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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB
43/14
vom
31. Juli
2014
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], den
Richter
Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 31. Juli
2014
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 9. Dezember 2013 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Sie
ist weder gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde sie durch das [X.] zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.],
Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
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Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) eingelegt worden ist.
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.12.2013 -
8 T 162/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 25.06.2014 -
17 W 44/14 -
2
Meta
31.07.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2014, Az. IX ZB 43/14 (REWIS RS 2014, 3646)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3646
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