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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. Februar [X.],[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 839 Abs. 2 E, [X.] eine Amtshaftungsklage (hier gegen einen beamteten Chefarzt einer Universi-tätsklinik) wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen [X.] (hier: die[X.]sklinik) verbunden und ist die Frage, ob diesen eine Ersatzpflicht trifft,noch nicht entscheidungsreif, dann darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem [X.] auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des (einfachen) Streitgenossen durchTeilurteil abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteilentschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (Bestätigung des [X.], 376, 380).- 2 -[X.], Urteil vom 17. Februar 2004 - [X.] - OLG [X.] Göttingen- 3 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Teilurteil des [X.] vom 30. Dezember 2002aufgehoben, soweit die Klage gegen den [X.] zu 2 mit demdiesen betreffenden [X.] abgewiesen worden ist.Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen [X.] - auch über die Kosten des [X.] - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1, eine [X.]sklinik, den [X.] zu 2, einen beamteten Chefarzt, und den [X.] zu 3, einen hinzugezo-genen Konsiliararzt, auf Schadensersatz in Anspruch, weil bei einem bestehen-den Sturge-Weber-Syndrom mit epileptischen Anfällen eine funktionelle He-misphärektomie (Entfernung der linken [X.]) wegen eines [X.] nicht bereits im Jahre 1995, sondern erst im Jah-- 4 -re 1998 vorgenommen worden sei. Das [X.] hat die [X.] zu 1 und3 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 150.000 DM, der [X.] vom Kläger genannten [X.], verurteilt und die Klage im übri-gen, auch soweit sie gegen den [X.] zu 2 gerichtet war, abgewiesen.Hiergegen haben sowohl der Kläger als auch die [X.] zu 1 und 3 Beru-fung eingelegt. Das Berufungsgericht hat mit Teilurteil die Berufung des [X.]gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil betreffend den [X.] zurückgewiesen und hat auf die Berufung des [X.] zu 3 das landge-richtliche Urteil teilweise abgeändert und auch die gegen diesen gerichtete [X.] (in vollem Umfang) abgewiesen. Der erkennende Senat hat die Revision des[X.] gegen das Teilurteil, mit der er sein Klagebegehren gegen die [X.] zu 2 und 3 weiterverfolgt, lediglich bezüglich des [X.] zu 2 zugelas-sen.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seines [X.] [X.] [X.] zu 2 ausgeführt, dessen deliktische Haftung richte sich, da [X.] Chefarzt bei der [X.] zu 1 gewesen sei, allein nach § 839 BGB.Nach Art. 34 GG treffe die Verantwortlichkeit jedoch zunächst die Körperschaft,in deren Dienst der Beklagte zu 2 stehe, hier also die [X.] als Beklagtezu 1. Der Beamte selbst könne hingegen nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB [X.] fahrlässiger Amtspflichtverletzung den Geschädigten auf die Staatshaf-tung verweisen und sei selbst von der Haftung frei. Für eine vorsätzliche Amts-pflichtverletzung durch den [X.] zu 2, die allein seine persönliche Haftungauslösen könne, bestünden keinerlei [X.] 5 -II.Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das an-gefochtene Urteil ist auf die Rüge der Revision bereits deshalb aufzuheben,weil die Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des[X.]s betreffend den [X.] zu 2 im Wege eines [X.] unzuläs-sig ist.1. Ein Teilurteil darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 25. November 2003 - [X.] - [X.] bestimmt) nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidungüber den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist,so daß die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch [X.], nicht besteht (vgl. Senatsurteile [X.]Z 120, 376, 380; vom23. Januar 1996 - [X.] - [X.], 779, 780 und vom 12. [X.] - [X.] - [X.], 734, jeweils m.w.N.; [X.], 236, 242;[X.], Urteil vom 5. Juni 2002 - [X.]