Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2009, Az. 4 StR 299/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1319

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[X.] 4 StR 299/09 vom 6. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu der Rüge der Verletzung des § 168 c Abs. 2 und 5 Satz 1 StPO bemerkt ergänzend der Senat: Der Rüge bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil ein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten nach § 168 c Abs. 2 StPO nur bei richterlichen Zeugenvernehmungen, nicht aber bei der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten [X.] (vgl. [X.]St 42, 391). [X.]war jedoch zum Zeitpunkt der richterlichen —Zeugenfi-Vernehmung am Nach-mittag des 3. März 2007 sowohl materiell wie auch formell (Mit-)Beschuldigter bezüglich des Tötungsdelikts zum Nachteil des K. . Er war noch am Tattag, dem 2. März 2007, als Tatverdächtiger festgenommen worden. Am [X.] des 3. März 2007 wurde er polizeilich als Beschuldigter vernommen. Hierbei wurde er als Beschuldigter belehrt. [X.] wurde ihm eröffnet, dass ihm die Tötung des K. zur Last liegt. Dass sich diese Einschätzung der Ermittlungsbehörden hinsichtlich des Tatverdachts bis zur richterlichen Vernehmung am Nachmittag desselben Tages - 3 - geändert hat, kann nicht festgestellt werden. Dagegen spricht vielmehr der weitere Verfahrensablauf. Denn auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2007 wurde [X.]erneut als Beschuldigter richterlich vernommen. Erst mit An-klageerhebung in dieser Sache wurde das Ermittlungsverfah-ren gegen ihn mit Verfügung vom 16. Mai 2007 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Einer Benachrichtigung des Ange-klagten und seines Verteidigers von der richterlichen Verneh-mung des [X.] vom 3. März 2007 bedurfte es [X.] nach § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO nicht (vgl. auch [X.] aaO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.] [X.][X.]

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4 StR 299/09

06.10.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2009, Az. 4 StR 299/09 (REWIS RS 2009, 1319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1319

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