Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2012, Az. 9 AZR 64/11

9. Senat | REWIS RS 2012, 1507

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Gegenstand

Tarifvertraglicher Ausschluss der Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs bei Nichterfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs - § 12 MTV Chemie


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2010 - 16 [X.] 1097/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der [X.], tariflichen Mehrurlaub abzugelten.

2

Die Parteien verband im Zeitraum vom 1. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 2008 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war Mitarbeiter der Werkfeuerwehr der [X.]. Auf das Arbeitsverhältnis fand [X.] der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie vom 24. Juni 1992 idF vom 16. April 2008 Anwendung ([X.]). In diesem heißt es ua.:

        

„§ 12 

        

Urlaub

        

I.    

        

Urlaubsanspruch

        

[X.] dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine Erwerbsarbeit leisten.

        

1.    

Der Arbeitnehmer hat für jedes Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Urlaub.

        

2.    

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

        

...     

        
        

11.     

[X.] ist spätestens bis 31. März des folgenden Kalenderjahres zu gewähren.

                 

[X.]sanspruch erlischt, wenn er nicht bis dahin geltend gemacht worden ist.

                 

...     

                          

        

IV.     

        

Urlaubsabgeltung

        

1.    

[X.] kann grundsätzlich nicht abgegolten werden.

        

2.    

Soweit jedoch bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt ist, ist er abzugelten. Nicht erfüllbare Urlaubsansprüche sind nicht abzugelten.

        

...“   

        

3

Der Kläger war im Zeitraum vom 31. Juli 2007 bis mindestens 31. März 2009 durchgehend arbeitsunfähig krank. Unter dem 31. Juli 2008 verlangte er von der [X.], insgesamt 33 Urlaubstage aus den Jahren 2007 und 2008 abzugelten. Auf der Grundlage einer täglichen Bruttovergütung des [X.] iHv. 329,77 Euro galt die Beklagte im September 2009 13 gesetzliche Urlaubstage aus den Jahren 2007 und 2008 ab.

4

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, auch den tariflichen Mehrurlaub aus den Jahren 2007 und 2008 im Umfang von 20 Arbeitstagen abzugelten. Der Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs folge den Regelungen, die das [X.] für die Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs vorsehe.

5

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.595,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. November 2009 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, der Anspruch des [X.] auf tariflichen Mehrurlaub für das Jahr 2007 sei mit Ablauf des 31. März 2008 erloschen. § 12 [X.] Chemie regele die Urlaubsansprüche der [X.] eigenständig in Abweichung von den Regelungen des [X.]es. Die im [X.] Chemie vorgesehene Differenzierung zwischen gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsansprüchen stehe einem Gleichlauf beider Ansprüche entgegen. Darüber hinaus sei der [X.] durch § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 [X.] Chemie ausgeschlossen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, an den Kläger weitere Urlaubsabgeltung iHv. 6.595,40 Euro brutto zu zahlen.

9

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung des tariflichen [X.]s aus den Jahren 2007 und 2008 aus § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 1 [X.] Chemie oder § 7 Abs. 4 [X.].

1. Gemäß § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 1 [X.] Chemie ist der Urlaubsanspruch zwar abzugelten, soweit er bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht erfüllt ist. Jedoch sind nach § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 [X.] Chemie nicht erfüllbare Urlaubsansprüche nicht abzugelten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses tariflichen [X.]es liegen vor. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der tarifliche [X.] aus den Jahren 2007 und 2008 gemäß § 12 Abschn. I Ziff. 11 Satz 2 [X.] Chemie am 31. März des jeweiligen Folgejahres erloschen ist. Ein dem Kläger bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zustehender [X.] war jedenfalls im Sinne der [X.] nicht erfüllbar. Die Arbeitsunfähigkeit des [X.] hinderte die [X.], den Urlaubsanspruch des [X.] zu erfüllen (vgl. [X.] 21. Februar 2012 - 9 [X.] - Rn. 13, [X.] 2012, 750).

2. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 [X.] Chemie eine von der gesetzlichen Abgeltungsregelung in § 7 Abs. 4 [X.] abweichende, eigenständige Tarifregelung enthält. Diese steht einem Gleichlauf zwischen dem Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen [X.] und dem Anspruch auf Abgeltung tariflichen [X.]s entgegen.

a) Sowohl Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. [X.] L 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) als auch §§ 13 Abs. 1 [X.] begründen einen Anspruch auf [X.] im Umfang von vier Wochen. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubsansprüche, die darüber hinausgehen, den sog. tariflichen [X.], frei regeln (vgl. [X.] 3. Mai 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 34 ff. mwN, [X.] Richtlinie 2003/88/[X.] Nr. 8 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 9). Tarifbestimmungen können daher vorsehen, dass der Arbeitgeber den tariflichen [X.] bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nur dann abzugelten hat, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist (vgl. [X.] 22. Mai 2012 - 9 [X.] - Rn. 22, [X.] 2012, 987). Da nicht der durch die Arbeitszeitrichtlinie gewährleistete [X.] von vier Wochen betroffen ist, besteht keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ([X.] 22. Mai 2012 - 9 [X.] - Rn. 10, [X.] 2012, 411).

