Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2006, Az. XI ZR 9/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1204

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 9/05 vom 24. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger, Prof. Dr. [X.] und [X.] am 24. Oktober 2006 beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 2004 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des [X.] zurückgewiesen (§ 552a ZPO). Der Streitwert wird auf 109.540,67 • festgesetzt.
Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Revision hat auch keine Aussicht auf [X.] (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird auf den Inhalt des ausführlichen Anschreibens vom 13. Juni 2006 Bezug genommen. Die ergänzenden Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 18. September 2006 ge-ben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat das von der [X.]n gewährte [X.] zu Recht als Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG an-gesehen und § 9 VerbrKrG deshalb nicht angewandt. Dass ein Teil der Valuta auf Wunsch des [X.] bereits vor Abschluss des [X.] und Bewilligung der Grundschuld ausgezahlt worden ist, ist ange-sichts der vertraglichen Vereinbarung eines Grundpfandrechts rechtlich ohne Belang. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG setzt nach ständiger Rechtspre-chung des Senats nicht voraus, dass der Kredit vollständig durch ein werthaltiges Grundpfandrecht abgesichert wird. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist vielmehr nur dann nicht anzuwenden, wenn nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist (Se-natsurteile vom 18. März 2003 - [X.] ZR 422/01, [X.], 916, 917 und vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 175 m.w. Nachw.). Davon kann, wenn - wie hier - etwa die Hälfte des Darlehens von 70.000 DM durch eine Grundschuld über 30.000 DM zuzüglich 15% Zinsen, d.h. 4.500 DM jährlich und 5% einmaliger Nebenleistung abge-deckt ist, keine Rede sein. Angesichts der angesprochenen Senatsurteile ist die Frage entgegen der Ansicht der Revision, die einen Meinungs-streit nicht aufzeigt, nicht klärungsbedürftig. 2 Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die [X.] das Darlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt hat. Der Kläger hat dies in den [X.] nicht in Zweifel gezogen. Der Vortrag des [X.] im Schriftsatz vom 18. September 2006, der vereinbarte effektive [X.] von 8,98% habe deutlich oberhalb der von der [X.] ermit-telten oberen Streubreitengrenze für [X.] auf [X.] - 4 - grundstücken gelegen, ist neu und deshalb nicht zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 ZPO). 4 Entgegen der Ansicht des [X.] bietet die Revision auch unter dem Gesichtspunkt eines eigenen Aufklärungsverschuldens der [X.] keine Aussicht auf Erfolg. Das gilt auch unter Berücksichtigung der durch Urteil vom 16. Mai 2006 ([X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1200 [X.]. 50 ff.) modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats. [X.] wird die Kenntnis einer Bank von einer arglistigen Täuschung des Vermittlers oder [X.] widerleglich vermutet, wenn sie mit dem Initiator oder dem Vermittler in institutionalisierter Art und Weise zusam-mengewirkt hat und die Unrichtigkeit der falschen Angaben nach den Umständen des Falles so evident ist, dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. Das ist hier nicht der Fall. In der Berufungsinstanz hat der Kläger zur arglistigen [X.], die unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats eine Pflicht der Bank zur Aufklärung des Kreditnehmers begründete, nichts vorgetragen, [X.] denn diese unter Beweis gestellt, und auch nicht gerügt, das [X.] habe Vorbringen dazu übergangen. Auch die Revisionsbe-gründung enthält eine solche Verfahrensrüge nicht. Abgesehen davon drängt sich nach dem Vorbringen des [X.] in erster Instanz, die [X.] hätten ihm für 1994 und 1995 garantierte Ausschüttungen ver-sprochen und erklärt, der Kredit [X.] sich damit unter Berücksichtigung - 5 - der Steuerersparnis faktisch von selbst, nicht auf, die [X.] habe sich einer arglistigen Täuschung des [X.] durch die Vermittler geradezu verschlossen.
[X.] [X.]

Ellenberger

[X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.05.2003 - 7 O 201/02 - [X.], Entscheidung vom 15.12.2004 - 9 U 56/03 -

Meta

XI ZR 9/05

24.10.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2006, Az. XI ZR 9/05 (REWIS RS 2006, 1204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1204

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