Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2015, Az. IV ZR 98/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11151

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 98/13

Verkündet am:

13. Mai 2015

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller im schriftli-chen Verfahren gemäß §
128 Abs.
2 ZPO
mit Schriftsatzfrist
bis zum 24.
April 2015

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des
12.
Zivilsenats des [X.] vom 19. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d.
[X.]) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversiche-rung.
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Diese wurde aufgrund eines Antrags d.
[X.] mit Vertragsbeginn zum 1. September 1998 nach dem so genannten [X.] des §
5a [X.] in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen.
Im Mai 2007 kündigte d.
[X.] den Vertrag und der [X.] zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 11. November 2011 erklärte [X.] schließlich den Widerspruch nach §
8 [X.]
a.F.

Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.]

.

Nach Auffassung d.
[X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Das [X.] sei mit den [X.] nicht vereinbar.
Im Übrigen ha-be auch nach Ablauf der Frist des

ebenfalls gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden

§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. der Widerspruch noch er-klärt werden können.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ver-folgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

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I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge-rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht über das Widerspruchsrecht belehrt, weil sowohl der [X.] als auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen keinen Hin-weis auf das Widerspruchsrecht gemäß § 5a
Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. enthielten. Selbst wenn d.
[X.] deshalb ein unbefristetes Widerspruchs-recht zustehen würde, wäre ein Widerspruch zum Zeitpunkt des Schrei-bens vom 11.
November 2011 aber nicht mehr möglich gewesen, weil ein gekündigter Versicherungsvertrag nicht mehr widerrufen werden könne.

[X.] Die Revision ist begründet.

1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kann d.
[X.] mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.

a) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden
Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer [X.] nicht
i.S. von §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. über das Widerspruchsrecht. Für einen solchen Fall bestimmte §
5a Abs.
2 Satz
4
[X.] a.F. zwar, dass das [X.] ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.

Das Widerspruchsrecht bestand aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 19.
Dezember 2013 ([X.], 225). Der Senat hat mit Ur-teil vom 7.
Mai 2014 ([X.], [X.], 101 Rn.
17-34) entschie-7
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den und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im [X.] und der [X.] keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens-
und Rentenversiche-rungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätz-lich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn [X.] nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die [X.] oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

b) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
37 m.w.N.).

c) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechts-widrigkeit des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur ei-ne Rückwirkung entspricht dem [X.] (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
42-44).

2. Der Höhe nach umfasst der [X.] nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich [X.] bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versi-cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; 12
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bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung [X.] (Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
45 m.w.N.).

Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
46).

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.07.2012 -
6 O 2/12 -

O[X.], Entscheidung vom 19.02.2013 -
12 [X.] -

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Meta

IV ZR 98/13

13.05.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2015, Az. IV ZR 98/13 (REWIS RS 2015, 11151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11151

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IV ZR 76/11

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