/00 - FamRZ 2002, 1097). Dies giltauch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen (vgl. [X.] 25. November 2003 - [X.] - und vom 12. Januar 1999- [X.] - aaO; [X.], Urteil vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02 - ZIP2003, 594; vgl. auch [X.], NJW-RR 1994, 1278 f.; [X.], MDR2001, 232 mit Anmerkung von [X.]; [X.]/Vollkommer, ZPO, 24. [X.] 301 Rdn. 4, 7).2. Im vorliegenden Fall ist die Gefahr einander widersprechender Ent-scheidungen nicht auszuschließen.a) [X.] ist bereits der rechtliche Ausgangspunkt des [X.], indem es einerseits eine Verantwortlichkeit der beklagten [X.]skli-nik für das Verschulden ihres beamteten Chefarztes nach Art. 34 GG ange-- 6 -nommen hat, andererseits aber im [X.] von einem Verweisungsprivilegdes [X.] zu 2 nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB spricht, was bei einer Haf-tungsüberleitung im Sinne des Art. 34 GG gerade nicht erforderlich wäre (vgl.Senatsurteile [X.]Z 85, 393, 395 ff.; 89, 263, 273).Die Revision weist insoweit mit Recht darauf hin, daß Art. 34 GG nureingreift, wenn jemand die ihm einem [X.] gegenüber obliegende Amtspflicht"in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" verletzt, mithin hoheit-lich tätig wird. Demgegenüber kommt eine persönliche Haftung des [X.] nach § 839 BGB mit der Verweisungsmöglichkeit des § 839 Abs. 1 Satz [X.] grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es sich nicht um eine hoheitli-che, sondern um eine Tätigkeit im privatrechtlichen Bereich handelt (vgl. [X.],Urteil vom 10. Mai 2001 - [X.] - NJW 2001, 2626, 2629). Da das [X.] nicht festgestellt hat, daß das Behandlungsverhältnis mit [X.] (ausnahmsweise) öffentlich-rechtlich ausgestaltet war, ist revisionsrecht-lich zu Gunsten des [X.] zu unterstellen, daß es - wie dies regelmäßig derFall ist (vgl. Senatsurteil [X.]Z 85, 393, 395; [X.]/[X.], Arzthaftpflichtrecht,4. Aufl., [X.]. 22) - dem privatrechtlichen Bereich zuzuordnen [X.]) Greift unter diesen Umständen eine Haftungsüberleitung nach Art. 34GG nicht ein, so durfte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht gel-tend macht, die Berufung des [X.] gegen das seine Klage gegen den [X.] zu 2 abweisende Urteil nicht durch Teilurteil zurückweisen, bevor [X.] der [X.] zu 1 als unter den Umständen des Streitfalls allein [X.] kommende anderweitige Ersatzmöglichkeit endgültig geklärt ist. Dasist noch nicht der Fall, da das Berufungsgericht hierzu ein neues Gutachteneinholen will. Sollte das Berufungsgericht nach weiterer Beweisaufnahme eineHaftung der [X.] zu 1 verneinen, bestünde keine anderweitige Ersatz-möglichkeit, so daß eine persönliche Haftung des [X.] zu 2 auch vom- 7 -Standpunkt des Berufungsgerichts aus, daß ihm kein Vorsatz angelastet wer-den könne, nicht auszuschließen ist. Das reicht aus, um ein Teilurteil unzulässigzu machen.Ist ein Beamter wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB [X.] von Schadensersatz allein verklagt, so kann zwar, wenn eine ander-weitige Ersatzmöglichkeit nicht auszuschließen ist, die Klage als (derzeit) unbe-gründet abgewiesen werden. Wird aber die Amtshaftungsklage wegen dessel-ben Schadens mit der Klage gegen einen [X.] verbunden, und ist die Frage,ob diesen eine Ersatzpflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, dann darf [X.] nicht mit dem Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatz-pflicht des (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen werden, weildie Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil entschiedenen Amtshaf-tungsanspruch präjudiziell ist (vgl. Senatsurteil [X.]Z 120, 376, 380 m.w.N.).MüllerWellner[X.][X.]Zoll
Meta
17.02.2004
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. VI ZR 39/03 (REWIS RS 2004, 4532)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4532
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