Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2009, Az. II ZR 12/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1465

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[X.] vom 28. September 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 3 idF des [X.], gültig ab 1.1.2005 Das Abfindungsverbot des § 3 [X.] ist nicht berührt, wenn der [X.] das ihm in der Pensionszusage eingeräumte Recht, anstelle der nach dem Eintritt des [X.] zu zahlenden monatlichen Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung zu verlangen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, aber noch vor Eintritt des [X.] ausübt. [X.], Beschluss vom 28. September 2009 - [X.] - [X.] LG Ulm
- 2 - [X.] [X.] hat am 28. September 2009 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] einstimmig beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-absichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 687.925,63 • festgesetzt. Gründe: Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Zulassungsgründe liegen nicht vor. 2 a) Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich nicht. Die Beantwor-tung der vom Berufungsgericht möglicherweise für zulassungsrelevant erachte-ten Frage, ob das Abfindungsverbot des § 3 [X.] in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung dem Anspruch des [X.]n auf Kapital-zahlung entgegensteht, wenn er ein ihm in der Pensionszusage, somit während des Bestehens des Anstellungsverhältnisses eingeräumtes Recht, anstelle ei-3 - 3 - ner versprochenen Rente eine Kapitalleistung zu verlangen ([X.]s-recht), nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses, aber noch vor Eintritt des [X.] ausübt, ist - wie das Berufungsgericht selbst gesehen hat - nicht klärungsbedürftig. Die vom Berufungsgericht angeführte instanzge-richtliche Rechtsprechung ([X.] - 11 Sa 1580/07, juris [X.]. 28 f.; [X.] - 5 Ca 2051/07, juris [X.]. 39 f.; vgl. auch [X.], [X.] 1999, 497 zu § 3 [X.] a.F.) geht ebenso wie die ganz h.M. in der Litera-tur (Schipp in Henssler/[X.]/Kalb, Arbeitsrecht 3. Aufl. § 3 [X.] [X.]. 4; ErfurterKomm/Steinmeyer 9. Aufl. § 3 [X.] [X.]. 4; [X.], [X.] § 3 [X.]. 3571; [X.]/[X.]/[X.], Betriebsrentengesetz 4. Aufl. § 3 [X.]. 35; [X.], Betriebliche Altersversorgung 4. Aufl. [X.]. 465; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 3 [X.]. 29; [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 3 [X.]. 12; [X.]/[X.], [X.] 2004, 2126, 2132; [X.]/[X.], [X.] 2004, 1297, 1300; nicht eindeutig Matthießen, AuR 2005, 81, 85; ebenso Schnitker/Grau, NJW 2005, 10, 14) davon aus, dass das Abfindungsverbot des § 3 [X.] in einem solchen Fall nicht eingreift. b) Auch sonstige Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere weicht das Berufungsgericht, das mit seiner Beurteilung der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der h.M. in der Literatur gefolgt ist, nicht von der Recht-sprechung des [X.] (vgl. nur Urt. v. 14. Juni 2005 - 3 [X.], [X.] Nr. 14 zu § 3 [X.]; v. 14. August 1990 - 3 [X.], [X.], 341, 344 f.) ab, das die Abfindung gesetzlich unverfallbarer [X.] im Zusammenhang mit der Beendigung des [X.] grundsätzlich als gegen § 3 [X.] verstoßend und deshalb gemäß § 134 BGB für nichtig erachtet. Es handelt sich hier nicht um eine Abfin-dung im Sinn von § 3 [X.]. Die Abfindung einer Anwartschaft im Sinne [X.] - 4 - ser Vorschrift setzt einen Vertrag voraus, durch den der [X.] auf seine Anwartschaft verzichtet und durch den sich der Dienstherr verpflichtet, hierfür eine Entschädigung zu zahlen ([X.], Urt. v. 15. Juli 2002 - [X.], [X.], 1701, 1702). Die Ausübung eines - wie das Berufungsgericht in revi-sionsrechtlich einwandfreier Auslegung der Pensionszusage angenommen hat - dort eingeräumten einseitigen Gestaltungsrechts nach Beendigung des [X.], aber noch vor Eintritt des [X.] genügt hierfür nicht. Der Anspruch des [X.] stand nach dem Inhalt der [X.] von vornherein unter dem Vorbehalt, dass weder die Gesellschaft noch der [X.] die Abfindung des Rentenanspruchs verlan-gen würde. Nur in diesem Umfang hat der Kläger eine Versorgungsanwart-schaft erlangt ([X.], Urt. v. 21. Mai 2003 - [X.], [X.], 2110, 2111). Wird die [X.] vor Eintritt des [X.] ausgeübt, wird der Anspruch aus der Pensionszusage durch die Kapitalleistung nicht abgefun-den, sondern erfüllt (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO). 2. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg. 5 - 5 - Sonstige Rechtsfehler des Berufungsurteils werden von der Revision nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich. 6 [X.] [X.] Reichart Drescher [X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.05.2008 - 10 O 29/08 [X.] - [X.], Entscheidung vom 17.12.2008 - 14 U 34/08 -

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II ZR 12/09

28.09.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2009, Az. II ZR 12/09 (REWIS RS 2009, 1465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1465

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