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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:091117B4STR393.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 393/17
vom
9. November
2017
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9.
November 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bielefeld vom 10.
April 2017 im [X.].
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen
zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die wirksam
auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materi-ellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. So-weit die Revision eine Aufhebung der dem Strafausspruch
zugrunde liegenden Feststellungen begehrt,
ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
1.
Die [X.] hat bei der Bemessung der Einzelstrafen von einem Jahr für die Taten
II.
1 bis 3 der Urteilsgründe
jeweils strafschärfend berücksich-n-Hinsichtlich der Tat
II.
4 der Urteilsgründe hat sie als straf-selber
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der Gewinnerzielungsabsicht hat das [X.] zu Lasten des Angeklagten einen Umstand in die Strafzumessung eingestellt, dessen Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot des §
46 Abs.
3 StGB verstößt. Denn das Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil ver-spricht (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 9.
November 2010
4
StR 532/10, [X.], 224; vom 29.
April 2014
2
StR
616/13, [X.]R StGB §
46 Abs.
3 Handeltreiben
7; vom 31.
August 2017
4
StR
297/17, [X.], 345). Ferner begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die [X.] mit der beim Angeklagten nicht bestehenden Kokainsucht das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
November 2010
4
StR
532/10, aaO).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhaften Erwägun-gen des [X.] bei der Bemessung der Einzelstrafen sowie der Gesamt-strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Dies gilt, da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob die [X.] vom Strafrahmen des 2
3
4
5
-
4
-
§
29 Abs.
1 BtMG oder des §
29 Abs.
3 Satz
1 BtMG ausgegangen ist, auch für die Einzelstrafen in den Fällen
II.
1 bis 3 der Urteilsgründe.
Die durch den [X.] nicht betroffenen tatsächlichen Feststel-lungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in [X.] stehende Feststellungen bleiben möglich.
2.
Zur Strafrahmenwahl im Fall
II.
4 der Urteilsgründe verweist der Senat auf die Beschlüsse vom 21.
Dezember 1995
1
StR
697/95 ([X.]R BtMG §
30a Konkurrenzen
2) und vom 24.
April 2003
3
StR
369/01 (insoweit in [X.]R BtMG §
29a Abs.
1 Nr.
1 Abgabe
1 nicht abgedruckt).
Franke
Roggenbuck
Ri[X.] [X.] ist erkrankt und daher gehindert zu un-terschreiben.
Franke
Bender
Feilcke
6
7
Meta
09.11.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. 4 StR 393/17 (REWIS RS 2017, 2619)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2619
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 393/17 (Bundesgerichtshof)
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