b) Der Senat hat die im Streitfall maßgeblichen [X.]en anhand des innerstaatlichen Rechts auszulegen. Nur für den Fall, dass die Tarifvertragsparteien von ihrer Regelungsmacht Gebrauch gemacht haben, unterfällt der Urlaubsanspruch, den der Kläger abgegolten haben will, der Ausschlussregelung des § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 [X.] Chemie. Dies kann sich zum einen daraus ergeben, dass die tariflichen Abgeltungsregelungen zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem [X.] unterscheiden; zum anderen ist es möglich, dass sich die Tarifvertragsparteien vom gesetzlichen Abgeltungsregime gelöst und eigenständige, vom [X.] abweichende Regelungen zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen getroffen haben. Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den tariflichen [X.] einem eigenen, von dem des [X.] abweichenden Abgeltungsregime zu unterstellen, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem „Gleichlauf“ des Anspruchs auf Abgeltung gesetzlichen Urlaubs und des Anspruchs auf Abgeltung tariflichen [X.]s auszugehen.

aa) Nach der [X.] des [X.] Chemie soll der Arbeitnehmer das Risiko tragen, dass der Anspruch auf [X.] nicht erfüllbar ist. Dies steht im Gegensatz zu der neueren Rechtsprechung des Senats, der zufolge die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Arbeitgebers hat, den Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten (vgl. [X.] 13. Dezember 2011 - 9 [X.] - Rn. 15, [X.] [X.] § 7 Abgeltung Nr. 93 = EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 20).

bb) § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 [X.] Chemie ist eine Tarifnorm iSd. § 1 Abs. 1, § 4 [X.]. Sie hat nicht lediglich deklaratorischen Charakter. Dies gilt unabhängig davon, dass die Tarifvertragsparteien den [X.] erstmalig zu einem Zeitpunkt tarifierten, zu dem die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung [X.] mehrheitlich dem Regime der sog. Surrogatstheorie unterstellte.

(1) § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 [X.] Chemie gilt seit dem Tarifabschluss vom 24. Juni 1992. Der Ausschluss von Abgeltungsansprüchen in den Fällen, in denen der Urlaubsanspruch nicht erfüllbar ist, spiegelte im Jahr 1992 den Rechtsstand wider, der nach der Rechtsprechung des [X.] zum damaligen Zeitpunkt von Gesetzes wegen galt. Das [X.] vertrat seit 1983 die Surrogatstheorie (vgl. [X.] 23. Juni 1983 - 6 [X.] - zu 3 der Gründe, [X.]E 44, 75; sodann ständige Rechtsprechung bis 27. Mai 2003 - 9 [X.] - zu I 1 der Gründe, EzA [X.] § 7 Abgeltung Nr. 9). Danach setzte der Anspruch aus § 7 Abs. 4 [X.] voraus, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch allein wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllen konnte. Der [X.], der mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Stelle des Anspruchs auf Gewährung von Erholungsurlaub trete, sei - so der damals für das Urlaubsrecht allein zuständige Senat - das Surrogat des Urlaubsanspruchs ([X.] 18. Juni 1980 - 6 [X.] - zu 1 a der Gründe, [X.] [X.] § 13 Unabdingbarkeit Nr. 6 = EzA [X.] § 13 [X.]). Als Surrogat sei der [X.] hinsichtlich seiner Entstehung und Fortdauer an dieselben Voraussetzungen wie der Urlaubsanspruch gebunden. An einem erfüllbaren Anspruch fehle es, wenn der Arbeitnehmer über das Urlaubsjahr und den Übertragungszeitraum hinaus krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei. Auf diese Weise sei sogleich sichergestellt, dass Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden, in urlaubsrechtlicher Hinsicht nicht besser gestellt seien als Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis fortbestehe.

(2) Bei der inhaltlich unveränderten Übernahme außertariflicher Normen in den Tarifvertrag kann es allerdings am Willen der Tarifvertragsparteien fehlen, hierdurch eigene Tarifnormen zu schaffen. Zweck der Übernahme kann es sein, einen möglichst vollständigen Überblick über die geltende Rechtslage zu geben und insbesondere Missverständnisse bei der Anwendung des Tarifvertrags zu vermeiden, die sich aus einer bruchstückhaften Darstellung der Rechtslage im Tarifvertrag ergeben könnten. Erfolgt die Übernahme zu diesem Zweck, so handelt es sich nicht um eine Tarifnorm im Sinne von § 1 Abs. 1, § 4 [X.] (vgl. [X.] 27. August 1982 - 7 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 40, 102).

