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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 333/14
Verkündet am:
17. Dezember 2014
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller im schriftli-chen Verfahren gemäß §
128 Abs.
2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 3.
Dezember 2014 eingereicht werden konnten,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des
20.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
Februar 2012
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
16.897,26 festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d.
[X.]) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung
([X.] ).
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Diese wurde aufgrund eines Antrags d.
[X.] mit Vertragsbeginn zum 1.
Januar 1996 nach dem so genannten [X.] des §
5a [X.] in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.[X.]) abgeschlossen.
D.
[X.] erklärte mit Schreiben vom 30. März 2010 u.a. Widerspruch gemäß § 5a [X.] a.[X.] bzw. nach § 8 [X.] a.[X.] und Widerruf nach § 355 BGB a.[X.] Der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 erklärte [X.] nochmals Widerspruch gemäß §
5a [X.] a.[X.] bzw. nach § 8 [X.] a.[X.] und Widerruf nach § 355 BGB a.[X.]
Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.].
Nach Auffassung d.
[X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Das [X.] sei mit den [X.] nicht vereinbar.
Im Übrigen ha-be auch nach Ablauf der Frist des -
ebenfalls gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden
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§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.[X.] der Widerspruch noch er-klärt werden können.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ver-folgt d.
[X.] das Klagebegehren in Höhe voweiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge-rechtfertigter Bereicherung verneint.
Es stehe zwar nicht fest, ob d.
[X.] ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde.
Jedenfalls sei das Widerspruchsrecht
aber gemäß §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.[X.] ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen.
[X.] Die Revision ist begründet.
1. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs [X.] nicht wirksam zustande gekommen. Der [X.] war -
ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] a.[X.] normierten Jahresfrist
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rechtzeitig.
Nach dem
revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt
belehrte der Versicherer [X.] nicht ordnungsgemäß i.S. von §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.[X.] über das Widerspruchsrecht. Das Berufungsgericht konnte nicht feststellen, ob der Kläger mit der Übersendung des [X.] über sein Widerspruchsrecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.[X.] belehrt wurde. Für einen solchen Fall bestimmte §
5a Abs.
2 Satz
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[X.] a.[X.] zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.
Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der [X.] und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.[X.] auf der Grundlage der Vorabentscheidung des [X.] der [X.] vom 19.
Dezember 2013 ([X.], 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7.
Mai 2014 ([X.], [X.], 817 Rn.
17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der [X.] und der [X.] keine Anwendung findet und für davon er-fasste Lebens-
und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn [X.] -
wie hier
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nicht ordnungsgemäß über das Recht zum [X.] belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (im Einzelnen dazu Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 22-34).
b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechts-widrigkeit des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.[X.] sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur ei-ne Rückwirkung entspricht dem [X.] (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
42-44).
2. Der Höhe nach umfasst der [X.] nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. 13
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Vielmehr muss sich [X.] bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versi-cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung [X.] (Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
45 m.w.N.).
Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
46).
[X.] [X.] Dr.
Karczewski
[X.]
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.06.2011 -
9 [X.]/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 24.02.2012 -
20 U 159/11 -
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Meta
17.12.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2014, Az. IV ZR 333/14 (REWIS RS 2014, 224)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 224
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