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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:220617B4STR218.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 218/17
vom
22. Juni
2017
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22.
Juni 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24.
Februar 2017 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer den Grenzwert zur nicht geringen
Menge gemäß §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG
un-1
2
-
3
-
richtig bestimmt und deshalb von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte im
Besitz von 9.997
Tablet-ten mit einem MDMA-Anteil von 801,62
Gramm und 994,7
kristal-
Gramm MDMA enthalten waren. Er beabsichtigte,
die Betäubungsmittel
für einen Kurierlohn von 1.000
Euro nach B.
zu transportieren, wo sie von [X.] gewinnbringend verkauft werden
sollten. Das [X.] ist bei der Bestimmung der nicht geringen Menge von dem Grenzwert für Amphetamin (10
Gramm Amphetaminbase) ausgegangen (UA
1.499,9
das 149-
14).
Dies ist rechtsfehlerhaft. Der [X.] hat den
Grenzwert zur nicht geringen Menge bei MDMA auf 30
Gramm [X.] festgesetzt (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
November 2004
3
StR
417/04; Beschluss
vom 15.
März
2001
3
StR
21/01, NJW 2001, 1805; Urteil vom 9.
Oktober 1996
3
StR 220/96,
[X.]St 42, 255, 262, 267; [X.] in: Körner/[X.]/[X.], BtMG,
8.
Aufl., §
29a Rn.
92). Zwar hat der 2.
Strafsenat eine Herabsetzung der [X.] auf 10
Gramm [X.] anlässlich der Bestimmung der [X.] für Metamphetamin in einem obiter dictum für gerechtfertigt gehalten (Urteil vom 3.
Dezember 2008
2
StR
86/08, [X.]St 53, 89, 97
f.); die bisherige [X.]nbestimmung auf 30
Gramm in einer späteren Entscheidung ([X.] vom 5.
August 2010
2
StR
296/10, [X.], 472) aber wieder bestätigt. Danach hätte die Strafkammer dem Angeklagten nicht anlasten dür--r-schritten gewesen sei. Der [X.] vermag nicht auszuschließen, dass die Straf-3
4
-
4
-
kammer bei zutreffender Bestimmung des Schuldumfangs die Strafe milder bemessen hätte.
2.
Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zwar hat das [X.] das Vorlie-gen eines Hangs mit bedenklichen Erwägungen (Selbstreflektion erhalten, [X.] Anzeichen für eine persönlichkeitsbezogene oder [X.] Depravation) [X.], jedoch ergeben die Feststellungen keinen greifbaren Hinweis auf eine hangbedingte Gefährlichkeit. Zudem gehört der ausreisepflichtige Angeklagte als durchreisender Rauschgiftkurier mit Lebensmittelpunkt in [X.]
, bei
dem eine spätere Integration in [X.] kaum zu erwarten ist, zu dem [X.], bei der eine negative Ermessensentscheidung getroffen werden konnte (vgl. BT-Drucks. 16/1344, S.
12
f.
und 16/5137, S.
10; [X.], Beschluss vom 28.
Oktober 2008
5
StR
472/08, [X.], 204, 205; [X.] in: [X.] Kommentar zum StGB, 12.
Aufl.,
§
64 Rn.
159).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
5
Meta
22.06.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2017, Az. 4 StR 218/17 (REWIS RS 2017, 9205)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9205
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