(3) Bei tariflichen Normen, die sich inhaltlich an gesetzliche Normen anlehnen oder auf sie verweisen, ist jeweils durch Auslegung zu ermitteln, ob die Tarifvertragsparteien hierdurch eine selbstständige, in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen Norm unabhängige eigenständige Regelung treffen wollten. Dieser Wille muss im Tarifvertrag einen hinreichend erkennbaren Ausdruck finden. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien eine im Gesetz nicht oder anders enthaltene Regelung treffen oder eine gesetzliche Regelung übernehmen, die sonst nicht für die betroffenen Arbeitsverhältnisse gelten würde. Für einen rein deklaratorischen Charakter der Übernahme spricht hingegen, wenn einschlägige gesetzliche Vorschriften wörtlich oder inhaltlich übernommen werden. In einem derartigen Fall ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass es den Tarifvertragsparteien bei der wörtlichen Übernahme des Gesetzestextes darum gegangen ist, im Tarifvertrag eine unvollständige Darstellung der Rechtslage zu vermeiden. Sie haben dann die unveränderte gesetzliche Regelung im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit deklaratorisch in den Tarifvertrag aufgenommen, um die [X.] möglichst umfassend über die zu beachtenden Rechtsvorschriften zu unterrichten ([X.] 23. September 1992 - 2 [X.] - zu III a der Gründe; siehe ferner [X.] 4. März 1993 - 2 [X.] 355/92 - zu II 1 a der Gründe, [X.] BGB § 622 Nr. 40 = EzA BGB § 622 nF Nr. 44; in diesem Sinne bereits [X.] 27. August 1982 - 7 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]E 40, 102; offengelassen von [X.] 16. Dezember 1998 - 5 [X.] 490/98 - zu II 3 der Gründe).

(4) [X.], eine die Rechtsverhältnisse der [X.] gestaltende [X.] zu schaffen, kommt in § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 [X.] Chemie hinreichend zum Ausdruck. Die [X.] gab auch zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Vereinbarung nicht den Wortlaut des § 7 Abs. 4 [X.] wieder; sie tarifiert vielmehr die Surrogatstheorie, die im Wortlaut des § 7 Abs. 4 [X.] keinen Niederschlag gefunden hat. Zudem stellt § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 [X.] Chemie anders als die Surrogatstheorie in zeitlicher Hinsicht nicht auf das Urlaubsjahr einschließlich des [X.], sondern auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Schließlich konnten die Tarifvertragsparteien beim Tarifabschluss am 16. April 2008 nicht davon ausgehen, dass der Senat seine bisherige Rechtsprechung zur Surrogatstheorie fortführen werde (so zum Vertrauensschutz auf Arbeitgeberseite: [X.] 24. März 2009 - 9 [X.] 983/07 - Rn. 76, [X.]E 130, 119). Zu diesem Zeitpunkt war das Vorabentscheidungsersuchen des [X.]s Düsseldorf in der Sache [X.] vom 2. August 2006 (- 12 [X.]/06 - LAGE [X.] § 7 Nr. 43) bekannt. Wenn die Tarifvertragsparteien dennoch in § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 [X.] Chemie die Regelung beibehalten haben, dass nicht erfüllbare Urlaubsansprüche nicht abzugelten sind, wird deutlich, dass sie unabhängig davon, wie die Rechtsprechung § 7 Abs. 4 [X.] auslegt, an der Surrogatstheorie festhalten wollten.

3. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Tarifbestimmung des § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 [X.] Chemie insoweit unwirksam ist, als sie nicht nur die Abgeltung des tariflichen [X.]s, sondern - ohne Differenzierung - auch des unionsrechtlich wie innerstaatlich verbürgten [X.] ausschließt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 1 [X.] iVm. § 134 BGB). Für den vom Mindesturlaub abtrennbaren Teil der einheitlich geregelten Gesamturlaubsdauer, den [X.], bleibt die Tarifregelung gemäß § 139 BGB wirksam (so für tarifliche Befristungsregelungen: [X.] 22. Mai 2012 - 9 [X.] - Rn. 17, [X.] 2012, 411; 12. April 2011 - 9 [X.] 80/10 - Rn. 27, [X.]E 137, 328).

II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner ohne Erfolg eingelegten Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    Starke    

                 

Meta

9 AZR 64/11

13.11.2012

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dortmund, 15. April 2010, Az: 3 Ca 5353/09, Urteil

§ 7 Abs 4 BUrlG, § 1 Abs 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2012, Az. 9 AZR 64/11 (REWIS RS 2012, 1507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1507


Verfahrensgang

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Az. 9 AZR 64/11

Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 64/11, 13.11.2012.


Az. 16 Sa 1097/10

Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 1097/10, 02.12.2010.


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16 Sa 1356/11 (Landesarbeitsgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

4 Sa 299/15

11 Sa 537/15

3 Sa 21/15

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