die Unzulässigkeit des Kennworts hatte zwar nicht die Ungültigkeit der Vorschlagsliste insgesamt zur Folge. Der Wahlvorstand durfte die Liste jedoch nicht mit diesem Kennwort zur Wahl zulassen.

(a) Der Wahlvorstand darf einen eingereichten Wahlvorschlag nicht wegen der Unzulässigkeit des Kennworts insgesamt zurückweisen. Ein unzulässiges Kennwort ist zu behandeln wie ein fehlendes Kennwort; in diesem Fall ist die Liste vom Wahlvorstand mit den Namen und Vornamen der beiden in ihr an erster Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen. Ist der Wahlvorschlag mit einem unzulässigen Kennwort versehen, ist dieses zu streichen und durch die Familien- und Vornamen der beiden ersten in dem Vorschlag genannten Wahlbewerber zu ersetzen ([X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 28, [X.]E 145, 120).

(b) Gegen diese Verpflichtung hat der Wahlvorstand verstoßen. Die Streichung des unzulässigen Kennworts ist ebenso unterblieben wie die ersatzweise Neubezeichnung der Vorschlagsliste mit den Familien- und Vornamen der beiden ersten in der Liste benannten Wahlbewerber.

(4) Die Zulassung der Liste mit dem Kennwort „[X.] Kompetenz für gute Arbeit“ zur Wahl war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.

(a) Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz [X.] berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis weder ändern noch beeinflussen konnte. Dabei ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte [X.] muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] - Rn. 30 mwN).

(b) Im Streitfall ist nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß anders ausgefallen wäre. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf die Vorschlagsliste Nr. 2 eine andere Anzahl von Stimmen und Betriebsratssitzen entfallen wäre, wenn das unzulässige Kennwort gestrichen und die Liste stattdessen mit den Familien- und Vornamen der beiden ersten in der Liste benannten Wahlbewerber bezeichnet worden wäre.

        

    Gräfl    

        

    [X.]    

        

    Waskow    

        

        

        

    Holzhausen     

        

    Zwisler    

                 

Meta

7 ABR 4/15

26.10.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Siegen, 24. Juni 2014, Az: 2 BV 20/13, Beschluss

§ 14 Abs 3 BetrVG, § 14 Abs 5 BetrVG, § 7 Abs 2 S 2 BetrVGDV1WO, § 19 Abs 1 BetrVG, § 19 Abs 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.10.2016, Az. 7 ABR 4/15 (REWIS RS 2016, 3294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3294

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